.Verwaltungsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
b)Geltungszeitraum von: 01.10.2010
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Verwaltungsverordnung
über die personelle und finanzielle Ausstattung
von Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (KiTaVO)
Vom 22. September 2005
(ABl. 2005 S. 356), zuletzt geändert am 9. September 2010 (ABl. 2010 S. 357)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
#Vorbemerkung
Die Verwaltungsverordnung soll dazu beitragen, die pädagogische und religionspädagogische Arbeit in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder zu fördern. Hierzu gehört die Sicherung dieses Arbeitsbereichs mit der höchsten Zahl kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Regelungen zum Dienstbetrieb und zum Personalbedarf (Stellenbemessung). Die Strukturvorgaben bei der Finanzierung dienen der Begrenzung der nach wie vor hohen jährlichen Zuweisungen aus Kirchensteuern.
###§ 1
Gruppenstärke
(
1
)
1 Bei Tageseinrichtungen für Kinder zwischen drei und sechs Jahren beträgt die Gruppenstärke in der Regel 25 Plätze (Obergrenze der belegbaren Plätze). 2 Eine Gruppe soll nicht weniger als 15 Plätze umfassen. 3 Bestehende Betriebsverträge mit Kommunen sind zu beachten.
(
2
)
Für Krippen, Kinderhorte und altersübergreifende Gruppen sind die dafür allgemein geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(
3
)
Eine Herabsetzung der Zahl der belegbaren Plätze pro Gruppe bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit weiteren Kostenträgern und mit Genehmigung der Kirchenverwaltung ist möglich aus,
- pädagogischen,
- sozialen,
- konzeptionellen Gründen und / oder
- wenn die Größe oder Beschaffenheit der Gruppenräume dies zwingend erforderlich macht.
(
4
)
1 Freie Plätze sollen umgehend wiederbesetzt werden. 2 In den ersten drei Monaten eines Kindergartenjahres können zur Berücksichtigung sozialer Notfälle bis zu zwei Plätze einer Einrichtung frei gehalten werden. 3 Abweichende Regelungen im Einvernehmen mit den Kommunen sind möglich. 4 Bei Neuaufnahmen soll auf eine Zeit der Eingewöhnung Rücksicht genommen werden.
#§ 2
Nachmittagsgruppen
(
1
)
1 Verringert sich die Zahl der anwesenden Kinder nachmittags, so sind die verbleibenden Kinder in Gruppen mit mindestens fünfzehn durchschnittlich anwesenden Kindern zusammenzufassen. 2 Die Zahl von zwanzig durchschnittlich anwesenden Kindern pro Gruppe soll nicht überschritten werden.
(
2
)
1 Verringert sich die Zahl der anwesenden Kinder nachmittags auf weniger als durchschnittlich zehn, ist die Einrichtung nachmittags zu schließen. 2 Kann begründet dargelegt werden, dass die Schließung für mehrere davon Betroffene eine soziale Härte bedeuten würde, kann die Weiterführung der Nachmittagsgruppe durch die Kirchenverwaltung genehmigt werden, wenn mindestens sechs Kinder regelmäßig anwesend sind. 3 Der Nachweis ist jährlich zu wiederholen.
#§ 3
Anwesenheitslisten
1 Die Belegung einer Tageseinrichtung für Kinder muss nachweisbar sein. 2 Zu diesem Zweck sind ständig Anwesenheitslisten zu führen, aus denen hervorgeht, welche Kinder ganztags oder nur vormittags oder nachmittags anwesend waren.
#§ 4
Qualitätsentwicklung, Verwaltungsprogramm, Dienstplan, Verfügungszeit, Arbeitseinsatz und Fachberatung
(
1
)
1 Die Träger der Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Qualität des Erziehungs-/Bildungs- und Betreuungsauftrages sicherstellen. 2 Dazu gehören:
- die Entwicklung einer pädagogischen Konzeption im Rahmen der kirchenrechtlichen Vorgaben im Zusammenwirken zwischen Kirchenvorstand, Personal und
- der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Weiterentwicklung und Evaluation der Arbeit (Qualitätsentwicklung).
