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Kirchengesetz
zur Neuordnung der Verwaltung
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Verwaltungsneuordnungsgesetz)

Vom 25. April 2026

(ABl. 2026 Ausgabe 5)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Dieses Kirchengesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 7 § 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
Artikel 7 § 2 tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
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Artikel 1
Kirchengesetz über die Kirchenverwaltung
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Kirchenverwaltungsgesetz – KVG)

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Präambel

Die Kirchenverwaltung ist Teil des kirchlichen Handelns in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und arbeitet mit an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Sie unterstützt die kirchenleitenden Gremien, Kirchengemeinden, Dekanate, Kirchlichen Verbände und anderen kirchlichen Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Stellung der Kirchenverwaltung

( 1 ) Die Kirchenverwaltung ist das gesamtkirchliche Verwaltungszentrum der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, ihrer Dekanate, Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände. Sie erbringt ihre Dienstleistungen innerhalb der kirchlichen Ordnung und unter Beachtung der Beschlüsse der Kirchenleitung in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistete Selbstständigkeit der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände bleibt im Übrigen unberührt.
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§ 2
Aufgaben der Kirchenverwaltung

( 1 ) Der Kirchenverwaltung obliegt insbesondere
  1. die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und das Führen der laufenden Verwaltungsgeschäfte,
  2. die Unterstützung der Kirchenleitung in ihrer Steuerungsfunktion durch die Wahrnehmung von Koordinations- und Aufsichtsaufgaben gegenüber den Kirchengemeinden, Dekanaten, Kirchlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen sowie den kirchlichen Einrichtungen und privatrechtlichen Unternehmen, an denen die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau beteiligt ist,
  3. die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse der Kirchenleitung,
  4. die Erbringung von Dienstleistungen, die Beratung und Information in Angelegenheiten des kirchlichen Lebens.
( 2 ) Die Kirchenverwaltung vertritt die Gesamtkirche im Rechtsverkehr, soweit sie die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt, die laufenden Verwaltungsgeschäfte führt oder durch die Kirchenleitung zur Vertretung im Rechtsverkehr bevollmächtigt ist. Urkunden, in denen sie rechtsverbindliche Erklärungen für die Gesamtkirche abgibt, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch die Leiterin oder den Leiter der Kirchenverwaltung oder die nach der Geschäftsverteilung zuständige Person. Sie sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei öffentlichen Beurkundungen.
( 3 ) Die Kirchenverwaltung erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den gesamtkirchlichen Leitungsorganen, den kirchlichen Einrichtungen, den Werken und Verbänden im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, den Dekanaten sowie den Kirchengemeinden. Dabei sorgt sie für deren rechtzeitige Beteiligung an den Entscheidungsprozessen. Die Kirchenverwaltung pflegt die Verbindung zu den Verwaltungsstellen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der übrigen Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann sich für Aufgaben der Kirchenverwaltung die Entscheidung vorbehalten. Sie kann Maßnahmen der Kirchenverwaltung abändern oder aufheben.
( 5 ) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Kirchenverwaltung entscheidet die Kirchenleitung, sofern die Kirchenverwaltung der Beschwerde nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und hat aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollziehung kann im besonderen kirchlichen Interesse angeordnet werden.
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§ 3
Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung

( 1 ) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung ist für die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben verantwortlich und regelt die Geschäftsverteilung und die Ablauforganisation.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung kann mit Zustimmung der Kirchenleitung auch die Leitung eines Dezernats und eines Stabsbereichs übernehmen.
( 3 ) Die Leiterin der Kirchenverwaltung ist die Dienstvorgesetzte, der Leiter der Kirchenverwaltung ist der Dienstvorgesetzte der Mitarbeitenden der Kirchenverwaltung, mit Ausnahme der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in den Dekanaten und Nachbarschaftsräumen.
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Abschnitt 2
Gliederung und Entscheidungsverfahren

