.Verwaltungsverordnung über das Verfahren
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 01.01.2016
Geltungszeitraum bis: 31.07.2016
Verwaltungsverordnung über das Verfahren
zur Ernennung der Pfarrerinnen und Pfarrer
im Pfarrdienstverhältnis auf Probe
zu Pfarrerinnen oder Pfarrern auf Lebenszeit
Vom 29. November 2007
(ABl. 2008 S. 42), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ernennung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe zu Pfarrerinnen oder Pfarrern auf Lebenszeit im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 2
Das Pfarrdienstverhältnis auf Probe
(
1
)
Die Ernennung zur Pfarrerin im Pfarrdienstverhältnis auf Probe oder zum Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe der Evangelischen Kirchen in Hessen und Nassau begründet ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Probe (§ 59 PfDG).
(
2
)
Die Probezeit der Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe beträgt drei Jahre und kann in besonderen Fällen bis zur Dauer von fünf Jahren verlängert werden (§ 60 Abs. 1 PfDG).
(
3
)
Die Zeit einer früheren Tätigkeit im kirchlichen oder öffentlichen Dienst oder einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse kann bis zu eineinhalb Jahren auf die Probezeit angerechnet werden (§ 60 Abs. 2 PfDG).
#§ 3
Ernennung auf Lebenszeit
(
1
)
1 Die Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe können nach Ablauf der Probezeit zur Pfarrerin oder zum Pfarrer auf Lebenszeit ernannt werden. 2 Sie werden spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Berufung in das Dienstverhältnis auf Probe zur Pfarrerin oder zum Pfarrer auf Lebenszeit ernannt, wenn die kirchengesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge (§ 60a Abs. 1 PfDG).
(
2
)
Die Pfarrerinnen und Pfarrer können sich nach der Ernennung auf Lebenszeit um eine Pfarrstelle bewerben (§ 60a Abs. 2 PfDG).
#§ 4
Pflichtfortbildung
1 Die Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe sind verpflichtet, während der Dauer des Pfarrdienstverhältnisses auf Probe und in den ersten Dienstjahren im Pfarramt am FEA-Programm (Fortbildung in den ersten Amtsjahren) teilzunehmen. 2 Das Nähere regelt die Verwaltungsverordnung über die Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern in den ersten Dienstjahren2# in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 5
Bilanzierungen
(
1
)
Zum Ende des ersten Probejahres führt die Dekanin oder der Dekan mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe eine Bilanzierung der bisherigen Arbeit durch.
(
2
)
1 Anfang des dritten Probejahres fertigen die Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe einen Bericht über ihre Tätigkeit an. 2 In einem Gespräch mit der Dekanin oder dem Dekan wird anhand dieses Berichtes die Tätigkeit im Pfarrdienstverhältnis auf Probe bilanziert.
#§ 6
Gespräch mit dem Kirchenvorstand
Anfang des dritten Probejahres kann die Dekanin oder der Dekan ein Gespräch mit dem zuständigen Kirchenvorstand über die Tätigkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers im Pfarrdienstverhältnis auf Probe führen.
#§ 7
Stellungnahmen der Dekanin oder des Dekans
(
1
)
Die Dekanin oder der Dekan erstellt nach erfolgtem zweiten Bilanzierungsgespräch und gegebenenfalls dem Gespräch mit dem zuständigen Kirchenvorstand anhand eines Bewertungsbogens ein Votum zur Tätigkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers im Pfarrdienstverhältnis auf Probe.
(
2
)
1 Das Votum ist mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe mündlich zu erörtern. 2 Die Kenntnisnahme ist zu bestätigen. 3 Anschließend wird das Votum durch die Dekanin oder den Dekan dem Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate in der Kirchenverwaltung zugeleitet.
#§ 8
Stellungnahme des Religionspädagogischen Amtes
(
1
)
Die Stellungnahme des Religionspädagogischen Amtes erfolgt auf der Grundlage eines Besuchs im Religionsunterricht oder – nach erfolgter Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan – im Konfirmandenunterricht und einem ausführlichen, das gesamte religionspädagogische Praxisfeld berücksichtigenden Nachgespräch.
