.Satzung für die Tagungshäuser
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Satzung für die Tagungshäuser
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 27. November 2008
(ABl. 2009 S. 53), zuletzt geändert am 31. März 2022 (ABl. 2022 S. 271 Nr. 49)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß Artikel 48 Abs. 1 der Kirchenordnung1# folgende Satzung für die Tagungshäuser der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich, Rechtsform
(
1
)
Die Satzung gilt für folgende Tagungsstätten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau:
- die Jugendbildungsstätte Evangelische Jugendburg Hohensolms,
- Kloster Höchst – Tagungshaus und Jugendbildungsstätte,
- das Martin-Niemöller-Haus,
- die Tagungsstätte im Religionspädagogischen Studienzentrum Schönberg,
- die Tagungsstätte im Theologischen Seminar Schloss Herborn.
(
2
)
1 Die unter Absatz 1 genannten Tagungsstätten bilden zusammen einen Gesamtbetrieb. 2 Der Gesamtbetrieb wird als wirtschaftliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt.
#§ 2
Name, Sitz
(
1
)
Der Gesamtbetrieb führt im Geschäftsverkehr den Namen „Tagungshäuser der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“.
(
2
)
Der Sitz des Gesamtbetriebes ist Darmstadt.
#§ 3
Zweck
(
1
)
Der Gesamtbetrieb verfolgt kirchliche und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
Der Gesamtbetrieb verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch:
#- Zurverfügungstellung von Orten der Bildung, der Begegnung sowie der Erholung,
- Beherbergung und Verpflegung von Tagungs-, Erholungs- und sonstigen Gästen,
- Dienst- und Serviceleistungen jeder Art im Zusammenhang mit Tagungen, Bildungs- und Erholungsveranstaltungen,
- sonstige Leistungen zur Unterstützung der mit den Tagungsstätten verbundenen kirchlichen Einrichtung und
- sonstige, den Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte.
§ 4
Rechtsgrundlagen
Für den Gesamtbetrieb „Tagungshäuser der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ gelten grundsätzlich die kirchlichen Rechtsvorschriften.
#§ 5
Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Leitung des Gesamtbetriebes besteht aus einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. 2 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird von der Kirchenverwaltung bestellt. 3 Die Übertragung der Geschäftsführung kann von der Kirchenverwaltung jederzeit widerrufen werden.
(
2
)
Die Dienstaufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer wird durch die Kirchenverwaltung geregelt.
(
3
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Gesamtbetriebs und ist für die ordnungsgemäße Führung des Gesamtbetriebes verantwortlich. 2 Ihr oder ihm obliegt insbesondere die Steuerung und Überwachung der Betriebsabläufe in den einzelnen Tagungsstätten, die Organisation des Rechnungswesens, die Mitwirkung bei der Auswahl des Personals, die Fachaufsicht sowie alle sonstigen Maßnahmen (Marketing, Qualitätskontrolle, Mitarbeiterschulung etc.), die einen effektiven Betriebsablauf gewährleisten.
(
4
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat in regelmäßigen Abständen die Konferenz der Hausleitungen einzuberufen, mindestens jedoch einmal jährlich.
(
5
)
Das Nähere wird von der Dezernentin oder dem Dezernenten für Finanzen in der Kirchenverwaltung durch Dienstanweisung geregelt.
#§ 6
Vertretungsberechtigung
(
1
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben in Angelegenheiten des Gesamtbetriebes im Rechtsverkehr.
(
2
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Gesamtbetriebes, insbesondere Hausleiterin oder Hausleiter, mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen und in einzelnen Angelegenheiten oder für einzelne Tagungshäuser rechtsgeschäftlich Untervollmachten erteilen.
(
3
)
Die Vertretungsberechtigten zeichnen im Namen des Gesamtbetriebes „Tagungshäuser der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“.
#§ 7
Hausleitung
(
1
)
1 Die Hausleitungen sind die für die Tagungsstätte zuständige Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter. 2 Bei den unter § 1 Buchstabe d bis e genannten Einrichtungen kann die Dienststellenleitung die Hausleitung über die Tagungsstätte an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Dienststelle im Einvernehmen mit der Geschäftsführung übertragen.
(
2
)
Die Hausleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Steuerung, Führung und Überwachung des Tagungsbetriebs,
- Reservierung und Belegungsmanagement
- Fakturierung und vorbereitende Buchführung,
- Vorbereitung des Jahresabschlusses der Tagungsstätte,
- Ausübung der laufenden Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Tagungsstätte.
(
3
)
Sie ist für das Teilbudget des von ihr zu leitenden Tagungshauses verantwortlich und trägt hierfür die Ergebnisverantwortung.
(
4
)
1 Sie benennt im Einvernehmen mit der Geschäftsführung je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Diese oder dieser vertritt die Hausleitung bei Abwesenheit der Hausleiterin oder des Hausleiters in allen hausinternen Angelegenheiten.
(
5
)
Die Hausleitungen sind kraft Amtes Mitglied der Konferenz der Hausleitungen.
(
6
)
Die Hausleitungen haben die Geschäftsführung in allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere in Finanz- und Personalangelegenheiten, rechtzeitig und umfassend zu informieren.
#§ 8
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(
1
)
Die Mitarbeitenden, die ganz oder zum Teil für den Gesamtbetrieb tätig werden, werden in einer Mitarbeitendenliste namentlich geführt.
