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Geltungszeitraum von: 01.01.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Pfarrstellengesetz (PfStG)

Vom 26. November 2003

(ABl. 2004 S. 81), zuletzt geändert am 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38, 55)

Inhaltsübersicht1#

Abschnitt 1
§§  1 bis 6
 §§ 7 bis 28
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§§ 7 bis 10
Unterabschnitt 2 Ausschreibung
§§ 11 bis 13
Unterabschnitt 3 Bewerbung
§§ 14 bis 16
§§ 17 bis 25
§ 26
§ 27
§ 28
Abschnitt 3
 §§ 29 bis 32
Abschnitt 3a
 §§ 32a bis 32g
Abschnitt 4
 §§ 32h bis 32j
Abschnitt 5
 §§ 33 bis 36
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Abschnitt 1
Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen und Pfarrvikarstellen

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§ 1

Pfarr- und Pfarrvikarstellen werden bei Kirchengemeinden (gemeindliche Pfarrstellen), Dekanaten (regionale Pfarrstellen), kirchlichen Verbänden im Sinne des Verbandsgesetzes und bei der Gesamtkirche (gesamtkirchliche Pfarrstellen) errichtet.
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§ 2

( 1 ) Die Kirchenleitung stellt die Gesamtzahl der Pfarrstellen nach Maßgabe der dafür verfügbaren Haushaltsmittel und des von der Kirchensynode beschlossenen Stellenplans fest.
( 2 ) Für jedes Dekanat ermittelt die Kirchenleitung aus dem Bestand der gemeindlichen Pfarrstellen ein Stellenbudget. Pfarrstellen der Personalgemeinden, Anstaltsgemeinden und sonstiger Kirchengemeinden besonderer Art gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Kirchenordnung2# werden gesondert ausgewiesen.
( 3 ) Bei der Ermittlung des Stellenbudgets werden folgende Merkmale berücksichtigt:
  • die Mitgliederzahl,
  • die Fläche.
( 4 ) Aus dem Bestand der regionalen Pfarrstellen sowie der Fachstellen ermittelt die Kirchenleitung für jedes Dekanat ein Stellenbudget.
( 5 ) Näheres bestimmt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung3#, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedarf.
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§ 3

( 1 ) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von gemeindlichen Pfarrstellen im Rahmen des Sollstellenplans entscheidet der Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit der Kirchenleitung und im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen.
( 2 ) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung der Dekanspfarrstellen (Pfarrstellen des Dekans oder der Dekanin) entscheidet die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem beteiligten Dekanatssynodalvorstand und dem Kirchenvorstand. Die stellenmäßige Ausstattung von Dekanatspfarrstellen regelt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand durch Rechtsverordnung4#.
( 3 ) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von regionalen Pfarrstellen und Fachstellen entscheiden die beteiligten Dekanatssynodalvorstände im Einvernehmen mit der Kirchenleitung.
( 4 ) Bei Stellen nach Absatz 1 bis 3, die im Bereich eines Kirchlichen Verbandes liegen, ist außerdem das Benehmen mit dem Verbandsvorstand herzustellen.
( 5 ) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung gesamtkirchlicher Pfarr- und Pfarrvikarstellen bei Kirchlichen Verbänden entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Verbandsvorstand.
( 6 ) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung gesamtkirchlicher Pfarrstellen, einschließlich der gesamtkirchlichen Pfarrstellen mit regionaler Anbindung, beschließt die Kirchensynode im Rahmen des Stellenplans der Gesamtkirche.
( 7 ) Im gesamtkirchlichen Stellenplan kann eine begrenzte Zahl von beweglichen Pfarrvikarstellen ausgewiesen werden, über deren befristete Verwendung die Kirchenleitung entscheidet. Der Kirchensynode ist darüber zu berichten.
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§ 4

( 1 ) Aus den nach § 2 Absatz 2 und 4 ermittelten Stellenbudgets entwickelt der Dekanatssynodalvorstand unter Beteiligung der Zentren ein Zuweisungsverfahren für den gemeindlichen und den regionalen Pfarrdienst.
( 2 ) Die Zuweisung gemeindlicher Pfarrstellen obliegt dem Dekanatssynodalvorstand, der unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl und bei Bedarf weiterer, den Besonderheiten des Dekanats Rechnung tragender Merkmale ein Zuweisungsverfahren beschließt und der Kirchenleitung zur Genehmigung vorlegt.
( 3 ) Die Zuweisung regionaler Pfarrstellen sowie der Fachstellen obliegt dem Dekanatssynodalvorstand, der unter Beteiligung der Zentren einen Stellenplan für regionale Pfarrstellen einschließlich der Fachstellen ermittelt und der Kirchenleitung zur Genehmigung vorlegt.
( 4 ) Dekanatssynodalvorstände benachbarter Dekanate können die in Absatz 2 und 3 beschriebenen Zuweisungsverfahren gemeinsam vornehmen.
( 5 ) Näheres bestimmt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung5#, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedarf.
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§ 5

