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Geltungszeitraum von: 01.05.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Dekanatssynodalordnung (DSO)

Vom 26. November 2003

(ABl. 2004 S. 87), zuletzt geändert am 20. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 118)

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Abschnitt 1
Abgrenzung des Dekanats

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§ 1

( 1 ) Der Bereich eines Dekanats richtet sich nach den Gegebenheiten regionaler Zusammengehörigkeit. Durch Beschluss der Dekanatssynode können Dekanatsbereiche gebildet werden.
( 2 ) Das Dekanat ist dabei in Grenzen zu halten, die seinen Aufgaben angemessen sind.
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§ 2

Über die Neubildung, Grenzveränderung oder Auflösung von Dekanaten beschließt die Kirchenleitung, wenn die beteiligten Kirchenvorstände und Dekanatssynoden zustimmen, andernfalls die Kirchensynode. Werden Dekanatsgrenzen durch Veränderung von Kirchengemeindegrenzen verändert, so ist nach § 14 der Kirchengemeindeordnung zu verfahren.
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§ 3

Kommt bei der Neubildung, Veränderung oder Auflösung von Dekanaten eine Einigung zwischen den Beteiligten über eine etwa erforderliche Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, so entscheidet hierüber nach Anhören der beteiligten Dekanatssynodalvorstände die Kirchenleitung.
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Abschnitt 2
Die Dekanatssynode

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Unterabschnitt 1
Zusammensetzung und Tagungen

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§ 4

( 1 ) Zusammensetzung und Bildung der Dekanatssynode richten sich nach Artikel 19 der Kirchenordnung und nach den Bestimmungen der Dekanatssynodalwahlordnung.
( 2 ) Bei ihrem ersten Zusammentreten berichtet die oder der Vorsitzende der Dekanatssynode über das Ergebnis der Vorprüfung der Wahlen durch den Dekanatssynodalvorstand. Die Dekanatssynode prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und stellt diese fest.
( 3 ) Mit der Berufung eines gewählten stellvertretenden Mitgliedes nach § 3 der Dekanatssynodalwahlordnung erlöschen seine Rechte aus der Wahl. Berufene Mitglieder haben keine Stellvertreterinnen und keine Stellvertreter.
( 4 ) Gewählte oder berufene Mitglieder, die fortgesetzt verhindert sind, an der Arbeit der Dekanatssynode teilzunehmen, haben die Pflicht, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dekanatssynodalvorstand ihr Amt zur Verfügung zu stellen.
( 5 ) Verliert ein Mitglied der Dekanatssynode die Voraussetzung der Wählbarkeit nach § 2 Abs. 5 der Dekanatssynodalwahlordnung, so scheidet es aus der Dekanatssynode aus.
( 6 ) Die Zugehörigkeit zur Dekanatssynode endet für gewählte Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mit dem Ausscheiden aus ihrer Kirchengemeinde.
( 7 ) Wird in einer Kirchengemeinde eine Pfarr- oder Pfarrvikarstelle neu errichtet, so hat der Kirchenvorstand binnen drei Monaten für den Rest der Wahlzeit der Dekanatssynode Nachwahlen gemäß § 2 Abs. 1 der Dekanatssynodalwahlordnung vorzunehmen.
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§ 5

( 1 ) Die Mitglieder der Dekanatssynode sind bei ihrem Eintritt in die Synode von der oder dem Vorsitzenden nach Artikel 20 Absatz 2 der Kirchenordnung zu verpflichten.
( 2 ) Die Verweigerung des Versprechens schließt die Mitgliedschaft in der Synode aus.
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§ 6

( 1 ) Das Stimmrecht der Synodalen ist nicht übertragbar. Das Stimmrecht verhinderter Pfarrerinnen und Pfarrer kann nicht auf andere Pfarrerinnen und Pfarrer übertragen werden.
( 2 ) Jede und jeder Synodale hat nur eine Stimme. Dies gilt auch für Personen, die Pfarr- oder Pfarrvikarstellen innehaben oder verwalten, zu deren Bezirk mehrere pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden gehören oder denen neben ihrer Stelle zugleich die Verwaltung einer derzeitig oder dauernd unbesetzten Pfarr- oder Pfarrvikarstelle in demselben Dekanat übertragen ist. Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer auf Dauer eine unbesetzte Stelle in einem anderen Dekanat mitzuverwalten, so kann sie oder er auch Mitglied in der dortigen Dekanatssynode sein.
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§ 7

