.Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst
Abschnitt I:
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Abschnitt II:
###§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Abschnitt III:
###§ 14
Abschnitt IV:
###§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Geltungszeitraum von: 01.04.2012
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst
(Arbeitsrechts-Regelungsgesetz – ARRG)
Vom 29. November 1979
(ABl. 1979 S. 228), zuletzt geändert am 27. April 2012 (ABl. 2012 S. 185)
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 71 Absatz 2 der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Abschnitt I:
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Grundsatz
1 Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. 2 Zur Erfüllung dieses Auftrages sollen die in Kirche und Diakonie tätigen Menschen in ihrem beruflichen Wirken wie in ihrer Lebensführung beitragen. 3 Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche verbindet alle und erfordert eine vertrauensvolle partnerschaftliche Zusammenarbeit der Vertreter von Leitungsorganen und Mitarbeitern, die auch bei der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts ihren Ausdruck findet.
#§ 2
Geltungsbereich
(
1
)
1 Dieses Kirchengesetz gilt im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, ihrer Kirchengemeinden und Dekanate sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger im Aufsichtsbereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 2 Es gilt ferner für alle rechtlich selbstständigen, nicht diakonischen Einrichtungen, die der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zugeordnet sind; die Kirchenleitung kann Ausnahmen zulassen.
(
2
)
Die Regelungen dieses Kirchengesetzes gelten im Bereich des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau, wenn dessen Hauptversammlung der Übernahme zugestimmt hat.
#§ 3
Organe
Für die in diesem Kirchengesetz vorgesehenen Aufgaben werden die Arbeitsrechtliche Kommission und der Schlichtungsausschuss gebildet.
#§ 4
Verbindlichkeit arbeitsrechtlicher Regelungen
(
1
)
Die durch die Arbeitsrechtliche Kommission oder durch den Schlichtungsausschuss nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen sind für alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes verbindlich.
(
2
)
Es dürfen nur Arbeitsverträge geschlossen werden, die den in Absatz 1 genannten Regelungen entsprechen.
#Abschnitt II:
Arbeitsrechtliche Kommission
###§ 5
Aufgaben
(
1
)
Die Kommission hat die Aufgabe, für die Mitarbeiter (Angestellte, Arbeiter und Auszubildende) im Haupt- und Nebenberuf Regelungen zu beraten und zu beschließen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse betreffen.
(
2
)
Die Kommission hat ferner die Aufgabe,
#- bei Regelungen des Mitarbeitervertretungsrechts mitzuwirken,
- bei solchen allgemeinen Regelungen für die Dienstverhältnisse der Kirchenbeamten mitzuwirken, die zugleich Inhalt der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter sind oder werden sollen.
§ 6
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission
(
1
)
Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
- fünf Mitglieder als Vertreter der Mitarbeiter aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
- fünf Mitglieder als Vertreter der Mitarbeiter aus dem Bereich des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau,
- fünf Vertreter von Leitungsorganen aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
- fünf Vertreter von Leitungsorganen aus dem Bereich des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau.
(
2
)
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen, der im Verhinderungsfall an die Stelle des verhinderten Mitglieds tritt.
(
3
)
1 Mitglied der Kommission und Stellvertreter kann nur sein, wer
- zu kirchlichen Ämtern der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder zu Ämtern einer der in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen zusammengeschlossenen Religionsgemeinschaften wählbar ist und
- haupt- oder nebenberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst steht.
2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann jede entsendende Stelle ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied entsenden, das nicht haupt- oder nebenberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst steht.
#§ 7
Vertretung der Mitarbeiter
(
1
)
Die Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst werden durch die Mitarbeitervereinigungen entsandt.
(
2
)
Als Mitarbeitervereinigungen im Sinne dieses Kirchengesetzes gelten solche Vereinigungen, die einen freien, organisierten, auf Dauer angelegten und vom Wechsel der Mitglieder unabhängigen Zusammenschluss kirchlicher oder diakonischer Mitarbeiter bilden, deren Zweck insbesondere in der Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder besteht und die allen kirchlichen und diakonischen Mitarbeitern offenstehen.
(
3
)
1 Entsendungsberechtigt sind nur solche Mitarbeitervereinigungen, denen mindestens je dreihundert der von diesem Kirchengesetz betroffenen Mitarbeiter aus dem Bereich der Kirche oder der Diakonie angehören. 2 Steht eine Vereinigung sowohl kirchlichen als auch diakonischen Mitarbeitern offen, so sind für beide Mitarbeitergruppen getrennte Mitgliederbestände gegenüber dem Präses der Kirchensynode oder dessen Stellvertreter glaubhaft zu machen, der auch die Feststellungen nach Absatz 4 Satz 1 trifft.