(
2
)
1 Das Votum ist mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe mündlich zu erörtern. 2 Die Kenntnisnahme ist zu bestätigen. 3 Anschließend wird das Votum durch das Religionspädagogische Amt dem Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate in der Kirchenverwaltung zugeleitet.
#§ 9
Entscheidung über die Ernennung auf Lebenszeit
(
1
)
Die Voten der Dekanin oder des Dekans und der Religionspädagogischen Studienleiterin oder des Religionspädagogischen Studienleiters werden dem Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate ein halbes Jahr vor Ablauf der Probezeit vorgelegt.
(
2
)
1 Die Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe müssen nachweisen, dass sie bis zum Ablauf des Probedienstes an den Pflicht-FEA-Kursen teilgenommen haben. 2 Für einen der Kurse genügt der Nachweis einer verbindlichen Belegung.
(
3
)
Steht anhand der Voten die Bewährung der Pfarrerin oder des Pfarrers im Pfarrdienstverhältnis auf Probe fest, sind die FEA-Verpflichtungen erfüllt und liegen die kirchengesetzlichen Voraussetzungen vor, erfolgt die Ernennung der Pfarrerin oder des Pfarrers im Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Pfarrerin oder zum Pfarrer auf Lebenszeit.
#§ 10
Verlängerung der Probezeit
(
1
)
1 Haben sich während der Probezeit dienstliche Beanstandungen ergeben oder steht nach Ablauf der dreijährigen Probezeit nach dem dienstlichen oder persönlichen Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers im Pfarrdienstverhältnis auf Probe die hinreichende Eignung für den Dienst als Pfarrerin oder Pfarrer nicht fest, so kann die Probezeit auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. 2 Zuvor findet auf Einladung des Referats Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate in der Kirchenverwaltung ein Gespräch mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe statt. 3 An dem Gespräch nehmen die Pfarrerin oder der Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrecht der Kirchenverwaltung, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Referates Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate in der Kirchenverwaltung sowie in der Regel die zuständige Pröpstin oder der zuständige Propst teil. 4 Für den Fall, dass die dienstlichen Beanstandungen auch im religionspädagogischen Arbeitsfeld festgestellt wurden, nimmt auch die Religionspädagogische Studienleiterin oder der Religionspädagogische Studienleiter an dem Gespräch teil. 5 Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe kann sich zu diesem Gespräch von einem Mitglied des Pfarrerausschusses oder einer anderen Person des Vertrauens begleiten lassen.
(
2
)
Ein halbes Jahr vor Ablauf der verlängerten Probezeit werden dem Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate in der Kirchenverwaltung von der Dekanin oder dem Dekan und der Religionspädagogischen Studienleiterin oder dem Religionspädagogischen Studienleiter aktuelle Voten über die Bewährung der Pfarrerin oder des Pfarrers im Pfarrdienstverhältnis auf Probe vorgelegt.
(
3
)
Steht anhand der neuen Voten die Bewährung der Pfarrerin oder des Pfarrers im Pfarrdienstverhältnis auf Probe fest, sind die FEA-Verpflichtungen erfüllt und liegen die kirchengesetzlichen Voraussetzungen vor, erfolgt die Ernennung der Pfarrerin oder des Pfarrers im Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Pfarrerin oder zum Pfarrer auf Lebenszeit.
(
4
)
Ist auch nach verlängerter Probezeit die Bewährung zu verneinen, erfolgt die Entlassung aus dem Dienst gemäß § 61 des Pfarrdienstgesetzes.
#§ 11
Verkürzte oder unterbrochene Probezeit
Bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, deren Probezeit gemäß § 60 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes verkürzt oder durch Beurlaubung oder andere Gründe unterbrochen worden ist, gelten die §§ 5 bis 9 sinngemäß.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
#
1 ↑ Jetzt: Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 KO (Nr. 1).
1 ↑ Jetzt: Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 KO (Nr. 1).