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Ordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen, der Einigungsstellen, der Schlichtungsstelle, des Schlichtungsausschusses und der oder des Vorsitzenden des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Entschädigungsordnung Diakonie Hessen – EntschO.DH)

Vom 11. September 2013

(ABl. 2013 S. 426), zuletzt geändert am 25. März 2024 (ABl. EKHN 2024 S. 106 Nr. 53)

Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. hat aufgrund von § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 31# und § 13 Absatz 5 MVG-Anwendungsgesetz Diakonie Hessen2#, § 12 Absatz 3 Satz 2 Schlichtungsordnung Diakonie Hessen3# sowie § 15a Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen4# folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Entschädigung für Vorsitzende des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen

( 1 ) Die bzw. der Vorsitzende des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen erhält von der Diakonie Hessen für jedes Verfahren, in dem sie oder er tätig geworden ist, eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro.
( 2 ) Die Entschädigung wird grundsätzlich für jedes im jeweiligen Eingangsregister geführte Verfahren gezahlt. Parallelverfahren werden unabhängig von den im Eingangsregister geführten Verfahren durch eine pauschale Entschädigung in Höhe von insgesamt 600 Euro abgegolten.
( 3 ) Endet ein Verfahren durch Rücknahme oder Erledigungserklärung wird die Hälfte der Entschädigung nach Absatz 1 gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung über die Rücknahme oder Erledigung in bzw. nach der mündlichen Verhandlung abgegeben wird.
( 4 ) Tritt eine Stellvertretung in ein Verfahren ein, erhält das ordentliche Mitglied die verminderte Entschädigung nach Absatz 3 Satz 1.
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§ 2
Entschädigung für Mitglieder der Einigungsstellen

( 1 ) Die bzw. der Vorsitzende der Einigungsstelle erhält von der Dienststelle für jedes Verfahren, in dem sie oder er tätig geworden ist, eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro. In begründeten Einzelfällen kann die Dienststellenleitung im Benehmen mit der Mitarbeitervertretung eine von Satz 1 abweichende Entschädigung für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bis zu 2.000 Euro vereinbaren. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. § 1 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Parallelverfahren werden durch eine pauschale Entschädigung in Höhe von insgesamt 600 Euro abgegolten, soweit keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist.
( 2 ) Die beisitzenden Mitglieder der Einigungsstelle, die nicht der Dienststelle angehören, erhalten von der Dienststelle für jedes Verfahren, in dem sie tätig geworden sind, eine Entschädigung in Höhe von 150 Euro. In begründeten Einzelfällen kann die Dienststellenleitung im Benehmen mit der Mitarbeitervertretung eine von Satz 1 abweichende Entschädigung für die beisitzenden Mitglieder in Höhe von 150 bis 600 Euro vereinbaren. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Parallelverfahren werden durch eine pauschale Entschädigung in Höhe von insgesamt 200 Euro abgegolten, soweit keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist. Übt das beisitzende Mitglied die Einigungsstellentätigkeit während seiner Arbeitszeit aus, steht die Entschädigung der Dienststelle zu.
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§ 3
Entschädigung für Vorsitzende der Schlichtungsstelle

§ 1 gilt entsprechend für Vorsitzenden der Schlichtungsstelle. § 1 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung bei Beschlüssen gemäß § 7 Absatz 5 Schlichtungsordnung Diakonie Hessen5#.
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§ 4
Entschädigung für Mitglieder des Schlichtungsausschusses
der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die bzw. der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission erhält von der Diakonie Hessen eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro für einen Einigungsvorschlag nach § 14 Absatz 4 Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen6# und eine weitere Entschädigung in Höhe von 500 Euro für einen Beschluss nach § 14 Absatz 6 Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen7#. Davon abweichend erhält die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses für einen Beschluss nach § 9 Absatz 1 Satz 4 Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen8# eine Entschädigung in Höhe von 150 Euro.
( 2 ) § 1 Absatz 2, 3 und 4 gelten entsprechend für die Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.
( 3 ) Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Schlichtungsausschusses, die nicht im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, erhalten von der Diakonie Hessen für jedes Verfahren, an dem sie tätig geworden sind, auf Antrag eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der Entschädigung der Vorsitzenden nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2.
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§ 5
Entschädigung für die bzw. den Vorsitzenden des Landeskirchengerichts
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

§ 1 gilt entsprechend für die bzw. den Vorsitzenden des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck im Rahmen der Zuständigkeit nach der Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen.
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§ 6
Reisekosten

( 1 ) Die Diakonie Hessen erstattet den Mitgliedern des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen, der Schlichtungsstelle, des Schlichtungsausschusses und dem oder der Vorsitzenden des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck im Rahmen der Zuständigkeit nach der Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen für jeden Sitzungstag Reisekosten gemäß dem Hessischen Reisekostengesetz mit der Maßgabe, dass die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges auf 35 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke festgelegt wird.
( 2 ) Die Dienststelle vergütet den Mitgliedern der Einigungsstelle, die nicht der Dienststelle angehören, Reisekosten für jeden Sitzungstag gemäß dem Hessischen Reisekostengesetz mit der Maßgabe, dass die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges auf 35 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke festgelegt wird.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen über die Vergütung der Vorsitzenden des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für den Bereich des Diakonischen Werkes sowie der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und der Erweiterten Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau außer Kraft.

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1 ↑ DH 4.1.
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2 ↑ DH 4.1.
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3 ↑ DH 4.5.
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4 ↑ DH 3.3.
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5 ↑ DH 4.5.
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6 ↑ DH 3.3.
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7 ↑ DH 3.3.
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8 ↑ DH 3.3.