(
2
)
Die Dienststellenleitung ist unmittelbarer Dienstvorgesetzte, die Geschäftsführung oberste Fachvorgesetzte der für den Gesamtbetrieb tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(
3
)
Die Einstellung oder Entlassung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern erfolgen im Einvernehmen mit der Geschäftsführung durch die Kirchenverwaltung.
(
4
)
Die §§ 3 und 4 der Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen2# in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bleiben unberührt.
#§ 9
Beirat
(
1
)
1 Zur Unterstützung und Begleitung des Gesamtbetriebes wird ein Beirat gebildet. 2 Er besteht aus jeweils mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Dezernats Finanzen Bau und Liegenschaften (Dezernat 3) der Kirchenverwaltung und bis zu vier weiteren Mitgliedern, die von der Kirchenleitung für die Dauer von vier Jahren berufen werden.
(
2
)
1 Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft den Beirat mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung ein. 3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an der Sitzung des Beirats regelmäßig teil, die Hausleitungen können durch den Beirat hinzugezogen werden.
(
3
)
Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- Beratung des Jahresberichts, insbesondere in Bezug auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftsbetriebs,
- Beratung der Geschäftsführung und Hausleitungen,
- Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten der Tagungshäuser mit grundsätzlicher Bedeutung.
§ 10
Zusammenarbeit mit den mit der Tagungsstätte verbundenen kirchlichen Einrichtungen
(
1
)
1 Soweit die Tagungsstätte mit einer oder mehreren kirchlichen Einrichtungen verbunden ist, arbeiten die Geschäftsführung, die Hausleitung und die Einrichtungen vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. 2 Sie haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen und gemeinsam darauf zu achten, dass das kirchliche Profil und die Wirtschaftlichkeit der Tagungsstätte gefördert wird.
(
2
)
1 Die Hausleitung und die Dienststellenleitung der Einrichtungen sollen regelmäßig zur Besprechung anstehender Fragen des Tagungsbetriebs und der Tagungsstätte sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenkommen. 2 Die Geschäftsführung des Gesamtbetriebs ist hierzu mindestens einmal jährlich einzuladen.
(
3
)
1 Bei der Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren haben die mit der Tagungsstätte verbundenen Einrichtungen Belegungsvorrang. 2 Die Einrichtungsleitung hat hierzu der Hausleitung die Termine unter Nennung der voraussichtlichen Teilnehmerzahl und gewünschten Leistungen der Tagungsstätte frühzeitig verbindlich mitzuteilen.
(
4
)
Bei den Tagungsstätten, in denen die Hausleitung durch die Dienststellenleitung der Einrichtung wahrgenommen wird, gelten die vorstehenden Absätze für die Hauswirtschaftsleitung anstelle der Hausleitung.
#§ 11
Zusammenarbeit mit gesamtkirchlichen Dienststellen
(
1
)
Die Zuständigkeiten der sonstigen gesamtkirchlichen Dienststellen bleiben von dieser Satzung unberührt.
(
2
)
1 In Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit gesamtkirchlicher Dienststellen berührt wird, hat der Gesamtbetrieb diese zu berücksichtigen. 2 Über wichtige Planungen und Vorhaben des Gesamtbetriebs sind die jeweils zuständigen Dienststellen frühzeitig zu unterrichten. 3 Im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle kann der Gesamtbetrieb, wenn dies wirtschaftlicher ist, die Aufgabe auch selbst erledigen oder Dritte mit diesen Aufgaben beschäftigen.
#§ 12
Vermögen des Gesamtbetriebes
(
1
)
1 Der Gesamtbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu verwalten. 2 Dabei sind die Gesamtinteressen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu berücksichtigen.
(
2
)
Das Stammkapital des Gesamtbetriebes einschließlich der Sacheinlagen ergibt sich aus der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2008.
(
3
)
1 Die Geschäftsführung hat auf die Erhaltung des Sondervermögens zu achten. 2 Leistungen des Gesamtbetriebs, die an Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erbracht werden, sind zu marktüblichen Bedingungen zu vergüten.
(
4
)
Der Gesamtbetrieb tritt mit Zusammenführung der in § 1 genannten Einrichtungen im Innenverhältnis in die Rechte und Pflichten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ein.
#§ 13
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Gesamtbetriebes ist das Haushaltsjahr der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 14
Wirtschaftsplan, Buchführung
(
1
)
1 Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn von der Geschäftsführung ein Wirtschaftsplan aufzustellen. 2 Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Finanzplan und dem Stellenplan. 3 Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan trifft die Kirchensynode.
(
2
)
1 Der Gesamtbetrieb hat seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu führen. 2 Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung.
(
3
)
Der Gesamtbetrieb hat die für eine Kosten-Leistungs-Rechnung erforderlichen Unterlagen zu führen.
#§ 15
Jahresabschluss, Lagebericht
1 Der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anlagenverzeichnis sowie einem Lagebericht ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres der Kirchenleitung vorzulegen. 2 Diese entscheidet über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts und die Entlastung der Geschäftsführung.
#§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.
#
1 ↑ Siehe jetzt Artikel 50 des Kirchenordnung (Nr. 1).
1 ↑ Siehe jetzt Artikel 50 des Kirchenordnung (Nr. 1).