.Gesetzesvertretende Verordnung
Geltungszeitraum von: 08.04.2020
Geltungszeitraum bis: 19.09.2020
Gesetzesvertretende Verordnung
zur befristeten Abweichung von § 6 Absatz 8 des Haushaltsgesetzes aufgrund der Corona-Krise
Vom 24. März 2020
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 3 der Kirchenordnung1# folgende gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
####§ 1
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1
)
Aufgrund der Corona-Krise gilt abweichend von § 6 Absatz 8 des Kirchengesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Haushaltsjahr 20202# vom 29. November 2019 (ABl. 2019 S. 434), berichtigt am 17. Februar 2020 (ABl. 2020 S. 100), vorübergehend der folgende Absatz.
(
2
)
1 Über die Verwendung von Verstärkungsmitteln für die über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln entscheidet im Umfang von bis 100.000 Euro je Einzelfall die Kirchenverwaltung. 2 Bei Verwendung von mehr als 100.000 Euro je Einzelfall entscheidet die Kirchenleitung. 3 Werden im Einzelfall 200.000 Euro überschritten, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode herzustellen. 4 Der Finanzausschuss setzt sich hierzu ins Benehmen mit dem Kirchensynodalvorstand.
#§ 2
1 Diese gesetzesvertretende Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft. 2 Sie gilt gemäß Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 der Kirchenordnung bis zur nächsten Tagung der Kirchensynode.