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§ 4
Gliederung der Kirchenverwaltung

Die Kirchenverwaltung gliedert sich in Dezernate, Abteilungen und Stabsbereiche, die jeweils in Referatsgruppen und Referaten organisiert werden können, sowie Verwaltungsleitungen in den Nachbarschaftsräumen und Dekanaten.
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§ 5
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, Dekanaten und Kirchlichen Verbänden

( 1 ) Die Kirchenverwaltung ist verpflichtet, den Kirchengemeinden, Dekanaten und Kirchlichen Verbänden Einsicht in alle Unterlagen über die ihr übertragenen Aufgaben dieser Körperschaften zu gewähren.
( 2 ) Die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände sind verpflichtet, der Kirchenverwaltung die erforderlichen Informationen zu geben, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
( 3 ) Die Kirchenleitung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände auf die Kirchenverwaltung übertragen werden. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
( 4 ) Die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände können weitere Aufgaben durch Vereinbarung mit der Kirchenverwaltung auf diese übertragen. Mit der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln.
( 5 ) Rechtlich selbstständige kirchliche und diakonische Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind, können der Kirchenverwaltung Aufgaben durch Vereinbarung übertragen.
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§ 6
Die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter

( 1 ) Die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in den Nachbarschaftsräumen und Dekanaten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr und unterstützen die Kirchengemeinden und Dekanate in der Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben.
( 2 ) Die Kirchenleitung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden und Dekanate auf die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter übertragen werden. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
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Abschnitt 3
Berufung und Rechtsstellung der Mitarbeitenden

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§ 7
Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung

( 1 ) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung wird von der Kirchensynode auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Wenn mit Beginn der Wahlperiode oder der Wiederwahl bis zur Regelaltersgrenze noch zwei Jahre verbleiben, verlängert sich die Wahlperiode automatisch bis zur Regelaltersgrenze.
( 2 ) Vor der Wahl ist die Stelle vom Kirchensynodalvorstand auszuschreiben; dies gilt nicht für die Wiederwahl.
( 3 ) Die Kirchenleitung ist zu hören. Sie gibt nach Einsicht in die Bewerbungsunterlagen gegenüber dem Kirchensynodalvorstand ihre Stellungnahme ab. Der Benennungsausschuss hat der Kirchensynode mit dem Wahlvorschlag die Stellungnahme der Kirchenleitung bekannt zu geben.
( 4 ) Die gewählte Person ist von der Kirchenleitung zur Kirchenbeamtin bzw. zum Kirchenbeamten auf Zeit zu ernennen. Mit dieser Ernennung beginnt die Amtszeit; damit erlischt jedes andere Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 5 ) Mit dem Ablauf der Amtszeit tritt die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung in den Ruhestand. Ist die Amtszeit bei Erreichen der Regelaltersgrenze noch nicht beendet, so tritt die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er die Regelaltersgrenze erreicht hat, in den Ruhestand. § 81 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD findet keine Anwendung. Wird die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ist § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden, wenn sie oder er nach Ablauf ihrer oder seiner ersten Amtszeit ihr oder sein Amt weitergeführt hatte.
( 6 ) Wiederwahl ist zulässig; sie kann frühestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen, sie muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein. Über die Vornahme einer Wiederwahl beschließt der Kirchensynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Benennungsausschuss nach Anhörung der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten.
( 7 ) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung ist der Kirchenpräsidentin als Vorsitzender oder dem Kirchenpräsidenten als Vorsitzendem der Kirchenleitung dienstrechtlich unterstellt (Artikel 57 Absatz 2 der Kirchenordnung).
( 8 ) Die Kirchensynode beruft auf Vorschlag der Kirchenleitung eine Dezernentin oder einen Dezernenten zur Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung. Die Berufung erfolgt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Die Stellvertretung endet mit Ablauf der Amtszeit als Dezernentin oder Dezernent.
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§ 8
Die Dezernentinnen und Dezernenten

