.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Geltungszeitraum von: 01.05.2010
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Verbandssatzung
des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes
Wiesbaden-Rheingau-Taunus
Vom 2. März 2010
Die Verbandsvertretung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Wiesbaden-Rheingau-Taunus hat die folgende Verbandssatzung beschlossen:
####§ 1
Zusammensetzung, Name und Sitz
(
1
)
Die Evangelischen Dekanate Bad Schwalbach, Idstein und Wiesbaden bilden einen Regionalverwaltungsverband.
(
2
)
Der Kirchliche Verband führt den Namen „Evangelischer Regionalverwaltungsverband Wiesbaden-Rheingau-Taunus“.
(
3
)
Der Regionalverwaltungsverband hat seinen Sitz in Wiesbaden.
#§ 2
Körperschaft des öffentlichen Rechts
(
1
)
Der Regionalverwaltungsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Kirchenordnung vom 20. Februar 2010 und Artikel 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung.
(
2
)
Der Regionalverwaltungsverband führt ein Dienstsiegel mit der Bezeichnung: „Evangelischer Regionalverwaltungsverband Wiesbaden-Rheingau-Taunus“.
#§ 3
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Verbandssatzung ist das Kirchengesetz über die Regionalverwaltungsverbände (Regionalverwaltungsgesetz – RVG) sowie das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation Kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Verbandsgesetz).
#§ 4
Gemeinnützigkeit
(
1
)
1 Der Regionalverwaltungsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittel des Regionalverwaltungsverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(
2
)
Der Regionalverwaltungsverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
#§ 5
Aufgaben
(
1
)
Der Regionalverwaltungsverband nimmt Verwaltungsaufgaben für die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände sowie für die Gesamtkirche wahr.
(
2
)
1 Die Pflichtaufgaben ergeben sich aus der Regionalverwaltungsverordnung (RVVO). 2 Der Regionalverwaltungsverband ist bei der Wahrnehmung der Pflichtaufgaben an die Ausführungsbestimmungen der Kirchenleitung gebunden.
(
3
)
1 Der Regionalverwaltungsverband kann weitere Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände durch Vereinbarung übernehmen. 2 Mit der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln.
(
4
)
1 Der Regionalverwaltungsverband kann Aufgaben von rechtlich selbständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind, durch Vereinbarung übernehmen. 2 Die Vereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
5
)
Der Regionalverwaltungsverband arbeitet an der Entwicklung eines Qualitätsmanagements mit. Dazu gehört ein einheitliches Berichtswesen.
#§ 6
Zuständigkeit
(
1
)
1 Der Regionalverwaltungsverband ist zuständig für die Dekanate Bad Schwalbach, Idstein und Wiesbaden (Verbandsmitglieder) sowie die zugehörigen Kirchengemeinden. 2 Er ist auch zuständig für die Kirchengemeinden in Mainz-Amöneburg, Mainz-Kastel und Mainz-Kostheim.
(
2
)
Der Regionalverwaltungsverband ist ferner zuständig für alle Kirchlichen Verbände gemäß Artikel 68 der Kirchenordnung, die ihren Sitz im Gebiet eines der Verbandsmitglieder haben.
#§ 7
Organe, Ehrenamtlichkeit
(
1
)
Einziges Organ des Regionalverwaltungsverbandes ist der Verbandsvorstand.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
#§ 8
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Dem Verbandsvorstand gehören die Mitglieder an, die von den Dekanatssynoden der Verbandsmitglieder gewählt werden. 2 Bilden mehrere Dekanate eine kirchliche Arbeitsgemeinschaft, gehören dem Verbandsvorstand die Mitglieder an, die jeweils auf der ersten gemeinsamen Tagung der Dekanatssynoden gewählt werden.
(
2
)
1 Der Verbandsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Die Kirchliche Arbeitsgemeinschaft Bad Schwalbach und Idstein entsendet drei Mitglieder und das Dekanat Wiesbaden entsendet vier Mitglieder in den Verbandsvorstand.
(
3
)
1 Die Mitglieder werden jeweils auf der ersten Tagung der Dekanatssynode Wiesbaden sowie der ersten gemeinsamen Tagung der Dekanatssynoden Bad Schwalbach und Idstein gewählt; bei der Wahl in der Arbeitsgemeinschaft sollen beide Dekanate berücksichtigt werden. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Mitglieder müssen die Bedingungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand gemäß § 5 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung erfüllen. 4 Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
(
4
)
1 Die Kirchengemeinden in Mainz-Amöneburg, Mainz-Kastel und Mainz-Kostheim haben die Möglichkeit, eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter mit beratender Stimme in den Verbandsvorstand zu entsenden. 2 Absatz 3 Satz 2 sowie die Absätze 5 bis 7 gelten entsprechend.
(
5
)
1 Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode der Dekanatssynoden gewählt. 2 Wird der Verbandsvorstand erst in den letzten zwei Jahren vor Ablauf der Wahlperiode gewählt, bleibt er auch für die folgende Wahlperiode im Amt. 3 Die Mitglieder führen ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl fort.