( 1 ) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Dekanatssynodalvorstandes eine gemeindliche Pfarrstelle als Ergebnis des Zuweisungsverfahrens auch dann verändern oder aufheben, wenn sie einer Inhaberin oder einem Inhaber auf Dauer übertragen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine übergreifende Neuordnung von Pfarrstellen in einem Dekanat erfolgt. Eine Veränderung oder Aufhebung der Stelle soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Übertragung der Stelle erfolgen. Die Inhaberin oder der Inhaber ist vorher zu hören.
( 2 ) Die Einschränkung und Aufhebung der Stelle sind der Inhaberin oder dem Inhaber im Fall des Absatzes 1 schriftlich bekannt zu geben und werden frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der Bekantgabe wirksam. Mit der Aufhebung der Stelle erlöschen die Rechte als Stelleninhaberin oder Stelleninhaber.
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§ 6

Die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen bei Kirchengemeinden, Dekanaten und kirchlichen Verbänden sowie von Dekanspfarrstellen ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bekannt zu machen. Über die Aufhebung gesamtkirchlicher Pfarrstellen bei kirchlichen Verbänden entschiedet die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Verbandsvorstand.
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Abschnitt 2
Besetzung von Gemeindepfarrstellen

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Unterabschnitt 1 - Allgemeines

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§ 7

Die Gemeindepfarrstellen werden im Zusammenwirken von Kirchengemeinde und Kirchenleitung besetzt.
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§ 8

( 1 ) Eine Pfarrstelle ist im Sinne dieses Gesetzes besetzt, wenn eine Pfarrerin zur Inhaberin oder ein Pfarrer zum Inhaber der Stelle ernannt worden ist.
( 2 ) Eine nicht besetzte Stelle kann einer Pfarrerin, einem Pfarrer, einer Pfarrvikarin oder einem Pfarrvikar zur Verwaltung übertragen werden. Eine Pfarrvikarstelle kann nur verwaltet werden.
( 3 ) Eine Pfarrstelle ist im Sinne dieses Gesetzes auch besetzt, wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst im Wege eines Besetzungsverfahrens mit der Verwaltung der Stelle beauftragt worden ist.
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§ 9

( 1 ) Die Pfarrstellen werden in zeitlicher Folge zweimal durch Wahl der Kirchengemeinde (Besetzungsmodus A und B) und einmal durch die Kirchenleitung (Besetzungsmodus C) besetzt. Im Zweifelsfall stellt die Kirchenleitung den Besetzungsmodus fest. Die erstmalige Besetzung einer Stelle erfolgt durch die Kirchenleitung.
( 2 ) Die Besetzung einer Pfarrstelle, die mindestens zur Hälfte des Dienstes mit einem übergemeindlichen Dienstauftrag verbunden ist, erfolgt durch die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Kirchenvorstand. Die Übertragung kann gemäß § 3a Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes befristet werden.
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§ 9a

Bei der Besetzung von Pfarrstellen sind Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Beurlaubung oder befristeter Dienstauftrag endet oder deren Übertragung einer Pfarrstelle endet, mit Vorrang zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck kann die Kirchenleitung bestimmte Gemeindepfarrstellen im Benehmen mit dem Kirchenvorstand abweichend von der Reihenfolge des Besetzungsmodus (§ 9 Abs. 1) anstelle des Modus B nach Modus C besetzen. In diesem Fall wird die Pfarrstelle bei den beiden folgenden Besetzungen durch Wahl der Kirchengemeinde besetzt (Modus A und B).
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§ 10

Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden, so treten die Kirchenvorstände in den Fällen, in denen dieses Kirchengesetz eine Mitwirkung des Kirchenvorstandes vorsieht, zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zusammen.
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Unterabschnitt 2 - Ausschreibung

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§ 11

( 1 ) Pfarrstellen, die nicht besetzt sind oder bei denen der Zeitpunkt ihres Freiwerdens feststeht, sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zur Bewerbung auszuschreiben, soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Erfolgen auf die erste Ausschreibung keine Bewerbungen, so ist die Pfarrstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist erneut auszuschreiben. Erfolgt auf die erste Ausschreibung nur eine Bewerbung, kann der Kirchenvorstand eine erneute Ausschreibung spätestens zwei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist beantragen.
( 3 ) Bleiben zwei Ausschreibungen ohne Erfolg, so entscheidet die Kirchenleitung über die Verwaltung der Pfarrstelle (§§ 28 und 32b).
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§ 12

Die Ausschreibung und Wiederbesetzung einer Pfarrstelle kann durch die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Kirchenvorstand mit der Erteilung eines zusätzlichen Dienstauftrages verbunden werden.
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§ 13