(
2
)
1 Die Einführung eines Qualitätsentwicklungssystems ist für die Träger verbindlich. 2 Die Entwicklung und ständige Verbesserung des Qualitätsentwicklungssystems der EKHN obliegt dem Zentrum Bildung, Fachbereich Kindertagesstätten, in Zusammenarbeit mit den Trägern. 3 Die Einführung eines von den Empfehlungen des Fachbereichs Kindertagesstätten abweichenden Qualitätsentwicklungsprogramms bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung.
(
3
)
1 Der Einsatz und die Pflege eines Kindertagesstättenverwaltungsprogramms nach der IT-Verordnung vom 19. Januar 2006 (ABl. 2006 S. 118) in der jeweils geltenden Fassung ist verpflichtend. 2 Das Verwaltungsprogramm muss von der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder unter anderem dazu genutzt werden, die monatliche Abrechnung der Elternbeiträge vorzubereiten, damit diese durch die Regionalverwaltung durchgeführt werden kann und um die statistischen Informationen für die Kirchenverwaltung und das Zentrum Bildung zum Zwecke der Planung und Steuerung des Bereichs Kindertagesstätten zu erfassen.
(
4
)
Für den Dienst des Erziehungs-, Küchen- und Reinigungspersonals ist ein Dienstplan auf der Grundlage der Wochenarbeitszeit aufzustellen.
(
5
)
1 Die Arbeitszeit der pädagogischen Kräfte umfasst die Arbeit in der Gruppe und die Verfügungszeit als Zeitbudget der Einrichtung (z. B. Vorbereitung der Gruppenarbeit, Arbeitsbesprechungen, Durchführung von Elternabenden). 2 Diese beträgt 25 Prozent der auf die Öffnungszeit bezogenen pädagogischen Personalstunden für Fachkräfte, bei eingruppigen Einrichtungen sowie Krippengruppen 18 Prozent der auf die Öffnungszeit bezogenen pädagogischen Personalstunden für Fachkräfte gemäß § 9(Anmerkung 1). 3 Verfügungszeit wird für die Leitungskraft nicht berechnet, soweit Freistellung von der Gruppenarbeit gegeben ist.
(
6
)
Der Dienstplan soll den zeitlichen, über den Tag verteilten Arbeitseinsatz der pädagogischen Mitarbeiterinnen, die Gruppenzeit, die Übernahme von Früh-, Mittags- und Spätdienst sowie die Verfügungszeit erkennen lassen und gegebenenfalls auch die Einbeziehung von Sonderpersonal für Kinder mit Behinderung und Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund, Berufspraktikantinnen, Vorpraktikantinnen, Sozialassistentinnen, Kräfte im freiwilligen sozialen Jahr und Zivildienstleistende darlegen.
(
7
)
1 Die Fachberatung der EKHN steht den kirchlichen Trägern und Einrichtungen im Rahmen der kirchlichen Ordnung unterstützend und beratend zur Seite. 2 Die Fachberatung fördert und sichert das Profil evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in der EKHN durch Beratung, Qualifizierung, Professionalisierung, Vertretung in Fachgremien und durch Sicherung und Weiterentwicklung der Qualitätsentwicklung. 3 Die Fachberatung ist von den Trägern evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in der EKHN vorrangig in Anspruch zu nehmen.
