.Verwaltungsverordnung
§ 1
§ 2
§ 2a
§ 3
Verwaltungsverordnung
zur Aufstellung von Dienstordnungen und Pfarrdienstordnungen
(PfarrdienstordnungsVO)
Vom 15. März 2016
(ABl. 2016 S. 232), geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:2#
####§ 1
Pfarrdienstordnung
(
1
)
1 Für jede Kirchengemeinde ist unabhängig vom Dienstumfang der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer eine Pfarrdienstordnung aufzustellen. 2 Ist eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer in mehreren Kirchengemeinden eingesetzt oder kooperieren Kirchengemeinden, so sind die Pfarrdienstordnungen aufeinander abzustimmen. 3 Dies gilt nicht, wenn eine Dienstordnung für einen Nachbarschaftsraum aufgestellt wird.
(
2
)
Das jeweilige, von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellte Formular3# (Muster-Pfarrdienstordnung) beinhaltet die verbindlich zu regelnden Bestandteile einer Pfarrdienstordnung.
#§ 2
Verfahren der Aufstellung
(
1
)
Auf der Grundlage des von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellten Formulars (Muster-Pfarrdienstordnung) erarbeitet der Kirchenvorstand oder der jeweilige Dienstvorgesetzte mit den zu beteiligenden Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern eine Pfarrdienstordnung.
(
2
)
Sind mehrere Kirchengemeinden betroffen, sind alle Kirchenvorstände sowie die Fachberatung am Verfahren zu beteiligen.
(
3
)
Beschlossene Pfarrdienstordnungen legt der Kirchenvorstand dem zuständigen Dekanatssynodalvorstand zur Genehmigung vor.
(
4
)
Ist ein Einvernehmen zwischen Kirchenvorstand und Dekanatssynodalvorstand über eine Pfarrdienstordnung nicht herzustellen, entscheidet der Dekanatssynodalvorstand.
(
5
)
Genehmigte Pfarrdienstordnungen legt der Dekanatssynodalvorstand der Kirchenverwaltung vor.
(
6
)
Pfarrdienstordnungen sind vorrangig zu Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstandes oder bei Veränderungen der Pfarrstelle oder ihrer Besetzung aufzustellen.
#§ 2a
Dienstordnung
(
1
)
1 Die Dienstordnung beschreibt die pfarramtlichen, pädagogischen und kirchenmusikalischen Aufgaben des Verkündigungsteams und bestimmt die Zuständigkeiten. 2 Sie legt die Arbeitsweise fest. 3 Sie legt orts- und aufgabenbezogene Dienste fest.
(
2
)
Die Dienstordnung wird mit dem jeweiligen Leitungsorgan unter Beteiligung des Dekanatssynodalvorstandes erstellt und vom Dekanatssynodalvorstand unter Federführung der dienstvorgesetzten Personen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Leitungsorgan beschlossen.
(
3
)
1 Bei der Erstellung kann im Einzelfall die Fachberatung beteiligt werden. 2 Nach spätestens vier Jahren oder bei Personalwechsel ist die Dienstordnung zu überprüfen.
#§ 3
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
#
2 ↑ Siehe auch § 5 der Kirchengemeindeordnung (Nr. 10).
2 ↑ Siehe auch § 5 der Kirchengemeindeordnung (Nr. 10).