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Rechtsverordnung
über die Aufstellung von Doppelhaushalten im Evangelischen Regionalverband Frankfurt
und Offenbach sowie den angeschlossenen Körperschaften für die Jahre 2023 und 2024

Vom 6. Oktober 2022

(ABl. 2023 S. 39 Nr. 20)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 21 der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 2. April 2000 (ABl. 2000 S. 145), zuletzt geändert am 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38, 54) i. V. m. der Rechtsverordnung zur Ausnahme von Körperschaften von der Geltung der neuen Kirchlichen Haushaltsordnung vom 6. Oktober 2021 (ABl. 2022 S. 2 Nr. 1) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach, die ihm angehörenden Kirchengemeinden und das Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach.
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§ 2
Geltungsdauer des Haushalts für die Jahre 2023 und 2024

( 1 ) Der Evangelische Regionalverband Frankfurt und Offenbach, die ihm angehörenden Kirchengemeinden und das Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach können für die Jahre 2023 und 2024 einen Haushaltsplan für zwei Jahre (Doppelhaushalt) aufstellen.
( 2 ) Die Aufstellung eines Doppelhaushalts nach Absatz 1 durch die Kirchengemeinden und das Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach bedarf des Einvernehmens mit dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach.
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§ 3
Besondere Anforderungen

Endet die Ausnahme des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach sowie der ihm angehörenden Kirchengemeinden und des Stadtdekanats Frankfurt und Offenbach von der Geltung der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 während der Geltungsdauer des Doppelhaushalts, hat der Evangelische Regionalverband Frankfurt und Offenbach für jede betroffene Körperschaft eine Planüberleitungsrechnung für das Haushaltsjahr ab Umstellung auf die kirchliche Doppik zu erstellen, welche die mit dem Doppelhaushalt bestimmten Pflichten und Ermächtigungen des Haushalts nach den dann geltenden Vorschriften aufzeigt. Die ordnungsgemäße Ausführung des Haushalts und der Jahresabschluss gemäß der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 sind sicherzustellen und der übergeleiteten Planung gegenüberzustellen.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.