.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung
über die Aufstellung von Doppelhaushalten im Evangelischen Regionalverband Frankfurt
und Offenbach sowie den angeschlossenen Körperschaften für die Jahre 2025 und 2026
Vom 29. Oktober 2024
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 21 der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 2. April 2000 (ABl. 2000 S. 145), zuletzt geändert am 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38, 54) i. V. m. der Rechtsverordnung zur Ausnahme von Körperschaften von der Geltung der neuen Kirchlichen Haushaltsordnung vom 2. November 2023 (ABl. 2024 S. 35 Nr. 16) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach, die ihm angehörenden Kirchengemeinden und das Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach.
#§ 2
Geltungsdauer des Haushalts für die Jahre 2025 und 2026
(
1
)
Der Evangelische Regionalverband Frankfurt und Offenbach, die ihm angehörenden Kirchengemeinden und das Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach können für die Jahre 2025 und 2026 einen Haushaltsplan für zwei Jahre (Doppelhaushalt) aufstellen.
(
2
)
Die Aufstellung eines Doppelhaushalts nach Absatz 1 durch die Kirchengemeinden und das Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach bedarf des Einvernehmens mit dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach.
#§ 3
Planüberleitungsrechnung
1 Endet die Ausnahme des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach, der ihm angeschlossenen Körperschaften oder des Stadtdekanats Frankfurt und Offenbach von der Geltung der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 389), zuletzt geändert am 26. April 2024 (ABl. 2024 S. 95 Nr. 48), während der Geltung des Doppelhaushalts, hat der Evangelische Regionalverband Frankfurt und Offenbach für jede betroffene Körperschaft oder Einrichtung eine Planüberleitungsrechnung für das Haushaltsjahr ab Umstellung auf die kirchliche Doppik zu erstellen, welche die mit dem Doppelhaushalt bestimmten Pflichten und Ermächtigungen des Haushalts nach den dann geltenden Vorschriften aufzeigt. 2 Die ordnungsgemäße Ausführung des Haushalts und der Jahresabschluss gemäß der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 sind sicherzustellen und der übergeleiteten Planung gegenüberzustellen.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.