.Verwaltungsverordnung
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Verwaltungsverordnung
zur Regelung des dienstlichen Kommunikation
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Dienstwegverordnung – DwVO)
Vom 11. März 2025
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
(
1
)
1 Die dienstliche elektronische Kommunikation der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden, der Leitungsorgane im Nachbarschaftsraum, der gemeinsamen Gemeindebüros sowie der Mitglieder des Verkündigungsteams mit den Organen und Dienststellen der Gesamtkirche wird in beiden Richtungen wird unter Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adressen, der Funktionsadressen und des EKHN-Portals geführt. 2 Das Dekanat wird in Kopie informiert. 3 In allgemeinen Angelegenheiten ist die Funktionsadresse des Dekanats zu nutzen. 4 In Personalangelegenheiten der Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone und Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten sind die Dekaninnen und Dekane in Kopie zu informieren.
(
2
)
Das Gleiche gilt für die dienstliche elektronische Kommunikation der Kirchlichen Verbände, soweit sie in Angelegenheiten einer Kirchengemeinde tätig werden.
(
3
)
Als Dienststelle der Gesamtkirche gelten auch die Regionalverwaltungen, soweit sie gesamtkirchliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(
4
)
1 Bei Anträgen auf Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen gemäß § 47 der Kirchengemeindeordnung1# ist der Beschluss vorzulegen. 2 Eine Beglaubigung durch Unterschrift und Dienstsiegel ist nicht erforderlich.
(
5
)
Sofern bei Anträgen in Personalangelegenheiten die Zustimmung der Dienstvorgesetzten erforderlich ist, gilt diese drei Arbeitstage (Montag bis Freitag) nach Absenden auf dem Dienstweg als erteilt, sofern dem Antrag innerhalb dieser Frist nicht widersprochen wird.
#§ 2
1 Die Pröpstinnen und Pröpste werden in Kopie im Rahmen der elektronischen Kommunikation informiert, wenn ihre Aufgaben berührt sind. 2 Dies gilt insbesondere für:
- Personalangelegenheiten der Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone und Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten,
- Errichtung, Veränderung, Aufhebung und Besetzung von Pfarrstellen und Pfarrstellen zur Verwaltung sowie Fach- und Profilstellen,
- Neubildung, Veränderung, Aufhebung, Teilung, Zusammenlegung und Namensgebung von Kirchengemeinden und Dekanaten,
- Konflikte in Kirchengemeinden und Kirchenvorständen,
- Gottesdienstliche Ordnung, Lebensordnung sowie andere Ordnungen, die das geistliche Leben in der Kirchengemeinde betreffen,
- Visitation,
- übergemeindliche Veranstaltungen von gesamtkirchlichem Interesse.
§ 3
In Angelegenheiten des Religionsunterrichts ist außerdem das zuständige Kirchliche Schulamt in Kopie im Rahmen der elektronischen Kommunikation zu informieren.
#§ 4
Der Dienstweg ist ausgeschlossen, wenn dies durch besondere Vorschriften vorgesehen oder zur Wahrung dienstlicher oder besonders schutzwürdiger persönlicher Interessen erforderlich ist.
#§ 5
(
1
)
Allgemeine Informationen der Kirchenleitung und der Kirchenverwaltung werden in der Regel der Empfängerin oder dem Empfänger unmittelbar an die dienstliche E-Mail-Adresse übermittelt.
(
2
)
Die dienstliche elektronische Kommunikation über die Begründung oder Veränderung von Arbeitsverhältnissen wird unmittelbar mit dem Anstellungsträger geführt, soweit keine Zweifel an der kirchenaufsichtlichen Genehmigungsfähigkeit bestehen.
#§ 6
1 Werden die oben genannten Beteiligten ohne Begründung nicht in Kopie informiert, kann die dienstliche elektronische Kommunikation mit einem entsprechenden Hinweis an die Absenderin oder den Absender abgelehnt werden. 2 Wird der Vorgang bearbeitet, ist seitens der bearbeitenden Stelle der Dienstweg einzuhalten.
#§ 7
Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch für die dienstliche Kommunikation in schriftlicher Form.
#§ 8
1 Diese Verwaltungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Dienstwegverordnung vom 23. März 2005 (ABl. 2005 S. 137), zuletzt geändert am 15. Dezember 2016 (ABl. 2017 S. 7), außer Kraft.