( 1 ) Die Ausschreibung einer Pfarrstelle ist nicht erforderlich, wenn der Kirchenvorstand mit der nach § 22 Abs. 2 erforderlichen Mehrheit beantragt, die Pfarrerin oder den Pfarrer, die oder der die Pfarrstelle verwaltet, zur Inhaberin oder zum Inhaber der Pfarrstelle zu ernennen; § 26 gilt entsprechend.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit dem Kirchenvorstand und dem Dekanatssynodalvorstand die Ausschreibung und Wiederbesetzung einer Pfarrstelle aussetzen, wenn
  1. die Pfarrstelle verändert oder aufgehoben werden soll,
  2. die Pfarrstelle nicht mehr den Erfordernissen des § 4 entspricht,
  3. die Versehung der Pfarrstelle auch ohne förmliche Besetzung gewährleistet ist.
( 3 ) Die Entscheidung ist dem Kirchenvorstand mit Angabe von Gründen mitzuteilen. Dabei ist anzugeben, für welchen Zeitraum die Besetzung ausgesetzt wird.
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Unterabschnitt 3 - Bewerbung

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§ 14

( 1 ) Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf Lebenszeit kann sich um eine Pfarrstelle im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen uns Nassau bewerben. Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare können sich nach Ablauf ihrer Probezeit bewerben (§ 60 Abs. 3 des Pfarrdienstgesetzes).
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau angehören, können sich ebenfalls bewerben, wenn
  1. sie die Anstellungsfähigkeit für die Ernennung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau besitzen (§ 2 des Pfarrdienstgesetzes),
  2. die Kirchenleitung ihre Übernahme in den Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Aussicht gestellt hat.
( 3 ) Die Vorschriften des Kirchengesetzes über die Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst für die Bewerbung um eine Pfarrstelle bleiben unberührt.
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§ 15

( 1 ) Bewerbungen müssen schriftlich innerhalb von vier Wochen nach der Ausschreibung der Pfarrstelle im Amtsblatt auf dem Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden, die nachträgliche Bewerbungen zulassen kann.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können sich gleichzeitig um höchstens drei Pfarrstellen bewerben.
( 3 ) Die Kirchenverwaltung prüft die Zulässigkeit der Bewerbungen. Die Kirchenleitung kann die Liste der Bewerberinnen und Bewerber ergänzen.
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§ 16

( 1 ) Vor Ausschreibung einer Pfarrstelle hat der Kirchenvorstand zusammen mit der Pröpstin oder dem Propst eine Bilanzierung der Gemeindearbeit einschließlich der Erstellung eines Aufgabenprofils vorzunehmen; der Dekanatssynodalvorstand ist zu beteiligen.
( 2 ) Die Dekanin oder der Dekan erörtert mit dem Kirchenvorstand die Bewerbungen im Hinblick auf die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und die besonderen Verhältnisse und Anforderungen in der Gemeinde. Der Kirchenvorstand kann eine Ergänzung der Liste der Bewerberinnen und Bewerber beantragen; § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 bleiben unberührt.
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Unterabschnitt 4 - Wahl durch die Kirchengemeinde

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§ 17

Das Wahlrecht der Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand ausgeübt.
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a) Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber

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§ 18

( 1 ) Der Kirchenvorstand führt mit jeder Bewerberin und jedem Bewerber ein Gespräch über die Gemeinde, den Dienst, der von der Pfarrerin oder von dem Pfarrer erwartet wird, und die Person der Bewerberin oder des Bewerbers. Jeder eingeladenen Bewerberin und jedem eingeladenen Bewerber sind die notwendigen Reisekosten durch die Kirchengemeinde zu erstatten.
( 2 ) Liegen mehr als drei Bewerbungen vor, so kann der Kirchenvorstand nach den Vorstellungsgesprächen mit allen Bewerberinnen und Bewerbern mindestens drei Bewerberinnen oder Bewerber in die engere Wahl ziehen. Dies geschieht in geheimer Abstimmung, wobei die in die engere Wahl gezogenen Bewerberinnen und Bewerber jeweils mindestens ein Drittel der Stimmen der Anwesenden erhalten müssen.
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§ 19

( 1 ) Der Kirchenvorstand soll die Bewerberinnen und Bewerber vor der Wahl in geeigneter Weise der Gemeinde und dem Mitarbeiterkreis bekannt machen.
( 2 ) Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen nicht um Stimmen werben oder die Wahl auf andere Weise beeinflussen.
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b) Die Wahl

