.

Verwaltungsverordnung
zur Förderung der Arbeit der ambulanten
diakonischen Pflegedienste in der EKHN

Vom 8. Dezember 2015

(ABl. 2016 S. 10), geändert am 11. März 2025 (ABl. 2025 S. 51 Nr. 20)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####

§ 1
Grundsatz

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau unterstützt mit Finanzmitteln die Arbeit der kirchlichen Sozial- und Diakoniestationen sowie der weiteren ambulanten diakonischen Pflegedienste in ihrem Kirchengebiet. Die Höhe der jährlichen Mittel ergibt sich aus dem Haushaltsplan der EKHN.
( 2 ) Die Förderung richtet sich an Körperschaften der EKHN sowie andere Träger, die Mitglied der Diakonie Hessen und der Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Altenhilfe und Pflege sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
#

§ 2
Förderungszwecke

Es können insbesondere folgende Zwecke und Projekte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gefördert werden:
  1. Förderung diakonischer Leistungen, die über die Kostenerstattung der Kranken- und Pflegekassen hinausgehen,
  2. Förderung von innovativen und modellhaften Projekten im ambulanten Bereich.
#

§ 3
Fördergremium

( 1 ) Über die Vergabe der kirchlichen Mittel gemäß § 1 entscheidet ein Fördergremium. Es führt den Namen „Fördergremium für ambulante diakonische Pflegedienste in der EKHN“.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann dem Fördergremium weitere Aufgaben übertragen.
#

§ 4
Zusammensetzung des Fördergremiums

( 1 ) Dem Fördergremium gehören mit Stimmrecht an:
  1. zwei Mitglieder, die von der Kirchenverwaltung entsandt werden,
  2. zwei Mitglieder, die von der Diakonie Hessen entsandt werden,
  3. bis zu drei Mitglieder, die von der Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Altenhilfe und Pflege entsandt werden.
( 2 ) Die Gesamtmitarbeitervertretung der EKHN kann eines ihrer Mitglieder mit beratender Stimme in das Fördergremium entsenden.
( 3 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Fördergremiums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fördergremiums teil. Das Fördergremium kann weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakonie Hessen mit beratender Stimme einladen.
( 4 ) Das Fördergremium kann Gäste zu einer Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.
( 5 ) Die Amtsdauer des Fördergremiums beträgt jeweils vier Jahre.
#

§ 5
Vorsitz im Fördergremium

( 1 ) Das Fördergremium wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus den Mitgliedern gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Fördergremiums vor, leitet diese und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse. Dabei wird sie oder er von der Geschäftsführung des Fördergremiums unterstützt.
#

§ 6
Arbeitsweise des Fördergremiums

( 1 ) Das Fördergremium tagt in der Regel zweimal im Jahr.
( 2 ) Die Einladung mit Tagesordnung soll spätestens zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen.
( 3 ) Das Fördergremium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung.
( 4 ) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.
( 5 ) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
( 6 ) Das Fördergremium kann sich eine Geschäftsordnung geben und beschließt Förderrichtlinien.
#

§ 7
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung des Fördergremiums erfolgt durch die Diakonie Hessen. Die Diakonie Hessen richtet dazu eine Geschäftsstelle ein.
( 2 ) Die von der EKHN bereitgestellten Mittel gemäß § 1 werden von der Diakonie Hessen treuhänderisch verwaltet.
( 3 ) Die Kosten des Fördergremiums und seiner Geschäftsstelle werden aus den von der EKHN bereitgestellten Mitteln finanziert.
#

§ 8
Bericht an die Kirchenleitung

Das Fördergremium berichtet der Kirchenleitung und der Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Altenhilfe und Pflege jährlich schriftlich über die Arbeit des Fördergremiums und die Verwendung der Mittel.
#

§ 9
Übergangsbestimmung

Die neue Amtszeit des Fördergremiums beginnt am 1. Juli 2025.
#

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie ersetzt die Antragsrichtlinien vom 25. Oktober 2007, geändert am 13. November 2008.

#
1 ↑ Nr. 1.