( 1 ) Die Dezernentinnen und Dezernenten werden auf Vorschlag der Kirchenleitung von der Kirchensynode für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wenn mit Beginn der Wahlperiode oder der Wiederwahl bis zur Regelaltersgrenze noch zwei Jahre verbleiben, verlängert sich die Wahlperiode automatisch bis zur Regelaltersgrenze.
( 2 ) Wiederwahl ist zulässig. Sie ist auch für einen kürzeren Zeitraum zulässig, wenn die Amtszeit wegen Erreichung der Altersgrenze vor Ablauf der Wahlzeit endet.
( 3 ) Wird eine nicht theologische Dezernentin oder ein nicht theologischer Dezernent nach Ablauf der Amtszeit nicht wiedergewählt, so gelten die Vorschriften des Kirchenbeamtengesetzes über den Wartestand entsprechend, sofern keine Berufung zur Leitung eines Referates erfolgt.
( 4 ) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung regelt die Vertretung der Dezernentinnen und Dezernenten.
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§ 9
Die Referentinnen und Referenten

( 1 ) Die Leiterinnen und Leiter der Referate und die weiteren Mitarbeitenden im höheren Dienst sind die Referentinnen und Referenten der Kirchenverwaltung.
( 2 ) Die Leiterinnen und Leiter der Referate und der Stabsbereiche sowie die weiteren theologischen Referentinnen und Referenten werden von der Kirchenleitung berufen.
( 3 ) Die theologischen Referentinnen und Referenten werden für die Dauer von sechs Jahren berufen. Die Berufung kann auch im Nebenamt erfolgen. Wiederholte Berufung ist zulässig. Sie ist auch für einen kürzeren Zeitraum zulässig, wenn die Amtszeit wegen Erreichung der Altersgrenze vor Ablauf der Berufungszeit endet.
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§ 10
Die Mitarbeitenden

( 1 ) Zur Kirchenverwaltung gehören alle Mitarbeitenden, die nach Maßgabe des von der Kirchensynode beschlossenen Stellenplans oder ihres Dienstvertrages im Dienst der Kirchenverwaltung stehen.
( 2 ) Über die Einstellung der Mitarbeitenden, die nicht von der Kirchensynode gewählt oder der Kirchenleitung berufen werden, entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung.
( 3 ) Die Einstellung der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in den Nachbarschaftsräumen und in den Dekanaten wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
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§ 11
Mitarbeitervertretungsrecht

Die Bestimmungen des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
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Artikel 2
Änderung des Regionalgesetzes

Das Regionalgesetz vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136), zuletzt geändert am 26. November 2025 (ABl. 2025 S. 222 Nr. 144), wird wie folgt geändert:
  1. § 2b Absatz 4 bis 7 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Die Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraums bündeln ihre Verwaltung in einem gemeinsamen Gemeindebüro, in der Regel an einem Standort. Die Gemeindebüros sollen ausreichend mit Verwaltungskräften ausgestattet werden.
    (5) Die Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraums werden in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter unterstützt. Die Kirchenleitung stellt einen gesamtkirchlichen Sollstellenplan auf, in dem die Stellen der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter für die Nachbarschaftsräume in jedem Dekanat ausgewiesen werden.
    (6) Die Aufgaben der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter sowie die Aufgaben und Ausstattung der gemeinsamen Gemeindebüros werden durch Rechtsverordnung geregelt. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
    (7) Die Dienste in einem Nachbarschaftsraum sind durch Dienstordnung zu regeln, die an die Stelle von Pfarrdienstordnungen tritt.“
  2. § 42 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
    „(7) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bestehende Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse der Ortskirchengemeinden werden auf die Gesamtkirchengemeinde übergeleitet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.“
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Artikel 3
Änderung der Dekanatssynodalordnung

Die Dekanatssynodalordnung (DSO) vom 22. November 2013 (ABl. 2014 S. 3), zuletzt geändert am 30. November 2024 (ABl. 2024 S. 237 Nr. 136), wird wie folgt geändert:
  1. § 40 wird wie folgt gefasst:
    „§ 40
    Aufgaben im Vorsitz
    (1) Die oder der Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstands ist für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dekanatssynodalvorstands verantwortlich, soweit nicht die Dekanin oder der Dekan zuständig ist. Sie oder er wird dabei von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter unterstützt und ist insoweit berechtigt, ihr oder ihm inhaltliche Weisungen zu erteilen.
    (2) Die oder der Vorsitzende ist für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Dekanatssynodalvorstands, für die Ausführung der Beschlüsse und die ordnungsgemäße Übergabe der Geschäfte zum Ende ihrer oder seiner Amtszeit verantwortlich. Die Regelungen der Kirchlichen Haushaltsordnung bleiben unberührt.
    (3) Die Dekanin nimmt als Dienstvorgesetzte, der Dekan als Dienstvorgesetzter die Aufsicht über das persönliche dienstliche Verhalten (Dienstaufsicht) der Mitglieder der hauptamtlichen Verkündigungsteams und, als gesamtkirchlich delegierte Aufgabe, der Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter im Dekanat wahr. Sie oder er trägt dafür Sorge, dass die fachlichen Vorgaben der Gesamtkirche von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter umgesetzt werden. Die Aufsicht über die in rechtlicher, zweckmäßiger und wirtschaftlicher Hinsicht optimale fachliche Aufgabenerledigung im Rahmen der Führung (Fachaufsicht) über die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter obliegt der Kirchenverwaltung.
    (4) Die Geschäftsführerin der gemeindeübergreifenden Trägerschaft der Kindertagesstätten ist Dienstvorgesetzte, der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden der Verwaltung der gemeindeübergreifenden Trägerschaft sowie der Mitarbeitenden der angeschlossenen Kindertagesstätten.
    (5) Die Funktion der oder des Dienstvorgesetzten bestimmt sich im Übrigen nach der Geschäftsordnung des Dekanatssynodalvorstands.“
  2. § 48 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Dem Dekanat werden zur Erfüllung seiner Aufgaben ausreichende personelle und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt. Dazu gehören insbesondere Fach- und Profilstellen sowie Stellen für Mitarbeitende in der Verwaltung.“
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Artikel 4
Änderung der Kirchengemeindeordnung

Die Kirchengemeindeordnung (KGO) vom 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38), zuletzt geändert am 10. Mai 2025 (ABl. 2025 S. 100 Nr. 43), wird wie folgt geändert:
§ 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Geschäftsführung
(1) Die oder der Vorsitzende ist für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchenvorstands verantwortlich. Sie oder er wird dabei von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter unterstützt und ist insoweit berechtigt, ihr oder ihm inhaltliche Weisungen zu erteilen. Die Stellvertretung unterstützt und vertritt die oder den Vorsitzenden des Kirchenvorstands. Für die weiteren wahrzunehmenden Aufgaben können Ressortzuständigkeiten für die einzelnen Mitglieder des Kirchenvorstands gebildet werden. Näheres ist durch eine Geschäftsordnung des Kirchenvorstands zu regeln.
(2) Die Verwaltungsleiterin im Nachbarschaftsraum ist Dienstvorgesetzte, der Verwaltungsleiter ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden des gemeinsamen Gemeindebüros. Im Übrigen ist die Vorsitzende des Kirchenvorstands die Dienstvorgesetzte oder der Vorsitzende der Dienstvorgesetzte der Mitarbeitenden der Kirchengemeinde, soweit der Kirchenvorstand durch Geschäftsordnung nichts anderes beschließt.
(3) Die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter unterstehen der Fachaufsicht der Kirchenverwaltung. Dienstvorgesetzte ist die Verwaltungsleiterin, Dienstvorgesetzter ist der Verwaltungsleiter im Dekanat. Die Rechte der Kirchengemeinden aus Artikel 11 der Kirchenordnung sind bei Ausübung dieser Aufsicht zu wahren. Werden Arbeiten für die Leitungsorgane im Nachbarschaftsraum ausgeführt, sind diese berechtigt, den Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleitern inhaltliche Weisungen zu erteilen, wobei die fachlichen Weisungen der Gesamtkirche unberührt bleiben.
(4) Die oder der Vorsitzende ist für die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Kirchenvorstands sowie für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenvorstands verantwortlich. Das gilt auch für die Einberufung des Kreises der Mitarbeitenden und die ordnungsgemäße Übergabe der Geschäfte zum Ende ihrer oder seiner Amtszeit. Die Regelungen der Kirchlichen Haushaltsordnung bleiben unberührt.“
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Artikel 5
Rechtsverordnung zur Ausstattung des gemeinsamen Gemeindebüros
und zur Einführung einer Verwaltungsleitung im Dekanat und im Nachbarschaftsraum
(Verwaltungsleitungsverordnung – VwlVO)