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§ 20

( 1 ) Die Dekanin oder der Dekan leitet die Wahl. Sie oder er setzt im Benehmen mit dem Kirchenvorstand den Tag der Wahl fest.
( 2 ) Die Wahl soll binnen drei Monaten nach Eingang der Liste der Bewerberinnen und Bewerber stattfinden. Die Kirchenverwaltung kann die Frist auf Antrag des Kirchenvorstandes einmal bis auf sechs Monate verlängern. Findet die Wahl innerhalb dieser Frist nicht statt, so gilt die Wahl als nicht zustande gekommen.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Kirchenvorstandes lädt die wahlberechtigten Mitglieder des Kirchenvorstandes mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich zur Wahl ein und unterrichtet die Dekanin oder den Dekan über die ordnungsgemäße Einladung. Die Einladung muss nachweisbar sein. Die Mitglieder der Kirchenvorstände pfarramtlich verbundener Kirchengemeinden sind zu einer gemeinsamen Wahl einzuladen.
( 4 ) Nicht wahlberechtigt sind
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer einer anderen Kirchengemeinde, die dem Kirchenvorstand als beauftragte Vertreterinnen und Vertreter im Pfarramt angehören (§ 25 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung6#),
  2. Mitglieder des Kirchenvorstandes, die nach § 37 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung7# nicht an der Wahl teilnehmen dürfen.
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§ 21

( 1 ) Die Wahl kann nur stattfinden, wenn mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher (§ 7 Kirchengemeindewahlordnung8# und § 29 Kirchengemeindeordnung9#) einschließlich der berufenen Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher anwesend sind; Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher, die nach § 20 Abs. 4b nicht wahlberechtigt sind, werden nicht mitgezählt. Bei pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden gilt Satz 1 für jeden beteiligten Kirchenvorstand.
( 2 ) Für die Wahl wird ein Wahlvorstand gebildet, dem die Dekanin oder der Dekan, die oder der Vorsitzende des Kirchenvorstandes, bei pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden die Vorsitzenden der Kirchenvorstände, und eine Schriftführerin oder ein Schriftführer angehören, die oder der vom Kirchenvorstand, bei pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden von den Kirchenvorständen gemeinsam, bestimmt wird.
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§ 22

( 1 ) Die Wahl ist geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen.
( 2 ) Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes oder der Kirchenvorstände pfarramtlich verbundener Kirchengemeinden erhalten hat. Diese Zahl ergibt sich aus der Summe
  1. der Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher nach den § 7 der Kirchengemeindewahlordnung10#,
  2. der Zahl der berufenen Mitglieder des Kirchenvorstandes,
  3. der Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer und Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare, die eine in der Gemeinde errichtete Pfarr- oder Pfarrvikarstelle innehaben oder verwalten (§ 25 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung11#),
  4. der Zahl der Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare und Pfarrdiakone, die zur Mithilfe im pfarramtlichen Dienst in die Gemeinde entsandt sind, und der übergemeindlichen Pfarrerinnen und Pfarrer, die gemäß § 25 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung12# dem Kirchenvorstand angehören.
( 3 ) Wird die nach Absatz 2 erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist die Wahl zu wiederholen. Wird die erforderliche Mehrheit auch im dritten Wahlgang nicht erreicht, so ist die Wahl innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen. Wird auch bei der erneuten Wahl die erforderliche Mehrheit im dritten Wahlgang nicht erreicht, so kann die Kirchenleitung nach Anhören des Kirchenvorstandes die Pfarrstelle erneut ausschreiben oder gemäß § 25 Abs. 1 besetzen.
( 4 ) Stimmzettel, die keinen oder mehrere Namen enthalten, oder Namen, die nicht auf der Liste der Bewerberinnen und Bewerber stehen oder unleserlich sind, sind ungültig. Bei Zweifeln über die Gültigkeit des Stimmzettels entscheidet der Wahlvorstand. Seine Entscheidung ist mit Begründung in die Niederschrift aufzunehmen.
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§ 23

( 1 ) Über die Durchführung und das Ergebnis der Wahl ist von der Schriftführerin oder von dem Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, in der die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Wahl namentlich aufzuführen sind. Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlvorstand die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung. Das Ergebnis der Prüfung ist in der Niederschrift zu vermerken, die vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Die Dekanin oder der Dekan nimmt die Unterlagen der Wahl in Verwahrung.
( 2 ) Das Ergebnis der Wahl ist der Gemeinde, bei pfarramtlicher Verbindung allen beteiligten Gemeinden, im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben. Dabei ist auf die Möglichkeit des Einspruchs gemäß Absatz 3 hinzuweisen.
( 3 ) Jedes nach der Kirchengemeindewahlordnung wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Wahl einlegen. Für das Einspruchsverfahren gilt § 27.
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c) Bestätigung der Wahl

