.Abschnitt 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 5
§ 8
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 14b
Abschnitt 2
###§ 15
§ 15a
§ 15b
§ 16
§ 17
Abschnitt 3
###§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Abschnitt 4
###§ 22
Abschnitt 5
###§ 23
§ 24
Anhang zur Regionalverwaltungsverordnung
Geltungszeitraum von: 01.01.2022
Geltungszeitraum bis: 30.11.2022
Regionalverwaltungsverordnung (RVVO)
Vom 11. November 2003
(ABl. 2004 S. 13), zuletzt geändert am 2. Dezember 2021 (ABl. 2022 S. 2 Nr. 2)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe m der Kirchenordnung1# in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 2 des Regionalverwaltungsgesetzes2# folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#Abschnitt 1
Verwaltungsregionen
###§ 1
Oberhessen
Die Verwaltungsregion Oberhessen umfasst die Dekanate Gießen, Gießener Land und Vogelsberg.
#§ 2
Starkenburg-Ost
Die Verwaltungsregion Starkenburg-Ost umfasst die Dekanate Darmstadt, Dreieich-Rodgau, Odenwald und Vorderer Odenwald.
#§ 3
Frankfurt und Offenbach
Die Verwaltungsregion Frankfurt und Offenbach umfasst das Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach.
#§ 4
aufgehoben
#§ 5
Nassau Nord
Die Verwaltungsregion Nassau Nord umfasst die Dekanate An der Dill, An der Lahn und Biedenkopf-Gladenbach.
#§ 6
aufgehoben
#§ 7
aufgehoben
#§ 8
Oberursel
Die Verwaltungsregion Oberursel umfasst die Dekanate Hochtaunus und Kronberg.
#§ 9
aufgehoben
#§ 10
Rhein-Lahn-Westerwald
Die Verwaltungsregion Rhein-Lahn-Westerwald umfasst die Dekanate Nassauer Land und Westerwald.
#§ 11
Rheinhessen
Die Verwaltungsregion Rheinhessen umfasst die Dekanate Alzey-Wöllstein, Ingelheim-Oppenheim, Mainz und Worms-Wonnegau.
#§ 12
Starkenburg-West
Die Verwaltungsregion Starkenburg-West umfasst die Dekanate Bergstraße und Groß-Gerau-Rüsselsheim.
#§ 13
Wetterau
Die Verwaltungsregion Wetterau umfasst die Dekanate Büdinger Land und Wetterau.
#§ 14
Wiesbaden-Rheingau-Taunus
Die Verwaltungsregion Wiesbaden-Rheingau-Taunus umfasst die Dekanate Rheingau-Taunus und Wiesbaden.
#§ 14a
aufgehoben
#§ 14b
Betreuungsregionen für Diakoniestationen
(
1
)
Zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für Diakoniestationen werden Betreuungsregionen gebildet.
(
2
)
1 Die Betreuungsregion EKHN-Nord umfasst die Verwaltungsregionen Oberhessen und Nassau Nord sowie das Dekanat Westerwald. 2 Sie wird durch die Regionalverwaltung Nassau Nord betreut.
(
3
)
1 Die Betreuungsregion EKHN-Mitte umfasst die Verwaltungsregionen Oberursel, Wetterau und Wiesbaden-Rheingau-Taunus sowie das Dekanat Nassauer Land. 2 Sie wird durch die Regionalverwaltung Oberursel betreut.
(
4
)
1 Die Betreuungsregion EKHN-Süd umfasst die Verwaltungsregionen Rheinhessen, Starkenburg-Ost und Starkenburg-West. 2 Sie wird durch die Regionalverwaltung Starkenburg-West betreut.
#Abschnitt 2
Verwaltungsaufgaben
###§ 15
Pflichtaufgaben
(
1
)
Die Regionalverwaltungsverbände nehmen die im Anhang aufgeführten Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände wahr.
(
2
)
In besonders begründeten Fällen kann die Kirchenverwaltung auf Antrag für einzelne Diakoniestationen Ausnahmen zulassen.
(
3
)
1 Die Verwaltungsaufgaben für Diakoniestationen werden in den Betreuungsregionen für Diakoniestationen von einer Regionalverwaltung für die ganze Betreuungsregion wahrgenommen. 2 Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt nach Maßgabe von Ausführungsbestimmungen gemäß § 29 des Regionalverwaltungsgesetzes3#.
#§ 15a
Gesamtkirchliche Verwaltungsaufgaben
(
1
)
1 Die Kirchenleitung überträgt die im Anhang aufgeführten gesamtkirchlichen Verwaltungsaufgaben auf die Regionalverwaltungsverbände, soweit diese nicht selbst betroffen sind. 2 Sie kann die Übertragung der Aufgaben auch für einzelne Regionalverwaltungsverbände jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.
