.

Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
Ökumenische Diakoniestation Lampertheim

Vom 7. November 2024

(ABl. 2024 S. 248 Nr. 143)

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Ökumenische Diakoniestation Lampertheim hat folgende Verbandssatzung beschlossen:
####

Präambel

Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden.
#

§ 1
Name und Sitz des Zweckverbandes

( 1 ) Die Evangelische Lukasgemeinde Lampertheim, die Evangelische Martin-Luther-Gemeinde Lampertheim, die Evangelische Kirchengemeinde Hofheim, die Evangelische Kirchengemeinde Hüttenfeld und die Evangelische Johannesgemeinde Neuschloß bilden einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband zur Betrieb einer Diakoniestation mit Sitz in Lampertheim.
( 2 ) Der Zweckverband führt den Namen „Evangelischer kirchlicher Zweckverband Ökumenische Diakoniestation Lampertheim“.
( 3 ) Der Zweckverband ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonischen Werkes – zu führen.
( 4 ) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 4 der Kirchenordnung.
( 5 ) Der Zweckverband ist Mitglied der als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonie Hessen und damit mittelbar dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung angeschlossen.
( 6 ) Der Zweckverband tritt den zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege in der jeweils gültigen Fassung bei.
#

§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung

( 1 ) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
( 2 ) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Zweckverbandes dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
( 3 ) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. 
#

§ 3
Aufgaben des Zweckverbandes

( 1 ) Der Zweckverband gewährt und koordiniert die ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) in seinem Gebiet. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  1. Pflege und Betreuung von Kranken, insbesondere Langzeitkranken jeden Alters,
  2. Pflege und Betreuung von frühentlassenen Krankenhauspatienten,
  3. Pflege und Betreuung von behinderten und alten Menschen,
  4. Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen,
  5. Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung in den Familien, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
  6. Seminare der häuslichen Krankenpflege und Gesundheitserziehung, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
  7. Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenarbeit).
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
( 2 ) Die Dienste des Zweckverbandes können nach·Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jedem in Anspruch genommen werden, der im Versorgungsbereich des Zweckverbandes wohnt.
( 3 ) Die Fachberatung erfolgt durch die Diakonie Hessen.
( 4 ) Das Pflegepersonal soll eng mit den Kirchengemeinden zusammenarbeiten. Es soll auf Wunsch der Pflegebedürftigen und Klienten die zuständige Gemeindepfarrerin oder den zuständigen Gemeindepfarrer informieren. Soweit möglich, soll das Pflegepersonal ständig einem bestimmten Pflegebezirk zugeordnet werden.
#

§ 4
Organ des Zweckverbandes

( 1 ) Einziges Organ des Zweckverbandes ist der Verbandsvorstand, der zugleich die Rechte einer Verbandsvertretung wahrnimmt.
( 2 ) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
#

§ 5
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten und die Aufgaben zuständig, die ihm durch Kirchengesetz und diese Verbandssatzung zugewiesen sind. Dies sind insbesondere:
  1. die Erledigung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes, soweit diese nicht einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer übertragen sind,
  2. die Überwachung einer Geschäftsführung,
  3. die Wahrnehmung der Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zweckverbandes,
  4. die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zweckverbandes im Rahmen des Stellenplanes und im Bedarfsfall die Erstellung von Dienstanweisungen für diese,
  5. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie eine etwaige Verbandsumlage,
  6. die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung der kassenführenden Stelle, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  7. die Information der Kirchenvorstände der Verbandsmitglieder über die Arbeit der Diakoniestation,
  8. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  9. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Verbandsmitgliedern,
  10. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung,
  11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß § 9 wahrgenommen werden.
( 3 ) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Zweckverbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
( 4 ) Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
( 5 ) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
#

§ 6
Zusammensetzung und Amtszeit des Verbandsvorstandes

( 1 ) Dem Verbandsvorstand gehören fünf Mitglieder an, wobei jedes Verbandsmitglied eine Person in den Verbandsvorstand entsendet.
( 2 ) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Verbandsvorstandes bis zur Konstituierung des neu gebildeten Verbandsvorstandes im Amt. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder zu wählen.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist durch den jeweiligen Kirchenvorstand innerhalb von zwei Monaten für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.
#