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§ 24

( 1 ) Erfolgt kein Einspruch, so teilt der Kirchenvorstand der Gewählten oder dem Gewählten das Ergebnis der Wahl schriftlich mit. Diese oder dieser hat binnen zwei Wochen schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt. Die Annahme ist bindend.
( 2 ) Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, legt die Dekanin oder der Dekan die Wahlunterlagen der Kirchenleitung vor.
( 3 ) Die Kirchenleitung bestätigt die Wahl, indem sie die gewählte Pfarrerin zur Inhaberin oder den gewählten Pfarrer zum Inhaber der Pfarrstelle ernennt, auf die sie oder er gewählt worden ist. Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst wird zur Verwalterin oder zum Verwalter der Pfarrstelle ernannt (§ 5 des Kirchengesetzes über die Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst13#).
( 4 ) Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn
  1. das Besetzungsverfahren gesetzwidrig war,
  2. ein Einspruch gegen die Wahl begründet ist.
( 5 ) Wird die Wahl nicht bestätigt, so entscheidet die Kirchenleitung darüber, an welcher Stelle das Besetzungsverfahren wieder aufgenommen wird. Das Gleiche gilt, wenn die oder der Gewählte die Wahl nicht annimmt oder innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt.
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§ 25

( 1 ) Wenn die Wahl gemäß § 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3 nicht zustande gekommen ist, so kann die Kirchenleitung nach Anhören des Kirchenvorstandes eine Bewerberin zur Inhaberin oder einen Bewerber zum Inhaber der Pfarrstelle ernennen. Eine solche Besetzung gilt nicht als Besetzung durch die Kirchenleitung im Sinne von § 9 Abs. 1.
( 2 ) Macht die Kirchenleitung von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch, so entscheidet sie über die Verwaltung der Pfarrstelle gemäß § 28.
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Unterabschnitt 5 - Besetzung durch die Kirchenleitung

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§ 26

( 1 ) Erfolgt die Besetzung der Pfarrstelle gemäß § 9 Abs. 1 durch die Kirchenleitung, so wählt sie nach Anhören des Kirchenvorstandes (§ 16) eine Bewerberin oder einen Bewerber aus und stellt sie oder ihn der Gemeinde vor. Dabei ist auf die Möglichkeit des Einspruchs gemäß Absatz 2 hinzuweisen.
( 2 ) Jedes nach der Kirchengemeindewahlordnung wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde kann innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers gegen deren oder dessen vorgesehene Ernennung zur Inhaberin oder zum Inhaber der Pfarrstelle Einspruch einlegen. Für das Einspruchsverfahren gilt § 27.
( 3 ) Erfolgt kein Einspruch oder werden die Einsprüche zurückgewiesen, so ernennt die Kirchenleitung die Pfarrerin oder den Pfarrer zum Inhaber der Pfarrstelle.
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Unterabschnitt 6 - Verfahren bei Einsprüchen

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§ 27

( 1 ) Einsprüche gemäß § 23 Abs. 3 und § 26 Abs. 2 sind schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan einzulegen und zu begründen. Sie können nur auf folgende Gründe gestützt werden:
  1. Gesetzwidrigkeit des Besetzungsverfahrens,
  2. erhebliche Bedenken gegen Lehre und Lebensführung,
  3. wesentlich eingeschränkte Dienstfähigkeit.
( 2 ) Über Einsprüche entscheidet die Kirchenleitung nach Anhören des Kirchenvorstandes und der betroffenen Pfarrerin oder des betroffenen Pfarrers. Bei Einsprüchen aus Gründen der Lehre soll eine Stellungnahme des Kollegiums für theologische Lehrgespräche eingeholt werden.
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Unterabschnitt 7 - Verwaltung von Pfarrstellen und Pfarrvikarstellen

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§ 28

( 1 ) Kann eine Pfarrstelle nicht besetzt werden, so kann die Kirchenleitung eine Pfarrerin, einen Pfarrer, eine Pfarrvikarin oder einen Pfarrvikar nach Anhören des Kirchenvorstandes mit der Verwaltung der Pfarrstelle beauftragen. Pfarrerinnen oder Pfarrer, die im vorangegangenen Besetzungsverfahren nicht zur Inhaberin oder zum Inhaber der Pfarrstelle ernannt werden konnten, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand mit der Verwaltung einer Pfarrstelle in dieser Gemeinde beauftragt werden.
( 2 ) Der Auftrag ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen; er kann verlängert werden. Die Stelle kann für die Dauer der Verwaltung nicht ausgeschrieben werden.
( 3 ) Über die Verwaltung von Pfarrvikarstellen entscheidet die Kirchenleitung nach Anhören des Kirchenvorstandes.
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Abschnitt 3
Besetzung von übergemeindlichen Pfarrstellen

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§ 29

( 1 ) Pfarrstellen bei Dekanaten, bei Kirchlichen Verbänden und bei der Gesamtkirche (übergemeindliche Pfarrstellen) werden durch die Kirchenleitung besetzt. Die Übertragung ist gemäß § 3a Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes zeitlich begrenzt.
( 2 ) Für Ausschreibung und Bewerbung gelten sinngemäß die Vorschriften für Gemeindepfarrstellen.
( 3 ) Für die Verwaltung von Pfarr- und Pfarrvikarstellen bei Dekanaten und Kirchlichen Verbänden gilt § 28 entsprechend.
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§ 30

