.

Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes,
Ökumenische Diakoniestation Lampertheim

Vom 24. März 1994

(ABl. 1995 S. 11), geändert am 4. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 166)

Die Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbands, Ökumenische Diakoniestation Lampertheim vom 1. Februar 1979 wird mit folgendem Wortlaut neu gefasst:
Grundlage für die nachstehende Verbandssatzung ist das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Verbandsgesetz).
####

Präambel

Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden.
#

§ 1
Name und Sitz des Zweckverbandes

(1) Innerhalb der Stadt Lampertheim bilden die Evangelischen Kirchengemeinden
  1. Lukas-Gemeinde, Lampertheim
  2. Martin-Luther-Gemeinde, Lampertheim
  3. Evangelische Kirchengemeinde Hofheim
  4. Evangelische Kirchengemeinde Hüttenfeld
  5. Evangelische Kirchengemeinde Neuschloß
einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband zur Errichtung einer Zentrale für ambulante Pflegedienste mit Sitz in Lampertheim.
(2) Der Zweckverband führt den Namen Evangelischer kirchlicher Zweckverband, Ökumenische Diakoniestation Lampertheim.
(3) Der Zweckverband ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonischen Werkes – zu führen.
(4) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 Grundgesetz und Artikel 70 Kirchenordnung.
(5) Der Zweckverband wird, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und damit zugleich dem Diakonischen Werke der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
(6) Er tritt den zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege in der jeweils gültigen Fassung bei.
#

§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung

(1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Zweckverbandes dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(3) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
#

§ 3
Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband gewährt und koordiniert die ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) in seinem Gebiet.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  1. Pflege von Kranken, insbesondere Langzeitkranken jeden Alters,
  2. Pflege von frühentlassenen Krankenhauspatienten,
  3. Pflege von behinderten und alten Menschen,
  4. Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen,
  5. Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung in den Familien, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
  6. Seminare der häuslichen Krankenpflege und Gesundheitserziehung, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
  7. Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenarbeit)
  8. Vermittlung und Verleih von Hilfsmitteln
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
(2) Die Dienste des Zweckverbandes können nach·Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jedem in Anspruch genommen werden, der im Versorgungsbereich des Verbandes wohnt.
(3) Der Zweckverband gestaltet seine Arbeit nach den „Grundsätzen des Hauptausschusses des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau für die Errichtung von Zentralen für ambulante Pflegedienste“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Fachberatung erfolgt durch das Diakonische Werk.
(4) Das Pflegepersonal soll eng mit den Kirchengemeinden zusammenarbeiten. Es soll auf Wunsch des/der Pflegebedürftigen den/die zuständige Gemeindepfarrer/in informieren. Soweit möglich, soll das Pflegepersonal ständig einem bestimmten Pflegebezirk zugeordnet werden und im Bereich der Ökumenischen Diakoniestation seinen Wohnsitz haben.
#

§ 4
Organe des Zweckverbandes

Die Organe des Zweckverbandes sind
die Verbandsvertretung
der Verbandsvorstand
#

§ 5
Aufgaben der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ der Leitung des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes.
(2) Ihre Aufgaben sind insbesondere: die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und des/r Vorsitzenden und des/r Stellvertreters/in sowie deren vorzeitige Abberufung aus dem Amt,
  1. die Wahl des/r Vorsitzenden der Verbandsvertretung und des/r Stellvertreter/in sowie deren vorzeitige Abberufung aus dem Amt,
  2. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes sowie das Verlangen auf die Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen,
  3. die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie einer etwaigen Verbandsumlage,
  4. die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN,
  5. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, dem Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten·sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  6. die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
  7. die Beschlussfassung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  8. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung,
  9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes.
(3) Auf Beschlüsse der Verbandsvertretung finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (§§ 29 und 29a KGO) sinngemäß Anwendung.
#

§ 6
Zusammensetzung und Amtszeit der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung besteht aus den von den Kirchenvorständen zu entsendenden Mitgliedern der beteiligten Kirchengemeinden.
(2) Die Lukasgemeinde, die Martin-Luther-Gemeinde und die Ev. Kirchengemeinde Hofheim entsenden je drei Mitglieder, darunter soll ein/e Gemeindepfarrer/in sein. Die Ev. Kirchengemeinde Hüttenfeld entsendet zwei Mitglieder und die Ev. Kirchengemeinde Neuschloß entsendet ein Mitglied, darunter soll ein/e Gemeindepfarrer/in sein. Die Kirchengemeinden unterrichten sich vorab, über die zur Wahl stehenden Kandidaten/innen. Voraussetzung für die Wählbarkeit im Übrigen ist die Gemeindezugehörigkeit.
(3) Die von den Verbandsmitgliedern zu wählenden Mitgliedern der Verbandsvertretung werden jeweils von deren Vertretungsorganen in geheimer Wahl gewählt. Für jedes gewählte Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit innerhalb einer Frist von einem Monat durch das betroffene Verbandsmitglied ein neues Mitglied zu wählen.
(5) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsvertretung bis zur Konstituierung der neugebildeten Verbandsvertretung im Amt. Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
#

