.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Kirchengesetz
zur Zustimmung zum Zuordnungsgesetz der EKD
(ZuOG-ZG)
Vom 25. April 2015
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Zustimmung
(
1
)
Dem Kirchengesetz zur Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Kirche (Zuordnungsgesetz der EKD – ZuOG-EKD1#) vom 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 340) wird zugestimmt.
(
2
)
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären.
#§ 2
Zuordnungsentscheidung
(
1
)
Die Zuordnung rechtlich selbständiger, nichtdiakonischer Einrichtungen zur Kirche erfolgt im Regelfall durch die Kirchenleitung.
(
2
)
Die Zuordnung rechtlich selbständiger, diakonischer Einrichtungen zur Kirche erfolgt im Regelfall durch Aufnahme der Einrichtung als Mitglied der Diakonie Hessen.2#
(
3
)
Die Aufhebung der Zuordnung erfolgt durch Beschluss der Kirchenleitung oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Diakonie Hessen.
#§ 3
Anpassung des Vertrages anlässlich der Bildung
eines gemeinsamen Diakonischen Werkes
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, § 2 des Vertrages zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck anlässlich der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werks3# vom 12. Dezember 2012 (ABl. 2013 S. 16) an das Zuordnungsgesetz der EKD anzupassen.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(
2
)
1 Das Zuordnungsgesetz der EKD tritt für die EKHN mit dem vom Rat der EKD durch Verordnung4# bestimmten Tag in Kraft. 2 Die Kirchenverwaltung gibt den Tag des Inkrafttretens im Amtsblatt bekannt.
(
3
)
Mit dem Inkrafttreten des Zuordnungsgesetzes der EKD in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau tritt das Zuordnungsgesetz der EKHN vom 27. November 2009 (ABl. 2010 S. 15), geändert am 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 5, 15), außer Kraft.
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2 ↑ Siehe auch § 9 Absatz 1 des Zuordnungsgesetzes der EKD (Nr. 205) und § 8 Absatz 1 der Satzung der Diakonie Hessen (Nr. 201).
2 ↑ Siehe auch § 9 Absatz 1 des Zuordnungsgesetzes der EKD (Nr. 205) und § 8 Absatz 1 der Satzung der Diakonie Hessen (Nr. 201).
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4 ↑ Gemäß der Ersten Verordnung über das Inkrafttreten des Zuordnungsgesetzes der EKD vom 10. Oktober 2015 (ABl. EKD 2015 S. 266) tritt das Zuordnungsgesetz der EKD in der EKHN am 1. Januar 2016 in Kraft.
4 ↑ Gemäß der Ersten Verordnung über das Inkrafttreten des Zuordnungsgesetzes der EKD vom 10. Oktober 2015 (ABl. EKD 2015 S. 266) tritt das Zuordnungsgesetz der EKD in der EKHN am 1. Januar 2016 in Kraft.