( 1 ) Ist eine Pfarrstelle bei einem Dekanat zu besetzen, so erörtert die zuständige Pröpstin oder der zuständige Propst mit dem Dekanatssynodalvorstand die eingegangenen Bewerbungen. Der Dekanatssynodalvorstand soll die Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung einladen. Er kann eine Ergänzung der Liste der Bewerberinnen und Bewerber beantragen. Die Kirchenleitung wählt nach Anhören des Dekanatssynodalvorstandes eine Bewerberin oder einen Bewerber aus und teilt ihre Entscheidung dem Dekanatssynodalvorstand schriftlich mit. Dabei ist auf die Möglichkeit des Einspruchs hinzuweisen.
( 2 ) Jedes Mitglied des Dekanatssynodalvorstandes kann innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Kirchenleitung gegen die in Aussicht genommene Ernennung einer Bewerberin zur Inhaberin oder eines Bewerbers zum Inhaber der Pfarrstelle bei der Kirchenleitung Einspruch einlegen. Für die Begründung des Einspruchs gilt § 27 Abs. 1.
( 3 ) Über Einsprüche entscheidet die Kirchenleitung nach Anhören des Dekanatssynodalvorstandes und der betroffenen Pfarrerin oder des betroffenen Pfarrers. Bei Einsprüchen aus Gründen der Lehre soll eine Stellungnahme des Kollegiums für theologische Lehrgespräche eingeholt werden.
( 4 ) Wird dem Einspruch stattgegeben, ist das Besetzungsverfahren wieder aufzunehmen.
( 5 ) Erfolgt kein Einspruch oder werden die Einsprüche zurückgewiesen, ernennt die Kirchenleitung die Pfarrerin zur Inhaberin oder den Pfarrer zum Inhaber der Pfarrstelle.
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§ 31

( 1 ) Für die Besetzung von Pfarrstellen, die bei mehreren Dekanaten errichtet sind, gilt § 30 entsprechend.
( 2 ) Die Aufgaben des Dekanatssynodalvorstandes werden von den beteiligten Dekanatssynodalvorständen gemeinsam wahrgenommen, die zu ihrer ersten Sitzung von der Kirchenleitung einberufen werden. Die Dekanatssynodalvorstände wählen für die gemeinsame Beratung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Bei den Beratungen ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern jedes beteiligten Dekanatssynodalvorstandes erforderlich. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 der Dekanatssynodalordnung14# entsprechend.
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§ 32

Für die Besetzung von Pfarrstellen bei einem Kirchlichen Verband gilt § 30 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Dekanatssynodalvorstandes der Verbandsvorstand zu beteiligen ist.
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Abschnitt 3a
Besetzung von Dekanspfarrstellen

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§ 32a

( 1 ) Die Besetzung des Dekansamtes erfolgt im Zusammenwirken von Dekanatssynode und Kirchenleitung. Ist das Amt mit einem pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde verbunden, ist auch der Kirchenvorstand anzuhören.
( 2 ) Eine Dekanspfarrstelle ist im Sinne dieses Gesetzes besetzt, sobald die Kirchenleitung die von der Dekanatssynode gewählte Pfarrerin zur Dekanin oder den von der Dekanatssynode gewählten Pfarrer zum Dekan ernannt hat. Eine nicht besetzte Dekanspfarrstelle wird von der stellvertretenden Dekanin oder vom stellvertretenden Dekan verwaltet. Ist auch das Amt der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans unbesetzt, so beauftragt die Kirchenleitung nach Anhörung des Dekanatssynodalvorstandes und des Kirchenvorstandes eine Pfarrerin oder einen Pfarrer mit der Verwaltung der Dekanspfarrstelle.
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§ 32b

( 1 ) Dekanspfarrstellen, die nicht besetzt sind oder bei denen der Zeitpunkt ihres Freiwerdens feststeht, sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zur Bewerbung auszuschreiben, es sei denn, die Kirchenleitung schlägt im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand die Wiederwahl der bisherigen Dekanin oder des bisherigen Dekans vor.
(1a) Die Stelle wird im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ausgeschrieben, sobald durch den Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit der Kirchenleitung über die Stellenstruktur entschieden ist.
( 2 ) Erfolgen auf die erste Ausschreibung keine Bewerbungen, so ist die Dekanspfarrstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist erneut auszuschreiben. Erfolgt auf die erste Ausschreibung nur eine Bewerbung, kann die Dekanspfarrstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist erneut ausgeschrieben werden.
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§ 32c

( 1 ) Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf Lebenszeit, die oder der das Recht zur Bewerbung um eine volle Planstelle hat, kann sich um eine Dekanspfarrstelle im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bewerben.
( 2 ) Für die Bewerbung gilt die Vorschrift des § 15 sinngemäß.
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§ 32d