(
6
)
1 Ist ein Mitglied des Verbandsvorstandes fortgesetzt verhindert, seine Pflichten wahrzunehmen, soll ihm der Verbandsvorstand nahe legen, das Amt zur Verfügung zu stellen. 2 Verstößt ein Mitglied des Verbandsvorstandes grob gegen seine Pflichten, kann der zuständige Dekanatssynodalvorstand analog der Kirchengemeindeordnung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen.
(
7
)
Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.
(
8
)
1 Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung. 2 Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sollen nicht dem gleichen Dekanat angehören.
#§ 9
Sitzungen des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand tritt regelmäßig zu ordentlichen Sitzungen zusammen.
(
2
)
Das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes lädt die Mitglieder zu den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
(
3
)
Zu außerordentlichen Sitzungen beruft das vorsitzende Mitglied erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist ein.
(
4
)
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind.
(
5
)
1 Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. 2 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(
6
)
1 Wahlen sind im Verbandsvorstand geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. 2 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 3 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 4 Erreicht bei mehreren Kandidatinnen und Kandidaten auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit des Verbandsvorstandes erforderlichen Stimmen erhalten hat. 5 Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. 6 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
7
)
1 Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. 2 Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung beratend hinzugezogen werden. 3 Die Kirchenleitung kann beratend teilnehmen. 4 Sie erhält dazu eine Mitteilung über den Sitzungstermin und die Tagesordnung. 5 Auf Anforderung werden ihr weitere Sitzungsunterlagen zugesandt.
(
8
)
Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen ist.
(
9
)
1 Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2 Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. 3 Für die Geschäftsordnung gelten im Übrigen die Regelungen der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
#§ 10
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm durch die Verbandssatzung, das Verbandsgesetz und das Regionalverwaltungsgesetz zugewiesen sind, insbesondere:
- a)
- den Erlass der Geschäftsanweisung für die Verwaltungsdienststelle,
- b)
- die Erteilung der zur Durchführung der Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes notwendigen Anordnungen und die Aufsicht über die Geschäftsführung des Regionalverwaltungsverbandes,
- c)
- die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Leiterin oder des Leiters sowie der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Verwaltungsdienststelle im Benehmen mit der Kirchenleitung,
- d)
- die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Regionalverwaltungsverbandes,
- e)
- die Erstellung von Dienstanweisungen,
- f)
- die Dienstaufsicht über die Leiterin oder den Leiter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle,
- g)
- die Verwaltung des Vermögens des Regionalverwaltungsverbandes,
- h)
- die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan des Regionalverwaltungsverbandes,
- i)
- die Überwachung der Haushaltsführung,
- k)
- die Vornahme von unvermuteten Kassenprüfungen,
- l)
- die Beschlussfassung über außer- und überplanmäßige Ausgaben,
- m)
- die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt,
- n)
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
- o)
- die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
- p)
- die Unterrichtung der Verbandsmitglieder über die Tätigkeit des Regionalverwaltungsverbandes.
(
2
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Regionalverwaltungsverband im Rechtsverkehr.
(
3
)
Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes oder seine Stellvertretung jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied abgegeben.
(
4
)
1 Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die der Regionalverwaltungsverband gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes oder seiner Stellvertretung sowie der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Verbandsvorstandes. 2 Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Regionalverwaltungsverbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen.
(
5
)
1 Die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung und der Dekanatssynodalordnung über Genehmigungspflichten sind unmittelbar geltendes Recht. 2 Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
#§ 11
Beanstandungen
1 Fasst der Verbandsvorstand einen Beschluss, durch den er seine Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist das vorsitzende Mitglied verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen einer Woche der Kirchenleitung zu unterbreiten. 2 Das Gleiche gilt, wenn das vorsitzende Mitglied befürchtet, dass durch den Beschluss erheblicher Schaden verursacht wird.
#§ 12
Einspruchsrecht
1 Die Beschlüsse des Verbandsvorstandes werden zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist durch die Betroffenen Einspruch erhoben wurde. 2 Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
#§ 13
Beteiligung der Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände
(
1
)
Die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände in der Verwaltungsregion können Anträge an den Verbandsvorstand stellen.
(
2
)
Der Verbandsvorstand lädt die Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände zweimal in der Wahlperiode zu einem Verbandstag ein.
(
3
)
Der Verbandsvorstand lädt auch zu einem Verbandstag ein, wenn 25 vom Hundert der Kirchengemeinden oder kirchlichen Verbände dies verlangen.
(
4
)
Die Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände können jeweils eine Person auf den Verbandstag entsenden.
#§ 14
Verwaltungsdienststelle
(
1
)
Zur Erfüllung der Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes wird eine Verwaltungsdienststelle unterhalten.
(
2
)
Die Verwaltungsdienststelle führt den Namen „Evangelische Regionalverwaltung Wiesbaden-Rheingau-Taunus“.
