.Verwaltungsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 01.07.2016
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Verwaltungsverordnung
zur Aufstellung von Pfarrdienstordnungen
für gemeindliche Pfarrstellen
(PfarrdienstordnungsVO)
Vom 15. März 2016
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:2#
####§ 1
Pfarrdienstordnung
(
1
)
1 Für jede Kirchengemeinde ist unabhängig vom Dienstumfang der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer eine Pfarrdienstordnung aufzustellen. 2 Ist eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer in mehreren Kirchengemeinden eingesetzt oder kooperieren Kirchengemeinden, so sind die Pfarrdienstordnungen aufeinander abzustimmen.
(
2
)
Das jeweilige, von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellte Formular3# (Muster-Pfarrdienstordnung) beinhaltet die verbindlich zu regelnden Bestandteile einer Pfarrdienstordnung.
#§ 2
Verfahren der Aufstellung
(
1
)
Auf der Grundlage des von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellten Formulars (Muster-Pfarrdienstordnung) erarbeitet der Kirchenvorstand mit den zu beteiligenden Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern eine Pfarrdienstordnung.
(
2
)
Sind mehrere Kirchengemeinden betroffen, sind alle Kirchenvorstände am Verfahren zu beteiligen.
(
3
)
Beschlossene Pfarrdienstordnungen legt der Kirchenvorstand dem zuständigen Dekanatssynodalvorstand zur Genehmigung vor.
(
4
)
Ist ein Einvernehmen zwischen Kirchenvorstand und Dekanatssynodalvorstand über eine Pfarrdienstordnung nicht herzustellen, entscheidet der Dekanatssynodalvorstand.
(
5
)
Genehmigte Pfarrdienstordnungen legt der Dekanatssynodalvorstand der Kirchenverwaltung vor.
(
6
)
Pfarrdienstordnungen sind vorrangig zu Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstandes oder bei Veränderungen der Pfarrstelle oder ihrer Besetzung aufzustellen.
#§ 3
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
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2 ↑ Siehe auch § 5 der Kirchengemeindeordnung (Nr. 10).
2 ↑ Siehe auch § 5 der Kirchengemeindeordnung (Nr. 10).