#§ 5
Freistellung der Leiterin/des Leiters
(
1
)
Die Leiterin soll zur Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben (z. B. Aufstellung des Dienstplans, Einsatzregelungen, Koordinierung der Gruppenarbeit, fachliche Beratung, Qualitätsentwicklung, Dokumentation bei Integrationsplätzen, Verwaltungsaufgaben) nach Maßgabe der folgenden Absätze freigestellt werden:
(
2
)
Bemessungsgrundlagen sind
- bezogen auf Vormittagsgruppen bei ein- bis drei- und fünf- oder mehrgruppigen Einrichtungen fünf Wochenstunden pro Gruppe, bei viergruppigen Einrichtungen fünfeinhalb Wochenstunden,
- bezogen auf Versorgung mit Mittagessen an mindestens drei Wochentagen
- bis zehn Kinder zwei Wochenstunden,
- bis zwanzig Kinder vier Wochenstunden,
- bis neununddreißig Kinder sechs Wochenstunden,
- ab vierzig Kinder acht Wochenstunden,
- bezogen auf den Betrieb am Nachmittag:ab Einrichtungen mit mindestens zwei Vormittagsgruppen eine Wochenstunde pro Öffnungsnachmittag mit mindestens 2,5 Stunden.
(
3
)
1 Obergrenze der Freistellung sind bei viergruppigen Einrichtungen 33 Wochenstunden. 2 Übersteigt die Berechnung bei fünfgruppigen Einrichtungen 33 Wochenstunden, beträgt die Freistellung eine Vollstelle. 3 Bei Einrichtungen mit sechs und mehr Gruppen werden für die sechste und jede weitere Gruppe darüber hinaus drei Wochenstunden Freistellung von der Arbeit in der Gruppe für eine stellvertretende Leitungskraft angesetzt.
(
4
)
1 Einrichtungen in verbundenen oder benachbarten Gebäuden sind als eine Einrichtung zu führen. 2 Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung.
#§ 6
Urlaubsregelung, Schließtage
(
1
)
Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich während der Betriebsferien genommen werden.
(
2
)
Eine Schließung der Einrichtung während der Weihnachts- und/oder Ostertage ist nach der Zahl der Arbeitstage auf den Erholungsurlaub anzurechnen, soweit nicht angeordnete Überstunden abzugelten sind.
(
3
)
Für Konzeptions- und Qualitätsentwicklung können pro Kalenderjahr bis zu zwei Arbeitstage vom Träger genehmigt werden.
#§ 7
Vertretungskräfte
(
1
)
1 Die Einstellung von Vertretungskräften in Einrichtungen mit mehr als zwei Gruppen ist im Urlaubsfall nur zulässig, wenn der Dienst in den Gruppen nicht durch die Anwesenheit je einer Fachkraft gesichert ist. 2 Hierbei ist auch die Leitungskraft mit bis zur Hälfte ihres Freistellungskontingents einzusetzen. 3 Verfügungszeiten bleiben unberührt.
(
2
)
1 Bei Krankheit, Mutterschutz und schwangerschaftsbedingten Ausfällen gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Der Kirchenvorstand kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen, wenn zwingende betriebliche Gründe dies erfordern. 3 Ab dem Zeitpunkt der Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse ist die Einstellung von Vertretungskräften zulässig.
(
3
)
Für Hauswirtschaft- und Reinigungskräfte gelten die allgemeinen Vertretungsgrundsätze im Urlaubs-, Krankheits- oder Verhinderungsfall.
(
4
)
Zur Einstellung von Vertretungskräften ist vorausgehend die Genehmigung des Kirchenvorstands einzuholen.
#§ 8
Erhebungsbogen
1 Zur Feststellung des Personalbedarfs ist ein Erhebungsbogen vorzulegen, der über die Platzzahl einer Tageseinrichtung, die Zahl der Vor- und Nachmittagsgruppen, die Öffnungszeiten, den Früh-, Spät- und Mittagsdienst, die Belegung und den Personalbestand Auskunft gibt. 2 Diese Angaben sind auch bei Änderungsanträgen zum Stellenplan erforderlich, wenn für das laufende Kindergartenjahr kein Erhebungsbogen vorliegt.
#§ 9
Stellenbemessung und Sollstellenplan
(
1
)
Für jede Einrichtung ist ein genehmigungspflichtiger Sollstellenplan zu erstellen, der die Zahl der besetzungsfähigen Stellen ausweist (Anmerkung 2).