(
4
)
1 Sind mehrere Mitarbeitervereinigungen entsendungsberechtigt, richtet sich die Zahl der von jeder Vereinigung zu entsendenden Vertreter nach der Zahl ihrer Mitglieder (d’Hondt’sches Verfahren); Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahlen ist der Tag, der drei Monate vor Beginn der jeweiligen Amtszeit der Kommission liegt. 2 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Entsendungsberechtigung oder die Sitzverteilung entscheidet auf Antrag einer Mitarbeitervereinigung oder der nach § 17 Berechtigten der Schlichtungsausschuss (§ 14).
(
5
)
Die Glaubhaftmachung kann insbesondere durch eidesstattliche Versicherung eines Mitgliedes des Vertretungsorgans einer Mitarbeitervereinigung vor einem deutschen Notar zur Vorlegung bei dem Präses der Kirchensynode oder dessen Stellvertreter erfolgen.
#§ 8
Vertreter der Leitungsorgane
(
1
)
Die Vertreter der Leitungsorgane aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau werden von der Kirchenleitung entsandt.
(
2
)
Die Vertreter der Leitungsorgane aus dem Bereich des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau werden durch den Hauptausschuss des Diakonischen Werkes entsandt.
#§ 9
Amtszeit
(
1
)
1 Die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission beträgt vier Jahre. 2 Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der Amtszeit entsandt. 3 Sie bleiben bis zur Bildung einer neuen Kommission im Amt. 4 Eine vorzeitige Abberufung und eine erneute Entsendung sind möglich.
(
2
)
1 Die Mitgliedschaft endet nach Wegfall der Voraussetzungen, die für die Entsendung bestimmend waren. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird von der entsendenden Stelle unverzüglich ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt. 3 Die Mitgliedschaft ruht, sobald und solange die Führung der Dienstgeschäfte untersagt worden ist.
(
3
)
Bestehen Zweifel an der Berechtigung der Mitgliedschaft, entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Kommission der Schlichtungsausschuss (§ 14).
#§ 10
Rechtsstellung
(
1
)
1 Die Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter führen ihr Amt unentgeltlich. 2 Ihre Tätigkeit ist Dienst im Sinne der Unfallfürsorgebestimmungen. 3 Sie sind in dem für die Kommissionstätigkeit erforderlichen Umfang von der Arbeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder des Erholungsurlaubs freigestellt. 4 Aufwendungen werden nach Maßgabe des § 16 ersetzt.
(
2
)
1 Die Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter dürfen in der Ausübung dieses Amtes weder benachteiligt noch begünstigt werden. 2 Während der Amtsdauer und innerhalb eines Jahres nach Beendigung einer Amtsperiode haben die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission Kündigungsschutz in dem Umfang, wie er für Mitarbeitervertreter nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder nach den Vorschriften der Mitarbeitervertretungsordnung im Bereich des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau besteht.
#§ 11
Vorsitz und Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Vorsitzender und Stellvertreter sollen im jährlichen Wechsel aus den als Vertreter der Mitarbeiter und aus den als Vertreter von Leitungsorganen entsandten Mitgliedern gewählt werden; sie dürfen nicht derselben Gruppe angehören.
(
2
)
1 Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. 2 Sitzungen müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. 3 Die Einladungsfrist beträgt in der Regel vierzehn Tage.
(
3
)
1 Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. 2 Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen zu benennen. 3 Der Vorsitzende ist verpflichtet, diese Punkte aufzunehmen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
(
4
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Berater hinzuziehen und zur Vorbereitung ihrer Entscheidung Ausschüsse bilden.
(
5
)
1 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2 Auf Antrag findet eine geheime Abstimmung statt.
(
6
)
1 Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(
7
)
Zur Regelung weiterer Einzelheiten der Geschäftsführung kann sich die Arbeitsrechtliche Kommission eine Geschäftsordnung2# geben.
#§ 12
Beschlussverfahren
(
1
)
1 Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. 2 Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. 3 War die Kommission in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht beschlussfähig, so ist sie in der dritten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, sofern in der Einladung zu dieser Sitzung darauf hingewiesen war; Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(
2
)
1 Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 5 Absatz 1 werden den entsendenden Stellen zugeleitet. 2 Sie treten, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird, vier Wochen nach Zugang an die entsendenden Stellen in Kraft, sofern keine Einwendungen nach § 13 erhoben werden. 3 Sie sind nach Erlangung der Rechtskraft im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und in dem Mitteilungsblatt des Diakonischen Werkes zu veröffentlichen.
(
3
)
1 Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission ein Beschluss nicht zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. 2 Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss nicht zustande, so kann ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss (§ 14) anrufen.