§ 7
Sitzungen der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung tritt in regelmäßigen Abständen jährlich mindestens zweimal zu ordentlichen Sitzungen zusammen.
(2) Sie tritt erstmals innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung zusammen und wird von dem lebensältesten Mitglied in der neugewählten Verbandsvertretung einberufen und bis zur Wahl des/r Vorsitzenden geleitet.
(3) Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
(4) Zu außerordentlichen Sitzungen beruft der/die Vorsitzende, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist schriftlich ein.
(5) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.
(6) Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung etwas anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Wahlen in der Verbandsvertretung sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidaten/Kandidatinnen auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfassung der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen, erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahl solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes nehmen an den Sitzungen der Verbandsvertretung mit beratender Stimme teil.
(9) Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von dem/r Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzustellen. Die Beschlüsse der Verbandsvertretung werden zwei Wochen nach Übersendung der Niederschrift an die Mitglieder rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut dieser Niederschrift erfolgt ist.
(10) Die Verbandsvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen für die Geschäftsführung die §§ 35-43 KGO sinngemäß.
#

§ 8
Vorsitz der Verbandsvertretung

(1) Der/die Vorsitzende der Verbandsvertretung und der/die Stellvertreter/in werden aus der Mitte der Verbandsvertretung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist der/die Vorsitzende Gemeindepfarrer/in, so darf der/die Stellvertreter/in nicht auch Gemeindepfarrer/in sein und umgekehrt.
(2) Seine/ihre Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung,
  2. die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem Verbandsvorstand.
(3) Ist der/die Vorsitzende fortgesetzt verhindert, die Funktion im Vorstand wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihm/ihr nahelegen, das Amt zur Verfügung zu stellen. Stellt die Verbandsvertretung gegenüber dem/der Vorsitzenden einen groben Verstoß gegen die Pflicht als Vorsitzende/r fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
#

§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine
Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist, insbesondere:
  1. bereitet er die Sitzungen der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung vor,
  2. führt er im Zusammenwirken mit dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung die Beschlüsse der Verbandsvertretung aus,
  3. erledigt er die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes,
  4. nimmt er die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zweckverbandes wahr,
  5. stellt er den Entwurf des Haushalts- und Stellenplanes des Zweckverbandes auf,
  6. erstattet er der Verbandsvertretung einen Jahresbericht,
  7. legt er der Verbandsvertretung die Jahresrechnung vor,
  8. stellt er im Rahmen des Stellenplanes die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes ein und
  9. erstellt für diese Dienstanweisungen.
(2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der kaufmännischen Geschäftsführung gemäß § 9a wahrgenommen werden.
(3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(4) Der Verbandsvorstand kann gegen Beschlüsse der Verbandsvertretung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung schriftlich zu erheben und muss mit einer Begründung versehen werden. Die Angelegenheit, gegen die sich der Einspruch richtet, ist in der nächsten Sitzung der Verbandsvertretung endgültig zu entscheiden.
(5) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände sinngemäß.
(6) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
#

§ 9a
Geschäftsführung

(1) Der Verbandsvorstand überträgt die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine kaufmännische Geschäftsführerin oder einen kaufmännischen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß § 43 Verbandsgesetz.
(2) Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 Buchstaben c bis e und g bis i dieser Satzung.
(3) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang vorher dem Vorstand vorzulegen.
(5) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(6) Der kaufmännischen Geschäftsführerin oder dem kaufmännischen Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Siegelgesetz übertragen.
#

