.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung über die Fortbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren (FEAVO)
Vom 27. Oktober 2011
(ABl. 2012 S. 57), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 9 Absatz 6 des Personalförderungsgesetzes1# folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Grundsatz
Die EKHN führt ein besonderes Fortbildungsprogramm für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren (FEA) durch, um die sachgerechte Wahrnehmung ihres Auftrages zu erleichtern.
#§ 2
Fortbildungsprogramm
(
1
)
1 Das Fortbildungsprogramm für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren wird von der Kirchenverwaltung festgelegt und ist verpflichtend wahrzunehmen. 2 Verpflichtend ist zudem die Teilnahme an einer Gruppensupervision. 3 Die Teilnahme an einem FEA-Kurs zum Thema Kindertagesstätten ist dann verpflichtend, wenn zur Kirchengemeinde der Pfarrerin oder des Pfarrers im Pfarrdienstverhältnis auf Probe eine Kindertagesstätte zählt und sie oder er mit Aufgaben diese betreffend betraut ist.
(
2
)
Verpflichtende Kurse sind Schulungen im Sinne des Personalförderungsgesetzes.
(
3
)
1 Darüber hinaus können im Rahmen der Fortbildung in den ersten Amtsjahren zwei Kurse aus den zentralen Handlungsfeldern besucht werden. 2 Im Rahmen der Fortbildung in den ersten Amtsjahren kann eine Pfarrerin und ein Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe geistliche Begleitung in Anspruch nehmen.
(
4
)
1 Die Kurskosten für FEA-Kurse werden gesamtkirchlich getragen. 2 Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe haben Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nach der Reisekostenverordnung der EKHN. 3 Diese sind bei der Kirchenverwaltung geltend zu machen.
(
5
)
Die erfolgreiche Absolvierung der Fortbildung in den ersten Amtsjahren wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe schriftlich durch die Kirchenverwaltung bestätigt.
(
6
)
Die Seminare und Veranstaltungen dauern in der Regel fünf Tage.
#§ 3
Verpflichtung zur Teilnahme
(
1
)
Die Teilnahme an den in § 2 Absatz 1 genannten Kursen ist verpflichtend. Die Fortbildung in den ersten Amtsjahren gilt dann als erfolgreich absolviert, wenn im FEA-Programm ausgeschriebene Kurse zu den Themen Leitungskompetenz und Verwaltung, ein Supervisionskurs sowie gegebenenfalls ein Kurs zum Thema Kindertagesstätten besucht wurden.
(
2
)
Die Zusammenfassung von Fortbildungstagen nach § 10 Absatz 4 des Personalförderungsgesetzes ist erst nach Bestätigung gemäß § 2 Absatz 5 möglich.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung über die Fortbildung von Pfarrern in den ersten Dienstjahren vom 5. Dezember 1977 (ABl. 1978 S. 33) außer Kraft.