( 1 ) Die Dekanatssynode tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Bei Bedarf können weitere Tagungen einberufen werden. Eine Tagung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder die Kirchenleitung es verlangen.
( 2 ) Die Tagungen beginnen mit einem Gottesdienst oder einer Andacht und werden mit Gebet geschlossen. In den Gottesdiensten der Gemeinden des Dekanats wird der Synode fürbittend gedacht.
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§ 8

( 1 ) Der Dekanatssynodalvorstand bestimmt Ort und Zeit der Tagung der Synode und stellt die Tagesordnung fest. Die oder der Vorsitzende lädt die Synodalen bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung ein und teilt die Tagesordnung mit. Anträge von Kirchenvorständen oder von mindestens fünf Mitgliedern der Dekanatssynode, die spätestens eine Woche vor der Synodaltagung bei dem Dekanatssynodalvorstand eingegangen sind, müssen noch auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Ergänzung der Tagesordnung ist den Synodalen mitzuteilen. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann auf Beschluss der Dekanatssynode verhandelt werden. Über solche Gegenstände darf jedoch nur ein Beschluss gefasst werden, wenn alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.
( 2 ) Für verhinderte gewählte Mitglieder sind die für sie gewählten stellvertretenden Mitglieder einzuladen. Die in Absatz 1 genannte Frist gilt hierbei nicht. Bei der Einladung sind ferner die §§ 4 und 5 der Dekanatssynodalwahlordnung zu beachten.
( 3 ) Die erste Tagung der Dekanatssynode nach ihrer Neuwahl wird durch den bisherigen Dekanatssynodalvorstand vorbereitet. Er führt auf dieser Tagung die Geschäfte bis zur Beendigung der Wahl des gesamten neuen Vorstandes. Die Vorstandswahl muss unmittelbar nach der Verpflichtung der Synodalen vorgenommen werden.
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Unterabschnitt 2
Geschäftsordnung

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§ 9

Die Verhandlungen der Dekanatssynode sind öffentlich, soweit diese nicht anders beschließt.
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§ 10

( 1 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Synode. Sie oder er wird dabei von den übrigen Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstandes unterstützt. Zu Beginn der Tagung stellt sie oder er die Beschlussfähigkeit fest und regelt die Protokollführung.
( 2 ) Die Dekanatssynode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Ist die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Tagung festgestellt, so gilt sie als fortbestehend, solange ein Antrag auf erneute Feststellung nicht gestellt ist, oder sich bei einer Abstimmung oder Wahl die Beschlussunfähigkeit ergibt. Auf die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse ist die später festgestellte Beschlussunfähigkeit ohne Einfluss.
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§ 11

( 1 ) Die oder der Vorsitzende erteilt den Synodalen das Wort in der Reihenfolge ihrer Meldungen. Den Vertreterinnen und Vertretern der Kirchenleitung, der Pröpstin oder dem Propst und der Dekanin oder dem Dekan ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
( 2 ) Zu Berichtigungen tatsächlicher Art und zu persönlichen Erklärungen kann die oder der Vorsitzende auch außer der Reihe das Wort erteilen. Zu Anträgen zur Geschäftsordnung soll sie oder er jederzeit das Wort erteilen; jedoch darf hierdurch eine Rednerin oder ein Redner nicht unterbrochen werden.
( 3 ) Die Synode kann auf Antrag die Redezeit beschränken oder die Rednerliste schließen.
( 4 ) Vor dem Schluss einer Aussprache ist einer Berichterstatterin oder einem Berichterstatter auf Wunsch das Wort zu erteilen.
( 5 ) Die Beratung eines Verhandlungsgegenstandes ist geschlossen, wenn die oder der Vorsitzende nach Erledigung der Wortmeldungen den Schluss der Aussprache festgestellt hat.
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§ 12