§ 10
Zusammensetzung und Amtszeit des Verbandsvorstandes

(1) Dem Verbandsvorstand gehören sechs Mitglieder an, wobei die Lukasgemeinde und die Martin-Luther-Gemeinde mit je zwei, die Ev. Kirchengemeinde Hofheim mit einem, die Ev. Kirchengemeinden Hüttenfeld und Neuschloß zusammen mit einem Mitglied vertreten sein sollen. Die Mitglieder werden aus . der Mitte der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt. Die Zahl der Pfarrer/innen soll die Zahl der übrigen Mitglieder im Verbandsvorstand nicht übersteigen. Mit ihrer Wahl in den Verbandsvorstand scheiden die Gewählten als Mitglieder der Verbandsvertretung aus. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Verbandsvertretung wählt den/die Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in des Verbandsvorstandes.
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Verbandsvertretung. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und Konstituierung des gesamten Verbandsvorstandes durch die neugebildete Verbandsvertretung fort.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist durch die Verbandsvertretung innerhalb einer Frist von drei Monaten für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Das gleiche gilt, falls der gesamte Verbandsvorstand vorzeitig von seinem Amt zurücktritt. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.
(5) Ist der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in fortgesetzt verhindert, seine/ihre Pflichten wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihm/ihr nahelegen, das Amt zur Verfügung zu stellen. Stellt die Verbandsvertretung gegenüber dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in einen groben Verstoß gegen seine/ihre Pflichten fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.
#

§ 11
Sitzungen des Verbandsvorstandes

(1) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(2) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/r Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist. Die Beschlüsse werden zwei Wochen nach Übersendung der Niederschrift rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt ist.
#

§ 12
Befugnisse des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes

Die Aufgaben des/der Vorsitzenden sind insbesondere:
  1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes,
  2. Sie ist Dienstvorgesetzte oder er ist Dienstvorgesetzter der kaufmännischen Geschäftsführerin oder des kaufmännischen Geschäftsführers der Diakoniestation.
#

§ 13
Finanzierung und Kassenführung

(1) Grundlage des Finanzwesens ist das Kirchengesetz über die Vermögensverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Ev. Kirche in Hessen und Nassau (KHO). Die Kassenführung erfolgt durch den Evangelischen Regionalverwaltungsverband Starkenburg-West in Gernsheim.
(2) Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
(3) Die für die Aufgaben des Zweckverbandes erforderlichen Haushaltsmittel werden aufgebracht durch:
  1. Spenden der evangelischen und katholischen Kirchengemeinden, insbesondere im Verbandsbereich
  2. finanzielle Zuschüsse des Landes Hessen, des Kreises Bergstraße und der Stadt Lampertheim
  3. Entgelte der Sozialleistungs- und Krankenversicherungsträger sowie der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbaren Leistungen,
  4. Beiträge der Fördervereine und
  5. Spenden.
(4) Die finanzielle Beteiligung der Stadt Lampertheim (siehe Abs. 3 b) wird durch besonderen Vertrag geregelt.
(5) Es ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
#

§ 14
Mitgliedschaft

(1) Weitere Kirchengemeinden können mit Zustimmung der Verbandsvertretung (§ 5 Abs. 2 Ziffer h) dem Zweckverband als Mitglied beitreten. Der Beitrittsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Durch einen Beitritt wird keine Satzungsänderung veranlasst (§ 10, Abs. 8 VerbG).
(2) Die Kündigung der Verbandsmitgliedschaft kann nur mit einjähriger Frist zum Ende der Wahlperiode der Verbandsvertretung erklärt werden. Die Kündigung ist gegenüber dem Verbandsvorstandschriftlich zu erklären.
(3) Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, so scheiden gleichzeitig die von ihm bestellten Mitglieder in der Verbandsvertretung und im Verbandsvorstand aus diesen Organen aus.
(5) Im Falle des Austritts einer Kirchengemeinde findet über eine etwa gebildete Rücklage eine Auseinandersetzung statt, unter Berücksichtigung des in § 15 Abs. 1 dieser Verbandssatzung geregelten Berechnungsmodus.
#

§ 15
Auflösung

(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen satzungsgemäßen Zweckes, fällt das Gesamtvermögen im Wege der Auseinandersetzung (Grundlage ist die Zahl der Kirchengemeindemitglieder) an die beteiligten Kirchengemeinden.
(2) Der Beschluss der Auflösung durch die Verbandsvertretung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Mitglieder sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
#

§ 16
Änderungen der Verbandssatzung

(1) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Für Veränderungen der Bestimmungen über Aufgaben, Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes, insbesondere über die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmenverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung der Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie die Befugnisse des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsvertretung.
(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode.
#

§ 17
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch die „Lampertheimer Zeitung“ und den „Hofheimer Boten“. Die Verbandssatzung sowie die Änderungen der Verbandssatzung werden daneben im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht.
#

§ 18
Inkrafttreten

Diese Verbandssatzung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode.