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Dekanatssynodalwahlordnung (DSWO)1#

Vom 22. November 2013

(ABl. 2014 S. 3), zuletzt geändert am 29. November 2024 (ABl. 2024 S. 233 Nr. 135)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Kirchengesetz regelt die Wahl der Mitglieder der Dekanatssynoden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 2
Wahl der Gemeindemitglieder

( 1 ) In jedem Nachbarschaftsraum werden Gemeindemitglieder in die Dekanatssynode gewählt. Je vollendete 1.000 Gemeindemitglieder im Nachbarschaftsraum wählt der Kirchenvorstand, für Nachbarschafträume, die sich als Arbeitsgemeinschaft nach § 2d Absatz 1 des Regionalgesetzes3# organisieren, der geschäftsführende Ausschuss je ein Gemeindemitglied und eine Stellvertretung.
( 2 ) Stichtag für die Feststellung der Gemeindemitgliederzahlen ist der 31. Dezember vor der Neuwahl der Kirchenvorstände.
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§ 3
Wählbarkeit

Die gewählten Gemeindemitglieder müssen die Bedingungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung4# erfüllen. Gemeindemitglieder, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Dekanat oder in einem Beschäftigungsverhältnis, das mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst, in Kirchengemeinden oder kirchlichen Verbänden im Dekanat tätig sind, können nicht gewählt werden.
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§ 4
Wählbarkeit der Pfarrerinnen, Pfarrer und Mitarbeitenden
im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst

( 1 ) In die Dekanatssynode können gewählt werden:
  1. Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, die eine Pfarrstelle im Dekanat innehaben oder die einen Verwaltungsdienstauftrag von mindestens drei Jahren erhalten haben,
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Tätigkeitsschwerpunkte ganz oder überwiegend im jeweiligen Dekanat liegen,
  3. teilbeschäftigte Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe sowie Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe im Teildienstverhältnis,
  4. mindestens mit halber Stelle hauptamtlich im gemeindepädagogischen oder kirchenmusikalischen Dienst im Dekanat tätige Personen, die Mitglieder der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sind.
( 2 ) Der Dekanatssynodalvorstand stellt fest, welche Personen gemäß Absatz 1 wählbar sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit der Kirchenverwaltung. Stichtag für die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Stellen ist der 1. September vor dem Zusammentritt der neu gewählten Dekanatssynode.
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§ 5
Wahlversammlung

Die Dekanin oder der Dekan lädt alle nach § 4 wählbaren Personen zu einer Versammlung ein. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Teilnahmepflicht für die Versammlung besteht. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
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§ 6
Wahl der Pfarrerinnen, Pfarrer und Mitarbeitenden
im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst

( 1 ) Die nach § 4 wählbaren Personen wählen in der Wahlversammlung, die die Dekanin oder der Dekan leitet, aus ihrer Mitte die Mitglieder der Dekanatssynode und die jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
( 2 ) Es sind so viele Personen zu wählen, dass das zahlenmäßige Verhältnis zwischen ihnen und den gewählten Gemeindemitgliedern eins zu zwei beträgt. Die Anzahl der von der Wahlversammlung zu wählenden Personen ist durch den Dekanatssynodalvorstand festzulegen.
( 3 ) Bei den gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern soll der Anteil der übergemeindlich tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer ihrem zahlenmäßigen Anteil an den insgesamt im Dekanat tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern entsprechen; er soll ein Drittel der Gesamtzahl nicht übersteigen.
( 4 ) Es können höchstens zwei Personen aus dem gemeindepädagogischen Dienst und höchstens eine Person aus dem kirchenmusikalischen Dienst im Dekanat gewählt werden. Gleiches gilt für die Wahl der Stellvertretungen.
( 5 ) Hat das Dekanat nicht mehr Pfarrerinnen, Pfarrer und hauptamtlich im gemeindepädagogischen oder kirchenmusikalischen Dienst im Dekanat tätige Personen, als nach den Absätzen 2 und 4 zu wählen sind, gelten diese ohne Durchführung einer Wahlversammlung als gewählt.
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§ 7
Wahlverfahren

( 1 ) Wahlen nach § 6 erfolgen geheim und mit Stimmzetteln.
( 2 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten auch im zweiten Wahlgang niemand die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Dekanin oder der Dekan zieht.
( 3 ) Für die Einberufung und Durchführung der Wahlversammlung nach § 6 gelten im Übrigen die Vorschriften der Dekanatssynodalordnung5# entsprechend.
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§ 8
Einspruch

Gegen die Wahlen nach § 2 und § 6 kann binnen einer Woche beim Dekanatssynodalvorstand Einspruch erhoben werden. Gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes ist binnen einer Woche nach Zustellung oder Bekanntgabe die Beschwerde an die Kirchenleitung möglich, die endgültig entscheidet.
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§ 9
Verordnungsermächtigung

Die Kirchenleitung kann auf Antrag der Dekanatssynode durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand abweichende Regelungen zur Wahl in die Dekanatssynode treffen.
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§ 10
Verweisung auf frühere Fassungen

Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Dekanatssynodalwahlordnung verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.

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1 ↑ Die Kirchenverwaltung hat einen rechtlichen Leitfaden zur Dekanatssynodalwahlordnung herausgegeben unter:
https://www.ekhn.de/themen/ehrenamt/ehrenamts-news/rechtliche-leitfaden-zur-dekanatssynodalwahlordnung
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Kirchengesetzes.
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3 ↑ Nr. 20.
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4 ↑ Nr. 11.
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5 ↑ Nr. 15.