( 1 ) Jede zur Abstimmung gestellte Frage ist von der oder dem Vorsitzenden so zu fassen, dass über sie mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
( 2 ) Bei Änderungsanträgen wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. Sind Anträge auf Änderung eines Hauptantrages angenommen, so kommt der Hauptantrag mit diesen Änderungen zur Abstimmung.
( 3 ) Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern die Synode nicht schriftliche Abstimmung beschließt.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 5 ) Wer an dem Gegenstand der Verhandlung im Sinne von § 42 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung persönlich beteiligt ist, darf bei der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein. Auf ihr oder sein Verlangen ist sie oder er vorher zu hören.
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§ 13

( 1 ) Die Wahlen zur Kirchensynode und zum Dekanatssynodalvorstand sowie die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. In anderen Fällen kann durch Zuruf gewählt werden, wenn niemand widerspricht.
( 2 ) Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.
( 3 ) Erreicht bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los zieht die oder der Vorsitzende.
( 4 ) Personelle Entscheidungen gelten als Wahl.
( 5 ) Wer für eine Wahl vorgeschlagen wird, darf bei der Beratung nicht anwesend sein. Vor Eintritt in die Beratung ist den Vorgeschlagenen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. Die Beratung findet alsdann in nicht öffentlicher Sitzung statt. An der Wahlhandlung nehmen die Vorgeschlagenen teil.
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§ 14

( 1 ) Über die Verhandlungen der Dekanatssynode ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese soll enthalten: Tag und Ort, Zahl der gesetzlichen und der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die wörtliche Wiedergabe der Anträge und Beschlüsse sowie bei Abstimmungen und Wahlen das Stimmenverhältnis.
( 2 ) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Dekanatssynodalvorstandes und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.
( 3 ) Eine Abschrift der Niederschrift ist der Kirchenleitung und der zuständigen Pröpstin oder dem zuständigen Propst zu übersenden.
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Unterabschnitt 3
Aufgaben und Befugnisse der Dekanatssynode

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§ 15

( 1 ) Die Dekanatssynode hat die in Artikel 22 der Kirchenordnung genannten Aufgaben.
( 2 ) Die Dekanatssynode hat darüber hinaus:
  1. zur Entwicklung von Konzepten und zur Durchführung einzelner Aufgaben Ausschüsse zu bestellen; in sie können auch Mitglieder der Kirchengemeinden berufen werden, die nicht der Dekanatssynode angehören, aber die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand besitzen;
  2. die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Dekanat zu fördern;
  3. Dekanatssatzungen zu beschließen;
  4. über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zu beschließen;
  5. über die Änderung, Veräußerung, Instandsetzung sowie Abbruch von Bauwerken und Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen Kunst- oder Denkmalswert haben, zu beschließen;
  6. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen (insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Diakoniestationen) zu beschließen;
  7. die Namensgebung für Dekanate zu beschließen;
  8. die Verwendung von Vermögen oder seiner Erträgnisse zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken zu beschließen;
  9. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen zu beschließen;
  10. den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten ab einer Wertgrenze von 5.000 Euro pro Jahr zu beschließen;
  11. die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Dritte gleich kommen, zu beschließen.
( 3 ) Beschlüsse, die die Dekanatssynode im Rahmen ihrer Zuständigkeit und der gesamtkirchlichen Ordnungen fasst, sind für die Kirchengemeinden des Dekanats vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 4 der Kirchenordnung verbindlich.
( 4 ) Einrichtungen und sonstige Angelegenheiten eines Dekanats, die einer rechtlichen Ordnung bedürfen, sind durch Dekanatssatzungen zu regeln. Satzungen sind eine Woche lang in den Kirchengemeinden des Dekanats zur Einsichtnahme offen zu legen. Dies ist den Gemeinden im Gottesdienst oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.
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§ 16

( 1 ) Soweit die Dekanatssynode Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten fasst, bedürfen diese der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung und werden erst mit deren Erteilung wirksam:
  1. Feststellung des Dekanatshaushaltsplanes;
  2. Errichtung und Änderung von Stellen für Mitarbeitende;
  3. Begründung und Änderung von Rechtsverhältnissen von wesentlicher Bedeutung, die das Dekanat auf Dauer verpflichten;
  4. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  5. Änderung, Veräußerung, Instandsetzung sowie Abbruch von Bauwerken und Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen Kunst- oder Denkmalswert haben;
  6. Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen der Dekanate sowie die Beteiligung an ihnen (insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Diakoniestationen);
  7. Namensgebung für Dekanate;
  8. Verwendung von Vermögen oder seiner Erträgnisse zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken;
  9. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, soweit diese nicht aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden und der beiden nachfolgenden Haushaltsjahre getilgt werden können;
  10. Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten ab einer Wertgrenze von 5.000 Euro pro Jahr;
  11. Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Dritte gleichkommen;
  12. Dekanatssatzungen.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die Genehmigungsbefugnisse nach Absatz 1 ganz oder teilweise übertragen. Die Regelungen des Verbandsgesetzes bleiben unberührt.
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§ 17

( 1 ) Gegen die Beschlüsse der Dekanatssynode steht den Betroffenen der Einspruch an die Kirchenleitung zu.
( 2 ) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass der angefochtene Beschluss das geltende Recht verletzt.
( 3 ) Der Einspruch ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben.
( 4 ) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
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§ 18

( 1 ) Beschlüsse der Dekanatssynode, die ihre Befugnisse überschreiten oder das geltende Recht verletzen, hat die Kirchenleitung von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben. Ein Antrag ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung zu stellen. Bis zur Entscheidung kann die Kirchenleitung die Ausführung des Beschlusses aussetzen.
( 2 ) Fasst die Dekanatssynode einen Beschluss, der ihre Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so hat die oder der Vorsitzende die Angelegenheit der Kirchenleitung zu unterbreiten.
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Unterabschnitt 4
Gemeinsame Tagungen mehrerer Dekanatssynoden und Schaffung gemeinsamer Einrichtungen

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§ 19

( 1 ) Gemeinsame Tagungen mehrerer Dekanatssynoden werden von den beteiligten Dekanatssynodalvorständen vorbereitet.
( 2 ) Auf Verlangen der Kirchenleitung muss eine gemeinsame Tagung stattfinden.
( 3 ) Zu Beginn der gemeinsamen Tagung wird die oder der Vorsitzende gewählt. Bis dahin leitet die oder der dem Lebensalter nach älteste Vorsitzende der beteiligten Dekanatssynoden die Verhandlungen.
( 4 ) Die allgemeinen Vorschriften für die Tagungen der Dekanatssynoden gelten entsprechend.
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§ 20

Für die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen und Organe findet das Verbandsgesetz Anwendung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
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Abschnitt 3
Der Dekanatssynodalvorstand

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§ 21

( 1 ) Vor Eintritt in das Wahlverfahren beschließt die Dekanatssynode, ob der Dekanatssynodalvorstand aus sieben, neun oder elf Mitgliedern besteht. Danach wählt die Dekanatssynode für die Dauer der Amtsperiode bei ihrem ersten Zusammentreten nach einer Neuwahl aus ihrer Mitte den Dekanatssynodalvorstand.
( 2 ) Zunächst wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende gewählt. Die Vorsitzende soll nicht Pfarrerin und der Vorsitzende nicht Pfarrer sein.
( 3 ) Danach erfolgt die Wahl der Dekanin oder des Dekans, falls diese oder dieser zu dem selben Zeitpunkt neu zu wählen ist.
( 4 ) Sodann sind in je einem besonderen Wahlgang und in nachstehender Reihenfolge zu wählen:
  1. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans;
  2. drei ehrenamtliche Synodale bei sieben Mitgliedern, vier ehrenamtliche Synodale bei neun Mitgliedern; ist die Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstandes Pfarrerin oder der Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstandes Pfarrer, so ist ein ehrenamtliches Mitglied mehr zu wählen;
  3. aus der Mitte der Synode eine Pfarrerin oder ein Pfarrer bei sieben Mitgliedern, zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer bei neun Mitgliedern; ist die Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstandes Pfarrerin oder der Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstandes Pfarrer, so ist bei sieben Mitgliedern keine weitere Pfarrerin oder kein weiterer Pfarrer, bei neun Mitgliedern nur noch eine weitere Pfarrerin oder ein weiterer Pfarrer zu wählen;
  4. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus den Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstandes.
(4a) Auf Vorschlag des Dekanatssynodalvorstandes oder aufgrund einer Dekanatssatzung können durch die Dekanatssynode bis zu drei zusätzliche Mitglieder in den Dekanatssynodalvorstand gewählt werden. Die Zusammensetzung des Dekanatssynodalvorstandes entsprechend dem synodalen Verhältnis zwischen Pfarrerinnen und Pfarrern sowie anderen Mitgliedern ist zu beachten.
( 5 ) Wiederwahlen sind zulässig.
( 6 ) Kommt die Wahl einer oder eines Vorsitzenden der Dekanatssynode nicht zustande, so übernimmt die Dekanin oder der Dekan den Vorsitz, bis eine Wahl erfolgt ist.
( 7 ) Der Dekanatssynodalvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 8 ) Der Dekanatssynodalvorstand wird in einem Gottesdienst in sein Amt eingeführt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Dekanatssynodalvorstandes der nächsten Synode im Amt.
( 9 ) Übergangsvorschriften für die ergänzenden Wahlen zum Dekanatssynodalvorstand regelt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand durch Rechtsverordnung.
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§ 21a

( 1 ) Hat das Dekanat mehr als 60.000 Kirchenmitglieder, kann die Dekanatssynode zwei stellvertretende Dekaninnen oder Dekane wählen. In diesem Fall besteht der Dekanatssynodalvorstand aus neun oder elf Mitgliedern.
( 2 ) Die Zahl der nach § 21 Abs. 4 Buchstabe a und b zu wählenden Personen erhöht sich jeweils um eine Person.
( 3 ) Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.
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§ 22

Scheidet die oder der Vorsitzende oder eines der übrigen Mitglieder aus dem Dekanatssynodalvorstand aus, so hat die Dekanatssynode den Vorstand für den Rest der Wahlzeit der Synode durch Nachwahl zu ergänzen.
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§ 23

( 1 ) Die Sitzungen des Dekanatssynodalvorstandes werden von der oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Dekanatssynodalvorstand muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Kirchenleitung es verlangen.
( 2 ) Der Dekanatssynodalvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Außerhalb einer Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn nicht innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden zu setzenden Frist Widerspruch dagegen erhoben wird.
( 3 ) Über die Beschlüsse des Dekanatssynodalvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
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§ 24

( 1 ) Der Dekanatssynodalvorstand vertritt das Dekanat und die Dekanatssynode.
( 2 ) Erklärungen des Dekanatssynodalvorstandes im Rechtsverkehr sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden gemeinsam mit der Dekanin oder dem Dekan abzugeben.
( 3 ) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die das Dekanat Verpflichtungen eingeht, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Dekanin oder den Dekan. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Siegel des Dekanats zu versehen. Dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
( 4 ) Ist die Dekanin Vorsitzende oder der Dekan Vorsitzender der Dekanatssynode oder vertritt sie als stellvertretende Vorsitzende oder er als stellvertretender Vorsitzender die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, so sind Erklärungen nach Absatz 2 und 3 von ihr oder ihm und einem weiteren Mitglied des Dekanatssynodalvorstandes zu unterzeichnen.
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§ 25

( 1 ) Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und den Schriftverkehr des Dekanatssynodalvorstandes. Sie oder er ist für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich.
( 2 ) In seiner Geschäftsführung wird die oder der Vorsitzende insbesondere von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt. Für die weiteren wahrzunehmenden Aufgaben können Ressortzuständigkeiten für die einzelnen Mitglieder des Dekanatssynodalvorstandes gebildet werden. Für die finanziellen Angelegenheiten ist eine Zuständigkeit im Dekanatssynodalvorstand festzulegen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
( 3 ) Kein Mitglied des Dekanatssynodalvorstandes darf an Beratungen und Abstimmungen teilnehmen, die es selbst oder seinen Ehegatten, seine Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Stiefgeschwister, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder oder Schwiegerkinder betreffen. Die Beachtung dieser Bestimmung ist in der Niederschrift festzuhalten.
( 4 ) Wenn ein Dekanatssynodalvorstand infolge der Vorschrift des Absatzes 3 beschlussunfähig wird, so entscheidet an seiner Stelle der Kirchensynodalvorstand.
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§ 26

( 1 ) Der Dekanatssynodalvorstand hat die in Artikel 25 der Kirchenordnung genannten Aufgaben. Er lädt die Vorsitzenden der Kirchenvorstände mindestens zu zwei Arbeitstagungen im Jahr ein. Die Pröpstin oder der Propst soll eingeladen werden.
( 2 ) Der Dekanatssynodalvorstand hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
  1. vor jeder Neuwahl der Dekanatssynode die Anzahl der in den einzelnen Kirchengemeinden zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Synode festzustellen, sie den Vorsitzenden der Kirchenvorstände mitzuteilen und alsdann die Wahlen zur Dekanatssynode vorzuprüfen;
  2. bei der Wahl der Dekanin oder des Dekans mitzuwirken;
  3. den Haushaltsplan des Dekanats im Entwurf aufzustellen und die Jahresrechnung des Dekanats vorzuprüfen;
  4. bei der Beaufsichtigung des Kassen- und Rechnungswesens der Kirchengemeinden nach den gesamtkirchlichen Vorschriften mitzuwirken;
  5. die Kollektenkassen der Kirchengemeinden zu beaufsichtigen;
  6. über Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsbehelfs vor einem staatlichen Gericht oder Erledigung eines Rechtsstreits durch Vergleich zu beschließen;
  7. über Einsprüche bei Wahlen zum Kirchenvorstand sowie Vorschläge an die Kirchenleitung über die Ernennung der Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher zu entscheiden, wenn in einer Kirchengemeinde eine Wahl nicht zustande gekommen ist;
  8. über Verpachtung von Grundstücken (mit Ausnahme von Äckern und Wiesen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung), An- und Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung hieran zu beschließen;
  9. über die Änderung, Veräußerung, Instandsetzung sowie Abbruch von Bauwerken und Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen Kunst- oder Denkmalswert haben, zu beschließen;
  10. über die Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen zu beschließen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind;
  11. bei der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarr- und Pfarrvikarstellen bei Kirchengemeinden und beim Dekanat mitzuwirken;
  12. Pfarrdienstordnungen gemäß den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung zu genehmigen oder zu beschließen.
( 3 ) Soweit der Dekanatssynodalvorstand Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten fasst, bedürfen diese der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung und werden erst mit deren Erteilung wirksam:
  1. Abschluss, Ergänzung und Änderung von Dienstverträgen mit Mitarbeitenden und sonstige Verträge, die die Übernahme von Personalverpflichtungen enthalten (insbesondere Gestellungs- und Geschäftsführerverträge) mit einer Vertragsdauer von mehr als drei Monaten;
  2. Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsbehelfs vor einem staatlichen Gericht oder Erledigung eines Rechtsstreits durch Vergleich;
  3. Verpachtung (mit Ausnahme von Äckern und Wiesen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung) von Grundstücken, An- und Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung hieran;
  4. Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind.
( 4 ) Im Falle des Absatzes 3 Nummer 1 gilt die Genehmigung als erteilt, wenn dem Beschluss des Dekanatssynodalvorstandes nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang von der Kirchenverwaltung widersprochen wird.
( 5 ) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die Genehmigungsbefugnisse nach Absatz 3 ganz oder teilweise übertragen.
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§ 27

( 1 ) Der Dekanatssynodalvorstand hat ferner
  1. den Kirchenvorständen für ihren Dienst notwendige Kenntnisse der kirchlichen Ordnung zu vermitteln, zu deren sachgemäße und übereinstimmende Handhabung anzuleiten und sie über wesentliche Vorgänge und Fragen des kirchlichen Lebens zu unterrichten;
  2. die Beschlüsse der Dekanatssynode auszuführen beziehungsweise deren Ausführung durch die Kirchengemeinden zu überwachen;
  3. Konflikte zwischen Kirchengemeinden, Kirchenvorstandsmitgliedern, Pfarrerinnen und Pfarrern und anderen Mitarbeitenden zu schlichten und Entscheidungen zu treffen;
  4. die Mitglieder der Kirchenvorstände an die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu erinnern mit dem Recht, Ermahnungen und Warnungen auszusprechen und erforderlichenfalls dem Mitglied eines Kirchenvorstandes nach § 50 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung sein Amt abzuerkennen;
  5. bei Auflösung eines Kirchenvorstandes dessen Befugnisse wahrzunehmen.
( 2 ) Der Dekanatssynodalvorstand und einzelne von ihm beauftragte Mitglieder haben das Recht, an den Sitzungen eines Kirchenvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
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§ 27a