(
2
)
1 Die Messzahl pro Gruppe in Einrichtungen für Kinder ab drei Jahren und ab zwei Gruppen beträgt 1,5 Fachkräfte. 2 Wird am Nachmittag eine Gruppe betrieben, so beträgt für diese die Messzahl 2,0 Fachkräfte. 3 Die Messzahl pro Gruppe bei Gruppen ausschließlich für Kinder unter drei Jahren und für eingruppige Einrichtungen beträgt 2,0 Fachkräfte. 4 Am Ende der Stellenberechnung werden pro Gruppe zwei Wochenstunden abgezogen. 5 Letzteres gilt nicht bei eingruppigen und Einrichtungen mit lediglich zwei Vormittagsgruppen und Krippengruppen.
(
3
)
1 Findet ein Mittagsdienst statt, so wird ab je zehn regelmäßig am Mittagstisch angemeldete Kinder eine Fachkraft für bis zu 1,5 Stunden pro Essenstag vorgesehen. 2 Die Zahl von mindestens zwei gleichzeitig anwesenden Fachkräften in der Einrichtung darf dabei nicht unterschritten werden.
(
4
)
Zur Stellenbemessung wird folgendes Berechnungsverfahren angewandt:
1. | Gruppenarbeit: | |
Zahl der Vormittagsgruppen x Gruppenzeit x Arbeitstage x Messzahl 1,5 = Zahl der Wochenstunden; | ||
Zahl der Nachmittagsgruppen x Gruppenzeit x Arbeitstage x Messzahl 1,5 = Zahl der Wochenstunden; | ||
2. | Früh- und Spätdienst: | |
Tägliche Sonderzeiten x Arbeitstage x Messzahl 1,5 = Zahl der Wochenstunden; | ||
Maßstab: Bis zu 15 durchschnittlich anwesende Kinder pro Gruppe bei Kindertagesstätte und Hort, sonst Teilung der Gruppe; | ||
3. | Mittagsdienst: | |
Ab je zehn angemeldete Essensteilnehmer x Dauer der Essenszeit (1,5 Stunden) x Arbeitstage x Messzahl 1,0 = Zahl der Wochenstunden; | ||
4. | Verfügungszeit: | |
zusätzlich zur Summe aus Nr. 1 bis 3.: 25 %; | ||
5. | Freistellung der Leiterin im Umfang nach § 5; | |
6. | Abzug von zwei Wochenstunden gemäß Absatz 2 Satz 4; bei zweigruppigen Halbtagseinrichtungen wird der Abzug nicht vorgenommen. |
(
5
)
Zur Stellenbemessung bei eingruppigen Einrichtungen und Krippengruppen wird folgendes Berechnungsverfahren angewandt:
1. | Gruppenarbeit: | ||
Zahl der Öffnungsstunden x Arbeitstage x Messzahl 2,0 = Zahl der Wochenstunden; | |||
2. | Mittagsdienst (Anmerkung 3): | ||
2.1 | Eingruppige Kindertagesstätte bis 20 angemeldete Essensteilnehmer: Dauer der Essenszeit (1,5 Stunden) x Arbeitstage x Messzahl 2,0 = Zahl der Wochenstunden; | ||
2.2 | Krippe bis zehn Plätze: Anzahl der Gruppen x Essenszeit (zwei Stunden) x Arbeitstage x Messzahl 2,0 = Zahl der Wochenstunden; | ||
2.3 | Krippe über zehn Plätze: Anzahl der Gruppen x Essenszeit (zwei Stunden) x Arbeitstage x Messzahl 3,0 = Zahl der Wochenstunden; | ||
3. | Verfügungszeit: | ||
zusätzlich zur Summe aus Nr. 1 und 2: 18 %; | |||
4. | Freistellung der Leiterin im Umfang nach § 5. |
(
6
)
Die Gesamtwochenstundenzahl geteilt durch die jeweils geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ergibt die Zahl der besetzungsfähigen Stellen.