( 1 ) Die Kirchenleitung legt dem Dekanatssynodalvorstand alle Bewerbungsunterlagen vor und nennt ihm die Bewerberinnen und Bewerber, die aus ihrer Sicht für die ausgeschriebene Stelle geeignet sind.
( 2 ) Der Dekanatssynodalvorstand kann weitere Bewerberinnen und Bewerber benennen. Alle benannten Bewerberinnen und Bewerber stellen sich dem Dekanatssynodalvorstand persönlich vor. In Abwesenheit der Bewerberinnen und Bewerber findet mit der Pröpstin oder dem Propst eine Aussprache über den Wahlvorschlag statt. Die Vorstellung und die Aussprache können in einer gemeinsamen Sitzung erfolgen.
( 3 ) Ist das Amt der Dekanin oder des Dekans mit einem pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde verbunden, stellen sich die benannten Bewerberinnen und Bewerber auch dem Kirchenvorstand vor. Dieser ist sodann von der Kirchenleitung und dem Dekanatssynodalvorstand anzuhören.
( 4 ) Die Kirchenleitung und der Dekanatssynodalvorstand erstellen nach Anhörung der Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone im Einvernehmen einen Wahlvorschlag aus dem Kreis der benannten Bewerberinnen und Bewerber. Der Wahlvorschlag kann einen, zwei oder drei Namen enthalten.
( 5 ) Die Bewerbungen und der Wahlvorschlag sind bis zur Bekanntgabe an die Mitglieder der Dekanatssynode vertraulich zu behandeln. Mitteilungen darüber dürfen an Personen, die am Verfahren nicht beteiligt sind, nur gemacht werden, wenn die Betroffenen damit einverstanden sind.
( 6 ) Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand kann die Kirchenleitung der Dekanatssynode die Wiederwahl der bisherigen Dekanin oder des bisherigen Dekans vorschlagen. In einem solchen Fall wird nur über diesen Vorschlag abgestimmt. Ist das Amt der Dekanin oder des Dekans mit einem pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde verbunden, ist auch der Kirchenvorstand anzuhören.
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§ 32e

( 1 ) Die Wahl der Dekanin oder des Dekans erfolgt in öffentlicher Sitzung der Dekanatssynode. Gewählt werden kann nur, wer von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand vorgeschlagen wurde. Die Pröpstin oder der Propst begründet den Wahlvorschlag. Danach stellen sich die Vorgeschlagenen vor. Die Synodalen können Fragen an diese richten. Eine Personaldebatte ist zulässig.
( 2 ) Für das Wahlverfahren gilt § 13 der Dekanatssynodalordnung15#.
( 3 ) Kommt keine Wahl oder Wiederwahl zustande, ist das Amt der Dekanin oder des Dekans neu auszuschreiben.
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§ 32f

( 1 ) Die Dekaninnen und Dekane führen das Amt für die Dauer von sechs Jahren.
( 2 ) Das Amt der Dekanin oder des Dekans endet mit Ablauf der Amtszeit, mit dem Eintritt in den Ruhestand oder bei Auflösung des Dekanats.
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§ 32g

Die Dekanatssynode wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan aus den Pfarrerinnen und Pfarrern des Dekanats, die Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit sind und das Recht haben, sich auf eine volle Pfarrstelle zu bewerben. In Dekanaten ab 60.001 Kirchenmitgliedern kann die Dekanatssynode für die Dauer ihrer Wahlperiode zwei stellvertretende Dekaninnen oder Dekane aus den Pfarrerinnen und Pfarrern des Dekanats wählen, die Pfarrerinnen oder Pfarrer auf Lebenszeit sind und das Recht haben, sich auf eine volle Pfarrstelle zu bewerben.
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Abschnitt 4
Teilstellen und gemeinsame Versehung einer Stelle (Stellenteilung)

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§ 32h

( 1 ) Für die Errichtung, Ausschreibung, Besetzung und Verwaltung von Pfarr- und Pfarrvikarstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag (Teilstellen) gelten die Vorschriften für Stellen mit vollem Dienstauftrag. Für bewegliche Pfarrvikarstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag im gesamtkirchlichen Stellenplan gilt § 3 Abs. 6.
( 2 ) Teilpfarrstellen werden nach dem gleichen Modus (A, B und C) besetzt, wie ganze Pfarrstellen. Sie können einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Teildienstverhältnis oder einer Pfarrerin oder einem Pfarrer mit vollem Dienstverhältnis für die Dauer einer Teilbeschäftigung von mindestens fünf Jahren als Inhaberin oder Inhaber übertragen werden. Der Umfang des Teildienstverhältnisses oder der Teilbeschäftigung muss dem Umfang der Teilpfarrstelle entsprechen.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann die Ausschreibung und Wiederbesetzung von zwei benachbarten Teilpfarrstellen aussetzen, um eine gemeinsame Verwaltung durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer mit vollem Dienstauftrag zu ermöglichen. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen und im Benehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand.
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§ 32i