(
3
)
Die Leiterin oder der Leiter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle unterstehen der Dienstaufsicht des Verbandsvorstandes, die vom vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes wahrgenommen wird.
(
4
)
Die Leiterin ist Vorgesetzte, der Leiter Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle.
(
5
)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom Verbandsvorstand eingestellt. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststelle und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter werden vom Verbandsvorstand im Benehmen mit der Kirchenleitung eingestellt.
(
6
)
Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststelle nimmt an den Sitzungen des Verbandsvorstandes beratend teil.
(
7
)
Innerhalb der vom Vorstand gegebenen Richtlinien erfüllt die Geschäftsstelle die Aufgaben unter ihrer Leitung selbständig und in eigener Verantwortung.
(
8
)
1 Die Verwaltungsdienststelle des Regionalverwaltungsverbandes ist verpflichtet, den Kirchengemeinden, Dekanaten und Kirchlichen Verbänden Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. 2 Die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände sind verpflichtet, dem Regionalverwaltungsverband die erforderlichen Informationen zu geben, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
#§ 15
Finanzierung und Vermögen
(
1
)
1 Die Finanzierung der Pflichtaufgaben erfolgt durch eine Zuweisung der Gesamtkirche. 2 Die freiwilligen Verwaltungsaufgaben werden durch Entgelte, Gebühren, Umlagen oder gesondert vereinbarte Zuweisungen finanziert.
(
2
)
Die Bildung von Vermögenswerten ist nur insoweit zulässig, als dies für den Geschäftsbetrieb des Regionalverwaltungsverbandes notwendig oder zweckmäßig ist.
(
3
)
Die zur Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes anfallenden Einnahmen und zu bestreitenden Ausgaben werden in einem eigenen Haushaltsplan veranschlagt.
(
4
)
Für die Vermögens- und Finanzverwaltung gilt die Kirchliche Haushaltsordnung.
(
5
)
1 Die Befugnis, Kassenanordnungen gemäß der Kirchlichen Haushaltsordnung zu erteilen, liegt beim vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes, bei seiner Verhinderung oder bei Zahlung an es selbst bei seiner Stellvertretung. 2 Die Befugnis, Kassenanordnungen gemäß der Kirchlichen Haushaltsordnung zu erteilen, wird an die Leitung der Verwaltungsdienststelle, bei ihrer Verhinderung oder bei Zahlungen an sie selbst, an die stellvertretende Leitung der Verwaltungsdienststelle delegiert. 3 Der Verbandsvorstand kann diese Befugnis einschränken oder widerrufen.
(
6
)
1 Bis spätestens zum 30. April jeden Jahres hat der Regionalverwaltungsverband über seine eigenen Einnahmen und Ausgaben für das abgelaufene Haushaltsjahr Rechnung zu legen. 2 Nach Vorprüfung durch zwei vom Verbandsvorstand aus seiner Mitte zu bestimmenden Mitglieder bedarf die Jahresrechnung des Regionalverwaltungsverbandes der Abnahme durch den Verbandsvorstand. 3 Sodann ist sie von dieser an das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau einzureichen. 4 Für die Erledigung von Prüfungsbemerkungen und Auflagen im Prüfungsbescheid des Rechnungsprüfungsamtes sowie die Erteilung der Entlastung gelten die für die Kirchengemeinden geltenden Vorschriften entsprechend.
#§ 16
Satzungsänderungen
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann die Verbandssatzung nach Anhörung der Dekanatssynodalvorstände mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder ändern. 2 Für Veränderungen der Bestimmungen über die Aufgaben sowie die Verfassung und Verwaltung des Regionalverwaltungsverbandes bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder.
(
2
)
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
#§ 17
Auflösung
(
1
)
1 Über die Auflösung des Regionalverwaltungsverbandes entscheidet der Verbandsvorstand nach Anhörung der Dekanatssynodalvorstände. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(
2
)
Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Regionalverwaltungsverbandes anteilig an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
#§ 18
Bekanntmachungen
1 Die Bekanntmachungen des Regionalverwaltungsverbandes erfolgen in der örtlichen Presse oder durch Rundschreiben an die Verbandsmitglieder und ihre Kirchengemeinden sowie an die Kirchlichen Verbände. 2 Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden daneben im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau veröffentlicht.
#§ 19
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verbandssatzung endet die Amtszeit der bisherigen Verbandsvertretung.
(
2
)
Die Mitglieder des bisherigen Verbandsvorstandes, sein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt und nehmen die Aufgaben gemäß dieser Satzung wahr.
(
3
)
Die Dekanatssynoden wählen nach dem Inkrafttreten dieser Verbandssatzung weitere Mitglieder des Verbandsvorstandes, sodass dieser gemäß § 8 Absatz 2 zusammengesetzt ist.
#§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
1 Die Verbandssatzung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 9. November 2002 (ABl. 2003 S. 274), zuletzt geändert am 23. Juni 2008 (ABl. 2008 S. 373), außer Kraft.