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Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Rechtsverordnung über die Fortbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren (FEAVO)

Vom 27. Oktober 2011

(ABl. 2012 S. 57)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 9 Absatz 6 des Personalförderungsgesetzes folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

Die EKHN führt ein besonderes Fortbildungsprogramm für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren (FEA) durch, um die sachgerechte Wahrnehmung ihres Auftrages zu erleichtern.
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§ 2
Fortbildungsprogramm

( 1 ) Das Fortbildungsprogramm für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren besteht aus verpflichtenden Kursen zu den Themen Leitungskompetenz und Verwaltung. Verpflichtend ist zudem die Teilnahme an einer Gruppensupervision. Die Teilnahme an einem FEA-Kurs zum Thema Kindertagesstätten ist dann verpflichtend, wenn zur Kirchengemeinde der Pfarrvikarin oder des Pfarrvikars eine Kindertagesstätte zählt und sie oder er mit Aufgaben diese betreffend betraut ist.
( 2 ) Verpflichtende Kurse sind Schulungen im Sinne des Personalförderungsgesetzes.
( 3 ) Darüber hinaus können im Rahmen der Fortbildung in den ersten Amtsjahren zwei Kurse aus den zentralen Handlungsfeldern besucht werden. Im Rahmen der Fortbildung in den ersten Amtsjahren kann eine Pfarrvikarin und ein Pfarrvikar Geistliche Begleitung in Anspruch nehmen.
( 4 ) Die Kurskosten für FEA-Kurse werden gesamtkirchlich getragen. Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare haben Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nach der Reisekostenverordnung der EKHN. Diese sind bei der Kirchenverwaltung geltend zu machen.
( 5 ) Die erfolgreiche Absolvierung der Fortbildung in den ersten Amtsjahren wird der Pfarrvikarin oder dem Pfarrvikar schriftlich durch die Kirchenverwaltung bestätigt.
( 6 ) Die Seminare und Veranstaltungen dauern in der Regel fünf Tage.
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§ 3
Verpflichtung zur Teilnahme

( 1 ) Die Teilnahme an den in § 2 Absatz 1 genannten Kursen ist verpflichtend. Die Fortbildung in den ersten Amtsjahren gilt dann als erfolgreich absolviert, wenn im FEA-Programm ausgeschriebene Kurse zu den Themen Leitungskompetenz und Verwaltung, ein Supervisionskurs sowie gegebenenfalls ein Kurs zum Thema Kindertagesstätten besucht wurden.
( 2 ) Die Zusammenfassung von Fortbildungstagen nach § 10 Absatz 4 des Personalförderungsgesetzes ist erst nach Bestätigung gemäß § 2 Absatz 5 möglich.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung über die Fortbildung von Pfarrern in den ersten Dienstjahren vom 5. Dezember 1977 (ABl. 1978 S. 33) außer Kraft.