.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.01.2012
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Rechtsverordnung über die Fortbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren (FEAVO)
Vom 27. Oktober 2011
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 9 Absatz 6 des Personalförderungsgesetzes folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Grundsatz
Die EKHN führt ein besonderes Fortbildungsprogramm für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren (FEA) durch, um die sachgerechte Wahrnehmung ihres Auftrages zu erleichtern.
#§ 2
Fortbildungsprogramm
(
1
)
1 Das Fortbildungsprogramm für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren besteht aus verpflichtenden Kursen zu den Themen Leitungskompetenz und Verwaltung. 2 Verpflichtend ist zudem die Teilnahme an einer Gruppensupervision. 3 Die Teilnahme an einem FEA-Kurs zum Thema Kindertagesstätten ist dann verpflichtend, wenn zur Kirchengemeinde der Pfarrvikarin oder des Pfarrvikars eine Kindertagesstätte zählt und sie oder er mit Aufgaben diese betreffend betraut ist.
(
2
)
Verpflichtende Kurse sind Schulungen im Sinne des Personalförderungsgesetzes.
(
3
)
1 Darüber hinaus können im Rahmen der Fortbildung in den ersten Amtsjahren zwei Kurse aus den zentralen Handlungsfeldern besucht werden. 2 Im Rahmen der Fortbildung in den ersten Amtsjahren kann eine Pfarrvikarin und ein Pfarrvikar Geistliche Begleitung in Anspruch nehmen.
(
4
)
1 Die Kurskosten für FEA-Kurse werden gesamtkirchlich getragen. 2 Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare haben Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nach der Reisekostenverordnung der EKHN. 3 Diese sind bei der Kirchenverwaltung geltend zu machen.
(
5
)
Die erfolgreiche Absolvierung der Fortbildung in den ersten Amtsjahren wird der Pfarrvikarin oder dem Pfarrvikar schriftlich durch die Kirchenverwaltung bestätigt.
(
6
)
Die Seminare und Veranstaltungen dauern in der Regel fünf Tage.
#§ 3
Verpflichtung zur Teilnahme
(
1
)
Die Teilnahme an den in § 2 Absatz 1 genannten Kursen ist verpflichtend. Die Fortbildung in den ersten Amtsjahren gilt dann als erfolgreich absolviert, wenn im FEA-Programm ausgeschriebene Kurse zu den Themen Leitungskompetenz und Verwaltung, ein Supervisionskurs sowie gegebenenfalls ein Kurs zum Thema Kindertagesstätten besucht wurden.
(
2
)
Die Zusammenfassung von Fortbildungstagen nach § 10 Absatz 4 des Personalförderungsgesetzes ist erst nach Bestätigung gemäß § 2 Absatz 5 möglich.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung über die Fortbildung von Pfarrern in den ersten Dienstjahren vom 5. Dezember 1977 (ABl. 1978 S. 33) außer Kraft.