(
7
)
Bei der Bemessung von Reinigungskräften ist von den jeweils für die EKHN geltenden Richtlinien (ABl. 1987 S. 179) auszugehen.
(
8
)
1 Eine Mittagsbeköstigung der Kinder soll in der Regel mit Frischkost erfolgen. 2 Ist dies nicht möglich oder sind die Eltern nicht bereit, die zusätzlichen Personalkosten im hauswirtschaftlichen Bereich zu tragen, kann die Versorgung aus Fremdküchen bzw. mit Tiefkühlkost erfolgen.
(
9
)
Für die Bereitstellung von Mittagsbeköstigung gelten für Hauswirtschaftskräfte folgende Wochenstundenzahlen:
- In Kindertagesstätten:a)b)Zahl der regelmäßig beköstigten KinderWochenstunden bei Fertigkost10 – 1911,520 – 2916,530 – 3921,540 – 492450 – 5926,560 – 6929usw.Zahl der regelmäßig beköstigten KinderWochenstunden bei Frischkost10 – 1916,520 – 2923,530 – 3930,540 – 4933,550 – 5936,560 – 6939,5usw.
In kombinierten Einrichtungen (Kindertagesstätte, Hort und/oder Krippe), in denen das Essen in der Regel ab 12.00 Uhr vorgehalten wird:
a)Zahl der regelmäßig beköstigten Kinder | Wochenstunden bei Fertigkost |
10 – 19 | 13 |
20 – 29 | 18,75 |
30 – 39 | 24,57 |
40 – 49 | 27,3 |
50 – 59 | 30,25 |
60 – 69 | 33 |
usw. |
Zahl der regelmäßig beköstigten Kinder | Wochenstunden bei Frischkost |
10 – 19 | 19,25 |
20 – 29 | 27,3 |
30 – 39 | 35,35 |
40 – 49 | 38,8 |
50 – 59 | 42,25 |
60 – 69 | 45,5 |
usw. |
§ 10
Personal außerhalb des Stellenplanes
(
1
)
1 Außerhalb des Stellenplanes werden geführt, z. B. Kräfte für Kinder mit Behinderungen und für Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund, Vorpraktikantinnen, Sozialassistentinnen, Kräfte im freiwilligen sozialen Jahr, Zivildienstleistende und Personal für Sprachfördermaßnahmen, Reinigungskräfte, Hausmeister. 2 Sekretariatsstunden in Pfarrämtern für Arbeiten im Zusammenhang mit einer Kindertagesstätte (pro Regelgruppe eine Wochenstunde, pro Ganztagsgruppe anderthalb Wochenstunden, insgesamt höchstens sechs Wochenstunden bei einem Träger). 3 Bei der Zusammenlegung von Trägern (Fusion), Bildung von Trägerverbünden oder Kooperation (Gemeindeverband) beträgt die Zahl der Sekretariatsstunden die Summe der bisherigen Sekretariatsstunden abzüglich 20 Prozent, höchstens jedoch bis zu 1,5 Vollstellen. 4 Die Kirchenverwaltung kann bei der Festlegung von Sekretariatsstunden abweichende Festlegungen genehmigen.
(
2
)
1 Berufspraktikantinnen, können nur eingestellt werden, wenn für die Dauer des Berufspraktikums je eine 0,4-Personalstelle unbesetzt ist. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchenverwaltung von dieser Voraussetzung Abweichungen genehmigen.
(
3
)
Die Anstellung von Personal nach den Absätzen 1 und 2 ist kirchenaufsichtlich genehmigungspflichtig.
(
4
)
Die Aufwendungen für diesen Personenkreis sind im Haushalt des Trägers zu veranschlagen und nach § 13 abzurechnen.