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Das gemeinsame Gemeindebüro in einem Nachbarschaftsraum gemäß § 2b Absatz 4 des Regionalgesetzes führt alle Verwaltungsgeschäfte aus, die nicht vom Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum oder dem hauptamtlichen Verkündigungsteam wahrgenommen werden. Ausgenommen sind Verwaltungstätigkeiten in Kindertagesstättenangelegenheiten.
( 2 ) Die technische Ausstattung des Gemeindebüros ist jeweils nach den Mindestvorgaben der Kirchenverwaltung auf dem aktuellen Stand zu halten.
( 3 ) Als Mindestausstattung des Gemeindebüros mit Verwaltungskräften soll je 6000 Gemeindemitglieder eine 1,0 Stelle / Eckwert E 6 bestehen.
( 4 ) Der gesamtkirchliche Sollstellenplan für die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in den Nachbarschaftsräumen und Dekanaten weist die den Nachbarschaftsräumen und Dekanaten zugewiesenen Stellen der Mitarbeitenden in der Verwaltung aus. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 2
Errichtung und Besetzung der Stellen der Verwaltungsleitungen im Nachbarschaftsraum

( 1 ) Stellen für Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter im Nachbarschaftsraum sind gesamtkirchliche Stellen mit regionaler Anbindung, die den Dekanaten nach Gemeindemitgliederzahl zugeordnet und für einen oder mehrere Nachbarschaftsräume zuständig sind. Die Dekanatssynode beschließt über die Verteilung der Stellen auf die Nachbarschaftsräume nach Gemeindemitgliederzahl, kann dabei aber auch örtliche Gegebenheiten berücksichtigen. Im Einvernehmen mit der Kirchenverwaltung und den Nachbarschaftsräumen können die Verwaltungsleitungen auf Dekanatsebene gebündelt werden. Eine Bündelung kann insbesondere zur fachlichen Spezialisierung erfolgen.
( 2 ) Die Stellenausschreibung und die Prüfung der Anstellungsfähigkeit bei der Stellenbesetzung erfolgt durch die Kirchenverwaltung. Die Leitungsorgane der beteiligten Nachbarschaftsräume treffen die Personalauswahl unter Beteiligung der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters im Dekanat. Ist eine Personalauswahl nicht möglich, ist die Stelle erneut auszuschreiben. Erfolgt auch hier keine Stellenbesetzung, entscheidet die Kirchenverwaltung über die Stellenbesetzung.
( 3 ) Die jeweiligen Leitungsorgane in den Nachbarschaftsräumen sind berechtigt, bei der Kirchenverwaltung eine Abberufung der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters aus wichtigem Grund bei arbeitsrechtlichem Fehlverhalten zu beantragen.
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§ 3
Aufgaben der Verwaltungsleiterin und des Verwaltungsleiters im Nachbarschaftsraum