( 1 ) Zwei Pfarrerinnen und Pfarrer können eine Pfarr- oder Pfarrvikarstelle mit jeweils der Hälfte des vollen Dienstes gemeinsam verwalten. In geeigneten Fällen können auch drei Pfarrerinnen und Pfarrer zwei benachbarte Pfarr- oder Pfarrvikarstellen mit jeweils zwei Drittel des vollen Dienstes gemeinsam verwalten. Für die Erteilung des Dienstauftrages gelten die §§ 28 und 29 Abs. 3 entsprechend.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann die Ausschreibung und Wiederbesetzung einer Pfarrstelle aussetzen, um eine gemeinsame Verwaltung nach Absatz 1 zu ermöglichen. Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und im Benehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand, bei übergemeindlichen Pfarrstellen im Benehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand oder mit dem Verbandsvorstand.
( 3 ) Sind Pfarrerinnen oder Pfarrer, die eine ganze Pfarr- oder Pfarrvikarstelle versehen, zur Hälfte vom Dienst freigestellt, kann die Kirchenleitung einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer für die Dauer der Freistellung einen halben Dienstauftrag zur Verwaltung der Stelle erteilen. Die §§ 28 und 29 Abs. 3 gelten entsprechend.
( 4 ) Wird im Fall des Absatz 3 die Ehepartnerin oder der Ehepartner mit der Verwaltung der Stelle beauftragt, erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den halben Dienstbezügen der Ehepartner. Die Zulage vermindert sich durch das Aufrücken eines Ehepartners in die nächste Dienstaltersstufe.
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Stelle gemeinsam versehen, vertreten sich gegenseitig, soweit nicht aus dienstlichen oder persönlichen Gründen eine andere Regelung erforderlich ist.
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§ 32j

( 1 ) Eine Pfarrerin und ein Pfarrer können sich als Ehepaar gemeinsam um eine Pfarrstelle bewerben. Ist die Pfarrstelle durch Wahl der Kirchengemeinde zu besetzen, können sie nur gemeinsam gewählt werden.
( 2 ) Die Ehepartner werden zu gemeinsamen Inhabern der Pfarrstelle mit jeweils der Hälfte des vollen Dienstes ernannt, soweit nicht ein Einspruch nach § 27 Abs. 1 begründet ist, der sich gegen einen der beiden Ehepartner richtet. Übernimmt ein Ehepartner für die Dauer der Beurlaubung des anderen Ehepartners die Vertretung, erhält er die vollen Dienstbezüge.
( 3 ) Die Ehepartner verlieren ihre Rechte als gemeinsame Inhaber der Pfarrstelle, wenn die Rechte eines Ehepartners als Mitinhaber der Pfarrstelle erlöschen, die Ehepartner die häusliche Gemeinschaft aufgeben oder ein gerichtliches Verfahren zur Scheidung der Ehe anhängig wird. Die Kirchenverwaltung stellt den Zeitpunkt fest, zu dem der Verlust der in Satz 1 genannten Rechte eingetreten ist.
( 4 ) Für die Versetzung eines Ehepartners oder beider Ehepartner aus der Pfarrstelle gelten die Vorschriften des Pfarrergesetzes.
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Abschnitt 5
Schlussvorschriften

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§ 33

Die überkommenen Rechte von Kirchengemeinden besonderer Art (Artikel 12 Absatz 5 der Kirchenordnung) zur Besetzung ihrer Pfarrstellen werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
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§ 34

Zur Vereinheitlichung des Besetzungsrechts ist die Aufhebung der noch bestehenden Patronate anzustreben, die nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Berechtigten erfolgen soll.
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§ 35

( 1 ) Die Kirchenleitung kann nach Anhören des Kirchenvorstandes ein Patronat aufheben, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Patronats nicht mehr zu ermitteln ist oder wegen räumlicher Entfernung oder aus sonstigen Gründen keine Verbindung mehr zur Patronatsgemeinde hat.
( 2 ) Nach dem Erlöschen des Patronats erfolgt die erste Besetzung der Pfarrstelle durch Wahl der Kirchengemeinde (Besetzungsmodus A).
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§ 36

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. März 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Pfarrstellengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1978 (ABl. 1978 S. 166), zuletzt geändert am 4. Dezember 2003 (ABl. 2003 S. 95), außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Kirchengesetzes.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Pfarrstellenverordnung (Nr. 402).
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4 ↑ Nr. 407.
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5 ↑ Pfarrstellenverordnung (Nr. 402).
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6 ↑ Nr. 10.
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7 ↑ Nr. 10.
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8 ↑ Nr. 11.
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9 ↑ Nr. 10.
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10 ↑ Nr. 11.
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11 ↑ Nr. 10.
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12 ↑ Nr. 10.
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13 ↑ Nr. 415.
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14 ↑ Nr. 15.
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15 ↑ Nr. 15.