§ 7
Sitzungen des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand tritt erstmals innerhalb eines Monats nach seiner Neubildung zusammen und wird von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
( 3 ) Außerordentliche Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist, schriftlich ein.
( 4 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.
( 5 ) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 6 ) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
( 7 ) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist.
#

§ 8
Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist die oder der Vorsitzende Pfarrerin oder Pfarrer, so soll die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht auch Pfarrerin oder Pfarrer sein und umgekehrt.
( 2 ) Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere:
  1. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes,
  2. die Ausführung der Beschlüsse des Verbandsvorstandes,
  3. die Anordnung von Kassenanordnungen nach § 34 der Kirchlichen Haushaltsordnung unter Verzicht auf die zweite Unterschrift, sofern die Kassenanordnung im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplans erfolgt,
  4. die Vertretung des Zweckverbands in der Öffentlichkeit.
( 3 ) Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Diakoniestation.
#

§ 9
Geschäftsführung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß § 27 des Regionalgesetzes übertragen.
( 2 ) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
( 3 ) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang vorher dem Verbandsvorstand vorzulegen.
( 4 ) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
( 5 ) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung übertragen.
#

§ 10
Finanzwesen und Kassenführung

( 1 ) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung.
( 2 ) Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
( 3 ) Die Kassenführung erfolgt durch den Evangelischen Regionalverwaltungsverband Starkenburg-West in Gernsheim.
( 4 ) Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
( 5 ) Die für die Aufgaben des Zweckverbandes erforderlichen Haushaltsmittel werden aufgebracht durch:
  1. Spenden der evangelischen und katholischen Kirchengemeinden, insbesondere im Verbandsbereich,
  2. finanzielle Zuschüsse des Landes Hessen, des Kreises Bergstraße und der Stadt Lampertheim,
  3. Entgelte der Sozialleistungs- und Krankenversicherungsträger sowie der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbaren Leistungen,
  4. Beiträge der Fördervereine und
  5. Spenden.
( 6 ) Die finanzielle Beteiligung der Stadt Lampertheim wird durch besonderen Vertrag geregelt.
#

§ 11
Mitgliedschaft

( 1 ) Weitere Kirchengemeinden können mit Zustimmung des Verbandsvorstandes dem Zweckverband als Mitglied beitreten. Der Beitrittsbeschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Verbandsmitglieder können mit einjähriger Frist zum Ende des darauffolgenden Haushaltsjahres gegenüber dem Verbandsvorstand den Austritt erklären. Der Austritt bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 3 ) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, so scheiden gleichzeitig die von ihm bestellten Mitglieder in im Verbandsvorstand aus.
( 4 ) Im Fall des Austritts einer Kirchengemeinde findet keine Vermögensauseinandersetzung statt.
#

§ 12
Auflösung

( 1 ) Im Fall der Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen satzungsgemäßen Zweckes fällt das Gesamtvermögen im Wege der Auseinandersetzung (Grundlage ist die Zahl der Kirchengemeindemitglieder) an die beteiligten Kirchengemeinden.
( 2 ) Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#

§ 13
Änderung der Verbandssatzung

Der Verbandsvorstand kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Der Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#

§ 14
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch die „Lampertheimer Zeitung“ und auf der Homepage der Diakoniestation. Die Verbandssatzung sowie die Änderungen der Verbandssatzung werden daneben im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht.
#

§ 15
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Amtszeit der bisherigen Verbandsvertretung endet mit dem Inkrafttreten dieser Verbandssatzung.
( 2 ) Der bisherige Verbandsvorstand bleibt bis zu einer Neukonstituierung nach den nächsten Kirchenvorstandswahlen 2027 im Amt. Bei einer Nachwahl gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
#

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verbandssatzung tritt am Tag nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 24. März 1994 (ABl. 1995 S. 11), geändert am 4. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 166), außer Kraft.