( 1 ) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter leitet das Gemeindebüro. Sie oder er hat die Aufgabe, das jeweilige Leitungsorgan sowie das Verkündigungsteam im Nachbarschaftsraum zu beraten, zu unterstützen, zu begleiten und zu entlasten. Sie oder er ist für die Ausführung der laufenden Verwaltungsgeschäfte des jeweiligen Nachbarschaftsraums verantwortlich.
( 2 ) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter erhält die Anordnungsbefugnis und die Feststellungsbefugnis für die sachliche und rechnerische Richtigkeit gemäß § 34 Absatz 4 der Kirchlichen Haushaltsordnung für alle Haushalte der von ihr oder ihm betreuten Nachbarschaftsräume.
( 3 ) Die Verwaltungsleiterin ist Dienstvorgesetzte, der Verwaltungsleiter ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden des Gemeindebüros.
( 4 ) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter nimmt an den Sitzungen der Leitungsorgane der Nachbarschaftsräume mit beratender Stimme teil.
( 5 ) Hat die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter gegen einen Beschluss des Leitungsorgans des Nachbarschaftsraums im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit begründete Bedenken, hat sie oder er diese dem Leitungsorgan schriftlich mitzuteilen. Werden die Bedenken zurückgewiesen, so hat dies gleichfalls schriftlich zu erfolgen; der Vorgang ist der Kirchenverwaltung von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter zur Schlichtung vorzulegen. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Kirchenleitung.
( 6 ) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter übt neben den Mitgliedern der Kirchenvorstände und des hauptamtlichen Verkündigungsteams das Hausrecht in allen Gebäuden im Nachbarschaftsraum aus.
( 7 ) Die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter vertreten sich gegenseitig.
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§ 4
Errichtung und Besetzung der Stellen der Verwaltungsleitungen im Dekanat

( 1 ) Stellen für Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter im Dekanat sind gesamtkirchliche Stellen mit regionaler Anbindung, die den Dekanaten zugewiesen werden.
( 2 ) Die Stellenausschreibung und die Prüfung der Anstellungsfähigkeit bei der Stellenbesetzung erfolgt durch die Kirchenverwaltung. Der Dekanatssynodalvorstand trifft die Personalauswahl.
( 3 ) Der Dekanatssynodalvorstand ist berechtigt, bei der Kirchenverwaltung eine Abberufung der Verwaltungsleitung aus wichtigem Grund bei arbeitsrechtlichem Fehlverhalten zu beantragen.
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§ 5
Aufgaben der Verwaltungsleiterin und des Verwaltungsleiters im Dekanat

( 1 ) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter leitet die Dekanatsverwaltung mit Ausnahme der Verwaltung der gemeindeübergreifenden Trägerschaft der Kindertagesstätten. Sie oder er hat die Aufgabe, den Dekanatssynodalvorstand zu beraten, zu unterstützen, zu begleiten und zu entlasten. Sie oder er ist für die Ausführung der laufenden Verwaltungsgeschäfte des Dekanats verantwortlich.
( 2 ) Die Verwaltungsleitungen erhalten Anordnungsbefugnis und die Feststellungsbefugnis sachlich und rechnerisch richtig gem. § 34 Absatz 4 der Kirchlichen Haushaltsordnung für den Dekanatshaushalt.
( 3 ) Die Verwaltungsleitungen sind Dienstvorgesetzte aller Verwaltungsmitarbeitenden des Dekanats und der Verwaltungsleitungen der Nachbarschaftsräume.
( 4 ) Die Verwaltungsleitung nimmt an den Sitzungen des Dekanatssynodalvorstands mit beratender Stimme teil.
( 5 ) Hat die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter gegen einen Beschluss des Dekanats im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit begründete Bedenken, hat sie oder er diese dem Dekanatssynodalvorstand schriftlich mitzuteilen. Werden die Bedenken zurückgewiesen, so hat dies gleichfalls schriftlich zu erfolgen; der Vorgang ist der Kirchenverwaltung von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter zur Schlichtung vorzulegen. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Kirchenleitung.
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§ 6
Qualifikation und Eingruppierung der Verwaltungsleitungen