(
2
)
1 Kirchenaufsichtliche Genehmigungen werden von der Leiterin oder dem Leiter der Regionalverwaltung ausgesprochen. 2 Die Ausübung der Genehmigungsbefugnis kann abweichend vom Vorstand des Regionalverwaltungsverbandes durch Dienstanweisung auf die Abteilungsleitungen übertragen werden. 3 Die Versagung von Genehmigungen ist hiervon ausgenommen.
(
3
)
1 Über Einsprüche gegen Beschlüsse oder Entscheidungen der Regionalverwaltungen entscheidet die Kirchenleitung, sofern nicht die Regionalverwaltung oder die Kirchenverwaltung dem Einspruch abgeholfen hat. 2 Der Einspruch ist binnen eines Monats zu erheben und hat aufschiebende Wirkung. 3 Die sofortige Vollziehung kann im besonderen kirchlichen Interesse durch die Kirchenverwaltung angeordnet werden.
#§ 15b
Verwaltungskoordination
(
1
)
1 Zur einheitlichen Durchführung der Pflichtaufgaben und zur Optimierung der Verwaltungsabläufe erfolgen Abstimmungen und Verfahrensabsprachen zwischen der Kirchenverwaltung und den Regionalverwaltungen. 2 Hierzu lädt die Kirchenverwaltung die Leitungen der Regionalverwaltungen und die Vorstände der Regionalverwaltungsverbände regelmäßig zu Arbeitstagungen ein.
(
2
)
Die Arbeitstagungen mit den Leitungen der Regionalverwaltungen werden von der Kirchenverwaltung und der Vertretung der Leiterinnen und Leiter der Regionalverwaltungen gemeinsam vorbereitet und durchgeführt.
(
3
)
1 Zwischen den Arbeitstagungen mit den Leitungen der Regionalverwaltungen ist die Vertretung der Leiterinnen und Leiter der Regionalverwaltungen die Ansprechpartnerin der Kirchenverwaltung in allen Angelegenheiten, die die operative Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsgeschäfte aller Regionalverwaltungen betreffen. 2 Die Aufgaben und Rechte der Leitungsorgane der Regionalverwaltungsverbände für die strategische Leitung der Verwaltungsdienststellen bleiben unberührt.
#§ 16
Kassenverwaltung
Die Kassenverwaltung durch die Regionalverwaltungsverbände erstreckt sich auf sämtliche den Kirchengemeinden, Dekanaten und Kirchlichen Verbänden unterstehenden Vermögen.
#§ 17
Kassenaufsicht
Mit Übertragung der Kassenverwaltung geht die Kassenaufsicht auf den Verbandsvorstand über.
#Abschnitt 3
Zuweisung und Zuweisungsverfahren
###§ 18
Zuweisungsarten
(
1
)
Um die Regionalverwaltungsverbände in den Stand zu setzen, ihre Pflichtaufgaben zu erfüllen, erhalten sie Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock I gemäß den Bestimmungen in diesem Abschnitt.
(
2
)
Zuweisungen nach Absatz 1 sind:
- die Budgetzuweisung,
- die Bedarfszuweisung.
(
3
)
Die Budgetzuweisung ist dazu bestimmt, den regelmäßigen Bedarf der Regionalverwaltungsverbände für Sach- und Personalkosten mit Ausnahme der Kosten, für die Bedarfszuweisungen gewährt werden, zu decken.
(
4
)
Die Bedarfszuweisung ist dazu bestimmt, den Regionalverwaltungsverbänden über die Budgetzuweisung hinaus Mittel für die in dieser Verordnung festgelegten besonderen Zwecke zur Verfügung zu stellen.
#§ 19
Budgetzuweisung
(
1
)
Die Budgetzuweisung wird nach der Menge der Leistungen, die von den Regionalverwaltungsverbänden als Pflichtaufgaben wahrzunehmen sind, und dem Budgetwert der Leistungen bemessen.
(
2
)
Die Budgetwerte der einzelnen Leistungen werden nach Auswertung der Kosten- und Leistungsrechnungen aller Regionalverwaltungen durch die Kirchenleitung festgelegt.
(
3
)
1 Die Leistungsmengen, die der Budgetzuweisung an die einzelne Regionalverwaltung zugrunde liegen, werden von der Kirchenleitung als Planwerte festgelegt. 2 Die Planwerte werden durch Fortschreibung der Vorjahreswerte auf das Budgetjahr ermittelt.