#§ 13
Einspruchsverfahren
(
1
)
1 Die entsendenden Stellen haben das Recht, die nochmalige Beratung und Beschlussfassung der Kommission zu verlangen. 2 Dieses Recht kann von einer Stelle allein oder von mehreren entsendenden Stellen gemeinsam ausgeübt werden, sofern diese allein oder zusammen mindestens ein Viertel der gesetzlichen Mitglieder in die Kommission entsenden. 3 Der Einspruch muss dem Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission mit schriftlicher Begründung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Zuleitung des Beschlusses zugehen. 4 Der Vorsitzende beruft unverzüglich eine erneute Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission ein.
(
2
)
1 Gegen einen erneuten Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission steht den entsendenden Stellen die Anrufung des Schlichtungsausschusses zu. 2 Absatz 1 gilt entsprechend.
#Abschnitt III:
Schlichtungsverfahren
###§ 14
Schlichtungsausschuss
(
1
)
1 Zur Entscheidung in den Fällen der §§ 7 Absatz 4, 9 Absatz 3, 12 Absatz 3 und 13 Absatz 2 wird ein Schlichtungsausschuss aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern gebildet. 2 Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der im Verhinderungsfall an die Stelle des verhinderten Mitgliedes tritt. 3 Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen zu kirchlichen Ämtern in der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. 4 Sie dürfen nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein.
(
2
)
Jede der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gruppen (§ 6 Absatz 1) entsendet einen Beisitzer und dessen Stellvertreter.
(
3
)
1 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden mit Dreiviertelmehrheit der gesetzlichen Zahl der Kommissionsmitglieder benannt. 2 Kommt nach zwei Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, erfolgt die Benennung in einer weiteren Sitzung entsprechend dem Verfahren nach § 12 Absatz 1 Satz 3.
(
4
)
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
(
5
)
1 Die Amtszeit des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses und der Beisitzer sowie die Amtszeit der Stellvertreter beträgt vier Jahre. 2 Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. 3 Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit gemäß Absatz 2 ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter berufen.
(
6
)
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(
7
)
Der Schlichtungsausschuss kann Einzelheiten des Verfahrens in einer Geschäftsordnung3# regeln.
(
8
)
Der Schlichtungsausschuss beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit der gesetzlichen Mitglieder in geheimer Beratung.
(
9
)
Die Beschlüsse des Schlichtungsausschusses werden im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie in dem Mitteilungsblatt des Diakonischen Werkes veröffentlicht.
#Abschnitt IV:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 15
Beginn der Amtszeit
(
1
)
Die erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses beginnt drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes und endet mit Ablauf der Wahlperiode nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(
2
)
Zu ihrer ersten Sitzung wird die Kommission vom Präses der Kirchensynode oder dessen Stellvertreter einberufen, der die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden leitet.
(
3
)
Sofern und solange kein Schlichtungsausschuss besteht, werden dessen Aufgaben vom Präses der Kirchensynode oder dessen Stellvertreter wahrgenommen.
#§ 16
Kosten
1 Die Kosten der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses werden von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau getragen. 2 Die den Mitgliedern der Kommission und des Schlichtungsausschusses entstehenden notwendigen Aufwendungen werden in entsprechender Anwendung der bei der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen für Mitarbeitervertreter von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ersetzt. 3 Die Mitarbeitervertreter in der Arbeitsrechtlichen Kommission können sich eines juristischen sachkundigen Beistandes bedienen, der Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein muss und dessen Auslagen aus Mitteln der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erstattet werden.
#§ 17
Entsendung
(1) 1 Wenn nur eine Mitarbeitervereinigung von ihrem Entsendungsrecht gemäß § 7 Gebrauch macht, entsendet diese alle Vertreter der Mitarbeiter nach § 6 Absatz 1 Buchstabe a und b. 2 In diesem Fall entsenden die Vertreter der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission zwei Beisitzer und deren Stellvertreter in den Schlichtungsausschuss.
(2) 1 Wenn keine Mitarbeitervereinigung entsendungsberechtigt ist oder von ihrem Entsendungsrecht gemäß § 7 Gebrauch macht, werden die Vertreter der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission durch die Gesamtmitarbeitervertretung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und durch die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bereich des Diakonischen Werkes entsandt. 2 § 6 Absatz 3 bleibt unberührt.
#§ 18
Änderung geltender Vorschriften
(
1
)
Das geltende kirchliche Arbeitsrecht bleibt in Kraft, soweit nicht durch dieses Kirchengesetz oder in Vollzug dieses Kirchengesetzes etwas anderes bestimmt wird.
(
2
)
Änderungen dieses Kirchengesetzes erfolgen im Benehmen mit den zuständigen Gremien des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau.
#
1 ↑ Siehe jetzt Artikel 70 der Kirchenordnung (Nr. 1).
1 ↑ Siehe jetzt Artikel 70 der Kirchenordnung (Nr. 1).