#§ 11
Angleichung des Personalbestands
(
1
)
1 Überschreitet der Personalbestand den Sollstellenplan, so ist mit der nächstfreiwerdenden Stelle eine Angleichung vorzunehmen. 2 Lässt sich bei personeller Überbesetzung in angemessener Frist keine Angleichung herbeiführen, so ist vom Träger zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen nach der Sicherungsordnung der EKHN zu ergreifen sind. 3 Ist dies nicht möglich, ist zu prüfen, ob eine betriebsbedingte Kündigung durchzuführen ist.
(
2
)
Ob bei rückläufigen Kinderzahlen eine Personalverringerung notwendig ist, ist daran zu messen, welche Bedarfszahlen für das Folgejahr nachweisbar sind.
(
3
)
Bei verringerter Nachmittagsbelegung ist darauf zu achten, dass nur die notwendige Zahl von Ganztagskräften beschäftigt wird.
(
4
)
Eine Ausweitung der Arbeit auf Angebote, die nicht dem regulären Aufgabenbereich einer Kindertagesstätte entsprechen (z. B. Einrichtung von Schülergruppen, Eltern-Kind-Gruppen) kann nicht im Stellenplan berücksichtigt werden, unbeschadet der Möglichkeit einer kommunalen Finanzierung.
#§ 12
aufgehoben
#§ 13
Finanzierung der Betriebskosten
(
1
)
1 Die Zuweisung aus Kirchensteuermitteln (Funktionszuweisung) bestimmt sich wie nachfolgend festgelegt: Die Finanzierung der laufenden Betriebskosten – Personal-, Sach-, Verwaltungs- und Fachberatungskosten (0,4 Prozent der Personalkosten des pädagogischen Personals, der Hauswirtschaftskräfte und der Kräfte im Reinigungsdienst des zweitvorhergehenden Jahres werden für das jeweils laufende Haushaltsjahr zugrunde gelegt) – kann ohne staatliche/kommunale Zuschüsse nicht sichergestellt werden. 2 In Verträgen mit Kommunen ist festzulegen, dass der Anteil der Kirche an den laufenden Betriebskosten für Kindertagesstättengruppen für drei- bis sechsjährige Kinder auf 15 Prozent begrenzt wird. 3 Werden in solche Gruppen Kinder zwischen zwei und drei Jahren aufgenommen, sollen die Elternbeiträge der Zweijährigen auf den kirchlichen Anteil angerechnet werden. 4 Bei anderen altersgemischten Gruppen, Krippengruppen und Hortgruppen, die in Tageseinrichtungen für Kinder anstelle von Kindertagesstättengruppen für Drei- bis- Sechsjährige weitergeführt werden, ist der Anteil der Kirche auf zehn Prozent zu begrenzen.
(
2
)
Projektbezogene Zuschüsse (z. B. für Integration von Kindern mit Behinderung und von Kindern mit Migrationshintergrund, Sprachfördermaßnahmen) sind vor der Berechnung des Anteils der Kirche von den Ausgaben abzusetzen.
(
3
)
Landeszuschüsse nach § 1 und § 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung des Landes Hessen zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 2. Januar 2007 (GVBl. 2007 S. 3), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2007 (GVBl. 2007 S. 942), werden auf den kommunalen Zuschuss angerechnet, bzw. verbleiben bei der Kommune.
(
4
)
1 In Betriebsverträgen soll die Beteiligung der Kommunen an den Kosten der Bauunterhaltung kircheneigener Kindergartengebäude (Unterhaltung in Dach- und Fach, Schönheitsreparaturen, Instandhaltung von technischen Einrichtungen, Inventar und Spielgeräten im Außenbereich) vereinbart werden. 2 Die Bildung von Rücklagen aus zweckgebundenen, nicht verbrauchten Haushaltsmitteln für Zwecke der baulichen Unterhaltung ist zulässig.
(
5
)
1 Bestehende Verträge sind im Sinne der Absätze 1 und 2 anzupassen. 2 Kann hierüber mit Kommunen kein Einvernehmen erzielt werden, sind im Rahmen der vertraglichen Bedingungen die Verträge zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Vorgaben der Absätze 1 und 2 durch Änderungskündigung anzupassen.