(
4
)
1 Alle Leistungen, die der Refinanzierung durch Dritte unterliegen, werden auf der Grundlage ihrer Budgetwerte den Abnehmern in Rechnung gestellt. 2 Zur Refinanzierung der Pflichtaufgaben für Kindertagesstätten ist eine Verwaltungsumlage zu erheben. 3 Sie beträgt 3,5 Prozent des gegenüber dem laufenden Haushaltsjahr um zwei Jahre zurückliegenden kameralen Rechnungsergebnisses der jeweiligen Einrichtung abzüglich der bereits erhobenen Verwaltungsumlage bzw. des gegenüber dem laufenden Haushaltsjahr um zwei Jahre zurückliegenden doppischen Ergebnishaushalts der jeweiligen Einrichtung abzüglich der Rücklagenzuführungen und der bereits erhobenen Verwaltungsumlage. 4 Die aus der Erledigung der Pflichtaufgaben entstehenden Einnahmen werden in einer von der Kirchenleitung festgelegten Höhe bei der Ermittlung der Budgetzuweisung verrechnet.
(
5
)
1 Budgetüberdeckungen, die sich durch die Besetzung von Stellen mit Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamten ergeben, sind zweckgebunden für Versorgungs- und Beihilfeleistungen Rücklagen zuzuführen. 2 Die Rücklagen sind bei der Gesamtkirchenkasse anzulegen.
#§ 20
Bedarfszuweisung
(
1
)
Die Bedarfszuweisung wird für folgende Zwecke gewährt:
- die Anmietung oder Unterhaltung von Verwaltungsgebäuden,
- Begründung von Ausbildungs- und therapeutischen Arbeitsverhältnissen,
- zeitlich befristete sonstige Kosten.
(
2
)
1 Bei angemieteten Verwaltungsgebäuden bemisst sich die Bedarfszuweisung nach den tatsächlichen Mietkosten der zur Erfüllung der Pflichtaufgaben genehmigten Fläche. 2 Mietnebenkosten gehen als Kostenart in die Berechnung der Budgetwerte ein und sind daher nicht Bestandteil der Bedarfszuweisung. 3 Bei der Nutzung eigener Gebäude beträgt die jährliche Bedarfszuweisung 1,5 Prozent des Tagesneubauwertes der zur Erfüllung der Pflichtaufgaben genehmigten Fläche. 4 Die Zuweisungsmittel sind zweckgebunden zur Gebäudeunterhaltung einer Rücklage zuzuführen, aus der die Bauunterhaltungsmaßnahmen zu finanzieren sind. 5 Eine Verwendung der Rücklagenmittel für andere Zwecke ist ausgeschlossen.
(
3
)
1 Für Personal- und Sachkosten eines Ausbildungs- oder therapeutischen Arbeitsverhältnisses erhalten die Regionalverwaltungsverbände eine zweckgebundene Zuweisung. 2 Bei den Ausbildungsverhältnissen bemisst sich die Höhe der pauschalen Zuweisung nach dem Ausbildungsjahr, bei den therapeutischen Arbeitsverhältnissen nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls unter anteiliger Verrechnung im Sollstellenplan.
(
4
)
Für zeitlich befristete Aufwände, die nicht in die Ermittlung der Budgetwerte eingehen (sonstige Kosten), erhalten die Regionalverwaltungsverbände eine Bedarfszuweisung, wenn der Verwendungszweck auf Antrag durch die Kirchenleitung genehmigt wird.
#§ 21
Zuweisungsverfahren
(
1
)
Die Zuweisungen nach den §§ 19 und 20 werden nach Anhörung der Regionalverwaltungsverbände (Budgetverhandlungen) durch die Kirchenleitung festgesetzt.
(
2
)
1 Die Regionalverwaltungsverbände können eine Neufestsetzung der Budgetzuweisung verlangen, wenn die tatsächlich erbrachte Leistungsmenge zehn Prozent der festgesetzten Leistungsmenge übersteigt. 2 Bei Unterschreiten der festgesetzten Leistungsmenge um mehr als zehn Prozent ist die Kirchenverwaltung berechtigt, die Budgetzuweisung entsprechend herabzusetzen.
(
3
)
Die von der Kirchenverwaltung festgesetzte Zuweisung wird mit ihrer Berechnungsgrundlage den Regionalverbänden so rechtzeitig mitgeteilt, dass sie ihre Haushaltspläne termingerecht aufstellen können.
(
4
)
Die Zuweisung wird in monatlichen Raten überwiesen.
#Abschnitt 4
Kosten- und Leistungsrechnung
###§ 22
Einrichtung und Durchführung
(
1
)
1 Alle Regionalverwaltungsverbände haben zur Ermittlung der Budgetzuweisung eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten und deren kontinuierliche Durchführung zu gewährleisten. 2 Die Richtlinien zum Aufbau und zur Handhabung der Kosten- und Leistungsrechnung werden gemäß § 29 des Regionalverwaltungsgesetzes4# von der Kirchenleitung erlassen.
