.Verwaltungsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Verwaltungsverordnung
zur Aufstellung der Dienstordnung für das hauptamtliche Verkündigungsteam
(Dienstordnungsverordnung – DOVO)
Vom 26. Januar 2026
(ABl. 2026 Ausgabe 2)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Zugehörigkeit zum hauptamtlichen Verkündigungsteam
1 Zum hauptamtlichen Verkündigungsdienst gehören Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Dienstauftrag für Pfarrstellen, die über den Dekanatssollstellenplan dem gemeindlichen Dienst im Nachbarschaftsraum zugeordnet wurden, sowie gemeindepädagogische und kirchenmusikalische Mitarbeitende, deren Stellen in einem gesamtkirchlichen Stellenplan verortet sind und die über den Dekanatssollstellenplan einem Nachbarschaftsraum zugeordnet wurden. 2 Sie bilden das hauptamtliche Verkündigungsteam. 3 Für den gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst können einem Verkündigungsteam auch Mitarbeitende mit Stellenanteilen zugeordnet werden, die durch Drittmittel finanziert werden. 4 Drittmittelfinanzierte Stellenanteile in Trägerschaft von Kirchengemeinden können dem Verkündigungsteam nicht zugewiesen werden.
#§ 2
Dienstordnung
(
1
)
Für jeden Nachbarschaftsraum ist eine Dienstordnung für das hauptamtliche Verkündigungsteam zu erstellen.
(
2
)
1 Die Mitglieder des hauptamtlichen Verkündigungsteams nehmen jeweils ihre durch Kirchengesetze und kirchliche Verordnungen festgelegten Dienste und Aufgaben wahr. 2 Die Dienstordnung beschreibt innerhalb dessen die pfarramtlichen, gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Aufgaben des Verkündigungsteams und bestimmt die Zuständigkeiten. 3 Sie legt die Arbeitsweise und die orts- und aufgabenbezogenen Dienste, einschl. 4 Religionsunterricht, ebenso verbindlich fest wie Fort- und Weiterbildungszeiten. 5 Sie soll die Zusammenarbeit mit anderen haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst berücksichtigen. 6 Die Übernahme von Aufgaben im Dekanat und gesamtkirchlicher Aufgaben, insbesondere die Tätigkeit aufgrund von Berufungen in das Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums, in die Dekanats- oder Kirchensynode oder aufgrund von Wahlen in den Dekanats- oder Kirchensynodalvorstand ist Dienst- bzw. Arbeitszeit und entsprechend in der Dienstordnung zu berücksichtigen.
(
3
)
1 Unter Verantwortung der Dekanin oder des Dekans bereitet das hauptamtliche Verkündigungsteam die Konzeption für die Dienstordnung vor, die vom Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum beschlossen und vom Dekanatssynodalvorstand genehmigt wird und der Kirchenverwaltung zur Kenntnis zu geben sind. 2 Bei der Erstellung der Dienstordnung kann im Einzelfall die Fachberatung beteiligt werden. 3 Die Mitwirkungsrechte der Mitarbeitervertretung sowie Stellenbeschreibungen des gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienstes sind zu beachten, insbesondere bei drittmittelfinanzierten Stellenanteilen.
(
4
)
Die von der Kirchenleitung zur Verfügung gestellten Orientierungshilfen zu den Dienstzeiten für den Pfarrdienst im Nachbarschaftsraum, dem gemeindepädagogischen und dem kirchenmusikalischen Dienst sind zu nutzen.
(
5
)
Ist ein Einvernehmen über eine gemeinsame Dienstordnung nicht herzustellen, entscheidet der Dekanatssynodalvorstand.
(
6
)
Die erste gemeinsame Dienstordnung für den hauptamtlichen Verkündigungsdienst im Nachbarschaftsraum ist bis 31. Dezember 2027 zu beschließen.
(
7
)
Bestehende Pfarrdienstordnungen und Dienstanweisungen für die Mitglieder im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst bleiben bis zum Inkrafttreten der Dienstordnung für den hauptamtlichen Verkündigungsdienst in Kraft.
(
8
)
Nach spätestens fünf Jahren, bei Stellenveränderungen im Rahmen von Stellenbemessungen, die den hauptamtlichen Verkündigungsdienst betreffen, bei Veränderungen in den Diensten und Aufgaben oder bei Personalwechsel ist die Dienstordnung zu überprüfen und entsprechend anzupassen.
#§ 3
Zusammenarbeit mit Anderen
Die Mitglieder des hauptamtlichen Verkündigungsteams arbeiten mit allen anderen haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst, den weiteren haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeitenden und dem Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums, dem Gemeindebüro sowie dem Dekanat zusammen.
#§ 4
Hausrecht
1 Alle Mitglieder des hauptamtlichen Verkündigungsteams üben in allen Gebäuden des Nachbarschaftsraums das Hausrecht aus. 2 Das Hausrecht des Kirchenvorstands nach § 20 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung bleibt unberührt.
#§ 5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1 Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verwaltungsverordnung zur Aufstellung von Dienstordnungen und Pfarrdienstordnungen (PfarrdienstordnungsVO) vom 15. März 2016 (ABl. 2016 S. 232), geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139), außer Kraft.