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Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Verwaltungsverordnung
zu § 6 des Mitarbeitervertretungsgesetzes1#

Vom 16. Juni 2011

(ABl. 2011 S. 246), geändert am 7. Juli 2015 (ABl. 2015 S. 325)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) In den Dekanaten Grünberg, Hungen und Kirchberg, die zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen sind, wird eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet, soweit die Mitarbeitenden dem in einer Mitarbeiterversammlung mehrheitlich zustimmen.
( 2 ) In den Dekanaten
  1. Bad Marienberg und Selters,
  2. Runkel und Weilburg,
  3. Alsfeld und Vogelsberg,
  4. Dreieich und Rodgau,
  5. Bergstraße und Ried (teilweise),
  6. Darmstadt Stadt und Darmstadt Land,
  7. Alzey und Wöllstein,
  8. Ingelheim und Oppenheim,
  9. Frankfurt und Offenbach,
die 2019, d. h. in der nächsten Legislaturperiode der Mitarbeitervertretung, fusionieren werden, wird je eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet, soweit die Mitarbeitenden dem in einer Mitarbeiterversammlung mehrheitlich zustimmen.
( 3 ) Die Gesamtmitarbeitervertretung lädt zur Mitarbeitendenversammlung zur Vorbereitung einer entsprechenden Wahl ein.
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§ 2

Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2011 in Kraft.2#

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1 ↑ Nr. 760.
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2 ↑ Die Verwaltungsverordnung wurde am 1. Januar 2024 aufgehoben (ABl. 2023 S. 248 Nr. 131).