( 1 ) Die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter sind Fachkräfte, die über umfassendes, in der Regel durch ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder eine gleichwertige Fachprüfung nachgewiesenes Fachwissen der Betriebswirtschaft bzw. der Personalwirtschaft oder langjährige entsprechende Berufserfahrung verfügen sowie die erforderlichen EDV-Kenntnisse nachweisen können.
( 2 ) Die Eingruppierung erfolgt aufgrund der Kirchlichen Dienstvertragsordnung. Die Muster-Stellenbeschreibung ist zu verwenden.
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§ 7
Errichtung der Stellen für Verwaltungskräfte in den Nachbarschaftsräumen

( 1 ) Die Stellen der Verwaltungskräfte in den Gemeindebüros werden in den Nachbarschaftsräumen errichtet.
( 2 ) Die Verwaltungskräfte unterstehen der Dienstaufsicht des Leitungsorgans im Nachbarschaftsraum. Dienstvorgesetzte ist die Verwaltungsleiterin im Nachbarschaftsraum, Dienstvorgesetzter der Verwaltungsleiter.
( 3 ) Die Verwaltungskräfte können sich nachbarschaftsraumübergreifend vertreten.
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§ 8
Aufgaben der Verwaltungskräfte in den Nachbarschaftsräumen

Die Verwaltungskräfte haben die Aufgabe, die Verwaltungsgeschäfte im Nachbarschaftsraum auszuführen. Sie unterstützen gemeinsam mit der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter die ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden bei ihren kirchlichen Diensten sowie die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter in der Wahrnehmung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben.
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§ 9
Qualifikation und Eingruppierung der Verwaltungskräfte in den Nachbarschaftsräumen

( 1 ) Die Verwaltungskräfte werden von den Leitungsorganen der Nachbarschaftsräume eingestellt.
( 2 ) Die Verwaltungskräfte verfügen über eine abgeschlossene Verwaltungsausbildung oder entsprechende Berufserfahrung.
( 3 ) Die Eingruppierung erfolgt aufgrund der Kirchlichen Dienstvertragsordnung. Die Muster-Stellenbeschreibungen der Kirchenverwaltung sind zu verwenden.
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§ 10
Finanzierung

( 1 ) Die Personalkosten der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in den Nachbarschaftsräumen trägt die Gesamtkirche. Für die in § 1 Absatz 3 geregelte Stellenausstattung der Gemeindebüros wird eine zweckgebundene Zuweisung gewährt.
( 2 ) Alle übrigen Kosten des gemeinsamen Gemeindebüros tragen die Nachbarschaftsräume.
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§ 11
Übergangsregelungen

( 1 ) Bisher in den Nachbarschaftsräumen bestehende Arbeitsverhältnisse in den Gemeindesekretariaten sind auf die Kirchengemeinde, die Trägerin des Gemeindebüros ist, zu überführen.
( 2 ) Besteht in einer Kirchengemeinde noch eine Trägerschaft für eine Kindertagesstätte, werden die Verwaltungstätigkeiten der Kindertagesstätte im Gemeindebüro über die Zuweisungen aus dem Haushalt der Kindertagesstätte finanziert. Sie unterfallen nicht dem Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters.
( 3 ) In den Dekanaten wird jeweils eine 1,0 Stelle der Verwaltungsfachkräfte in eine 1,0 Stelle für Verwaltungsleitung in Trägerschaft der Gesamtkirche überführt.
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Artikel 6
Änderung der Zuweisungsverordnung