(
6
)
Führen die Verhandlungen mit den Kommunen bzw. Änderungskündigungen nicht zu entsprechend angepassten Verträgen, kann die Kirchenleitung die Genehmigung zum Betrieb der Einrichtung widerrufen oder Haushaltsauflagen anordnen.
(
7
)
Unberührt bleiben Kindergartenbetriebsverträge über ausschließlich fremdfinanzierte Einrichtungen (sog. „Nullprojekte“).
#§ 14
Bemessung der Elternbeiträge
1 Elternbeiträge sollen bei Vorliegen von Finanzierungsverträgen im Sinne von § 13 Abs. 1 im Einvernehmen mit den Kommunen festgelegt werden. 2 Kommt ein Einvernehmen innerhalb angemessener Frist nicht zustande, soll die Bestimmung der Höhe der Elternbeiträge den Kommunen überlassen werden. 3 § 13 Abs. 6 bleibt unberührt.
#§ 15
Zuschüsse an kommunale Kindertagesstätten
Zuschüsse an Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft dürfen nicht gewährt werden.
#§ 16
Erweiterung von Kindertagesstätten
Die Erweiterung von Kindertagesstätten durch zusätzliche Gruppen, die Einrichtung von Krippen, Horten oder anderen Konzeptionen bedarf der vorausgehenden Genehmigung durch die Kirchenverwaltung.
#§ 17
Schließung von Kindertagesstätten
1 Kindertagesstätten mit einer Gruppe, die in der Regel mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden sind, dürfen nur in Gemeinden bestehen, in denen die örtlichen Gegebenheiten dieses erfordern. 2 Unterschreitet die Belegung die Mindestzahl von 15 Kindern, so ist die Schließung der Kindertagesstätte angezeigt. 3 Sie kann von der Kirchenverwaltung im Benehmen mit dem Träger verfügt werden.
#§ 18
Geltungsbereich
1 Diese Verwaltungsverordnung gilt für die Tageseinrichtungen für Kinder Evangelischer Kirchengemeinden im Bereich der EKHN in Hessen. 2 Im Gebietsteil der EKHN in Rheinland-Pfalz gelten die folgenden Bestimmungen dieser Verwaltungsverordnung: §§ 3, 4, 6 und 12, § 13 Abs. 4 und 7 sowie §§ 15 bis 17 (Anmerkung 4).
#§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung über die personelle und finanzielle Ausstattung von Kindertagesstätten vom 18. September 1990 (ABl. 1990 S. 177) in der Fassung vom 1. Februar 2000 (ABl. 2000 S. 74) außer Kraft.
####***
Anmerkung 1: 25 Prozent der auf die Öffnungszeit bezogenen pädagogischen Personalstunden für Fachkräfte bzw. 18 Prozent der auf die Öffnungszeit bezogenen pädagogischen Personalstunden für Fachkräfte bei Krippengruppen und eingruppigen Einrichtungen entsprechen einem Anteil von ca. 18 bis 20 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit des pädagogischen Personals. Die Verteilung der Verfügungszeiten wird im Übrigen durch die Leitung der Einrichtung festgelegt.
#Anmerkung 2: Auf die Rechtsverordnung über die Übertragung von Genehmigungsbefugnissen der Kirchenverwaltung der EKHN auf das Zentrum Bildung (KiTaÜVO) vom 14. Januar 2010 (ABl. 2010 S. 91) wird hingewiesen.
#Anmerkung 3: Die Zeiten für das Mittagessen in § 9 Absatz 5 Nummer 2 können nach örtlichen Anforderungen kürzer festgelegt werden.
#Anmerkung 4: In Tageseinrichtungen der EKHN im Bundesland Rheinland-Pfalz sind folgende Bestimmungen dieser Verwaltungsverordnung sinngemäß anwendbar: § 1 Absatz 4, § 2, § 7, § 8, § 10 Absatz 1 und 3 sowie § 11.