( 1 ) Dem Dekanatssynodalvorstand werden zur Erfüllung seiner Aufgaben ausreichende personelle und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt. Dazu gehören insbesondere:
  1. Fach- und Profilstellen,
  2. eine Verwaltungsfachkraft.
( 2 ) Näheres regelt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand durch Rechtsverordnung.2#
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§ 28

Entscheidungen, die der Dekanatssynodalvorstand aufgrund kirchengesetzlicher Bestimmungen über Einsprüche oder in Angelegenheiten der §§ 8 und 50 der Kirchengemeindeordnung trifft, sind schriftlich zu begründen und, soweit Beschwerde zulässig, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
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§ 29

Auf Beschlüsse des Dekanatssynodalvorstandes finden die Vorschriften der §§ 17 und 18 sinngemäß Anwendung.
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§ 30

( 1 ) Nimmt der Dekanatssynodalvorstand außerhalb der Tagung der Synode Aufgaben der Dekanatssynode wahr, so bedarf er der Genehmigung durch die Dekanatssynode bei ihrer nächsten Tagung.
( 2 ) Verweigert die Dekanatssynode die Genehmigung, so werden die Ansprüche Dritter gegenüber dem Dekanat dadurch nicht berührt.
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Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen

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§ 31

Trifft der Dekanatssynodalvorstand eine ihm gesetzlich obliegende Entscheidung binnen einer Frist von drei Monaten nicht, so kann diese Entscheidung nach erfolgloser rechtzeitiger Mahnung vom Kirchensynodalvorstand getroffen werden.
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§ 32

( 1 ) Nimmt der Dekanatssynodalvorstand in Fällen, in denen er nach gesetzlicher Vorschrift anzuhören ist, nicht binnen drei Monaten nach Aufforderung Stellung, so kann die Kirchenleitung nach erfolgloser rechtzeitiger Mahnung ohne die Stellungnahme des Dekanatssynodalvorstandes entscheiden.
( 2 ) In begründeten Fällen soll die Kirchenleitung eine angemessene Fristverlängerung gewähren.
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§ 33

( 1 ) Wenn ein Dekanatssynodalvorstand beharrlich seine Pflichten verletzt, kann er auf Antrag der Kirchenleitung durch einstimmigen Beschluss des Kirchensynodalvorstandes aufgelöst werden. Der Dekanatssynodalvorstand ist vor der Beschlussfassung zu hören.
( 2 ) Gegen den Beschluss ist Beschwerde an das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats zulässig. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
( 3 ) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; jedoch kann die oder der Vorsitzende des Gerichts auf Antrag der Kirchenleitung die sofortige Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses anordnen.
( 4 ) Nach rechtskräftiger Auflösung bestimmt die Kirchenleitung, wer bis zur Neuwahl die Geschäfte des Dekanatssynodalvorstandes führt. Das Gleiche gilt im Falle des Absatzes 3 Halbsatz 2.
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§ 34

( 1 ) Einem Mitglied der Dekanatssynode oder des Dekanatssynodalvorstandes kann sein Amt wegen Verlust einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft oder wegen grober Pflichtwidrigkeit aberkannt werden. Die Aberkennung kann auf Antrag der Kirchenleitung nur durch einstimmigen Beschluss des Kirchensynodalvorstandes ausgesprochen werden. Die oder der Betroffene und der Dekanatssynodalvorstand sind vorher zu hören.
( 2 ) Für die oder den Betroffenen und den Dekanatssynodalvorstand gilt § 33 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
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Abschnitt 5
Schlussvorschriften

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§ 35

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. März 2004 in Kraft.
( 2 ) Die Dekanatssynodalordnung vom 7. Dezember 1967 (ABl. 1967 S. 233), zuletzt geändert am 20. September 2003 (ABl. 2003 S. 448), tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
( 3 ) Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Dekanatssynodalordnung verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Kirchengesetzes.
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2 ↑ Nr. 15a.