Die Zuweisungsverordnung vom 25. April 2008 (ABl. 2008 S. 224), zuletzt geändert am 30. Oktober 2025 (ABl. 2026 S. 8 Nr. 5), wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b
Personalkostenzuweisung für Verwaltungsaufgaben in den Nachbarschaftsräumen
Zur Finanzierung der Personalkosten einer Stelle Personeneckwert Gehaltsstufe E6 pro 6.000 Gemeindemitglieder für Aufgaben der gemeinsamen Verwaltung des Nachbarschaftsraums wird eine zweckgebundene Zuweisung gewährt, die sich nach der Zahl der Gemeindemitglieder bemisst. Die Höhe der Zuweisung beträgt je Gemeindemitglied 1/6.000 des Personeneckwertes der Gehaltsstufe E6. Bei Nachbarschaftsräumen, die sich als Arbeitsgemeinschaft mit geschäftsführendem Ausschuss organisiert haben, wird die Verwaltungszuweisung dem Haushalt derjenigen Kirchengemeinde zugeordnet, die die Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeitenden übernommen hat.“
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Artikel 7
Übergangsregelungen

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§ 1
Auflösung der Regionalverwaltungsverbände

( 1 ) Die Evangelischen Regionalverwaltungen Oberhessen, Starkenburg-Ost, Nassau-Nord, Oberursel, Rhein-Lahn-Westerwald, Rheinhessen, Starkenburg-West und Wetterau werden in eine gesamtkirchliche Trägerschaft überführt und mit der Kirchenverwaltung in eine neue, gemeinsame Struktur zusammengeführt.
( 2 ) Die Evangelischen Regionalverwaltungsverbände Oberhessen, Starkenburg-Ost, Nassau-Nord, Oberursel, Rhein-Lahn-Westerwald, Rheinhessen, Starkenburg-West, und Wetterau werden aufgelöst. Die Gesamtkirche ist Rechtsnachfolgerin dieser Regionalverwaltungsverbände. Sie tritt in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das Vermögen der Regionalverwaltungsverbände wird im Rahmen der Zweckbindung auf die Gesamtkirche überführt.
( 3 ) Im Bereich des Stadtdekanats Frankfurt und Offenbach werden die Aufgaben der Personal- und Finanzverwaltung bis zu einer Übertragung auf die Kirchenverwaltung weiterhin vom Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach wahrgenommen. Die Kirchenleitung entscheidet im Benehmen mit dem Regionalverband über den Zeitpunkt der Übertragung.
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§ 2
Übertragung einzelner Pflichtaufgaben vor Auflösung der Regionalverwaltungsverbände1#

Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit den betroffenen Regionalverwaltungsverbänden bereits vor deren Auflösung einzelne Pflichtaufgaben der Regionalverwaltungen auf die Kirchenverwaltung übertragen.
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§ 3
Aufgabenwahrnehmung bis zur Einrichtung der Verwaltungsleitungen

Bis zur Besetzung der jeweiligen Stellen für Verwaltungsleitungen in den Dekanaten und Nachbarschaftsräumen werden alle bisherigen Aufgaben der Regionalverwaltungen jeweils von der Kirchenverwaltung wahrgenommen.
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Artikel 8
Außerkrafttreten

Das Kirchengesetz über die Regionalverwaltungsverbände (Regionalverwaltungsgesetz) vom 5. Dezember 20012# (ABl. 2002 S. 96), zuletzt geändert am 23. November 2022 (ABl. 2022 S. 419 Nr. 133), und die Regionalverwaltungsverordnung vom 11. November 20033# (ABl. 2004 S. 13), zuletzt geändert am 11. Juli 2024 (ABl. 2024 S. 241 Nr. 139), treten am 1. Januar 2027 außer Kraft.
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Artikel 9
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
( 2 ) Artikel 7 § 2 tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.

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1 ↑ Artikel 7 § 2 tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
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2 ↑ Nr. 24.
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3 ↑ Nr. 25.
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