(
2
)
1 Die Kosten- und Leistungsrechnung ist auch für diejenigen Leistungen der Regionalverwaltungsverbände zu unterhalten, die als freiwillige Aufgaben erbracht werden. 2 Die Beträge, die zur Finanzierung dieser Aufgaben Dritten in Rechnung gestellt werden, sind auf Basis der Kosten- und Leistungsrechnung zu ermitteln.
#Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 23
Übergangsbestimmung
(
1
)
1 Aufgrund der Umstellung auf das doppische Rechnungswesen erfolgt für die Haushaltsjahre 2017 bis 2022 eine geänderte Festsetzung der Budgetzuweisung gemäß § 19. 2 Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für Diakoniestationen gemäß § 14b ist von der Übergangsbestimmung ausgenommen.
(
2
)
1 Abweichend von § 19 Absatz 2 werden für die Haushaltsjahre 2017 bis 2022 keine Budgetwerte ermittelt. 2 Stattdessen werden die für das Jahr 2016 festgelegten Budgetwerte beibehalten und zur Anpassung an allgemeine Kostensteigerungen im Geltungszeitraum der Übergangsregelung jährlich um den jeweils gesamtkirchlich festgelegten prozentualen Steigerungsfaktor erhöht.
(
3
)
1 Abweichend von § 19 Absatz 3 werden für die Haushaltsjahre 2017 bis 2022 keine Leistungsmengen ermittelt. 2 Stattdessen werden die für das Jahr 2016 festgelegten Leistungsmengen im Geltungszeitraum der Übergangsregelung beibehalten.
(
4
)
Bei im Geltungszeitraum der Übergangsregelung entstehenden unabweisbaren Mehrbedarfen, die durch die jährliche prozentuale Erhöhung der Budgetwerte nicht gedeckt sind, erhalten die Regionalverwaltungsverbände eine Bedarfszuweisung gemäß § 20 Absatz 1 und 4.
#§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Regionalverwaltungsverbände vom 16. April 2002 (ABl. 2002 S. 260) außer Kraft.
#Anhang zur Regionalverwaltungsverordnung
Pflichtaufgaben der Regionalverwaltungen
1. | Finanzwesen |
1.1. | Erstellen der Haushaltspläne |
1.1.1. | Entwurf in Einnahmen und Ausgaben |
1.1.2. | Beratung zur Aufstellung der Pläne |
1.1.3. | Drittfinanzierungen ausweisen |
1.1.4. | Erfassen der Haushaltsdaten |
1.1.5. | Anfertigen der Reinschriften |
1.1.6. | Genehmigen der Haushaltspläne* |
1.1.7. | Ggf. bearbeiten der Widerspruchsverfahren |
1.2. | Verwalten des Finanzflusses |
1.2.1. | Buchen der Anordnungen |
1.2.2. | Vertragliche Einnahmen und Ausgaben tätigen |
1.2.3. | Führen der Bücher |
1.2.4. | Vorlagen kontrollieren und abrechnen |
1.2.5. | Kassen und Bücher abschließen |
1.2.6. | Genehmigung innerer Anleihen (Darlehen), soweit diese nicht zur Vor- bzw. zur Finanzierung von genehmigungspflichtigen Bau- und Investitionsmaßnahmen oder zur Anschaffung von Kunst- und Kulturgütern, Glocken und Orgeln aufgenommen werden sollen* |
1.2.7. | Genehmigung von Rücklagenumwidmungen, soweit diese nicht die Vor- bzw. Finanzierung von genehmigungspflichtigen Bau- und Investitionsmaßnahmen oder die Anschaffung von Kunst- und Kulturgütern, Glocken und Orgeln betreffen* |
1.2.8. | Genehmigung der Aufnahme von Darlehen, soweit diese nicht zur Vor- bzw. zur Finanzierung von genehmigungspflichtigen Bau- und Investitionsmaßnahmen oder zur Anschaffung von Kunst- und Kulturgütern, Glocken und Orgeln aufgenommen werden sollen* |
1.2.9. | Erstellung von Finanzierungsprognosen für kirchenaufsichtliche Genehmigungsverfahren der Kirchenverwaltung* |
1.3. | Jahresabschluss |
1.3.1. | Abrechnen der Haushaltsstellen |
1.3.2. | Abrechnen der Fremdfinanzierungsträger |
1.3.3. | Abrechnen besonderer Zuweisungen |
1.3.4. | Dokumentieren der Vermögen, Schulden, Liegenschaften und Sachbuchabschluss |
1.3.5. | Kontrollieren der Kollektennachweise |
1.3.6. | Anfertigen der Reinschrift |
1.3.7. | Fertigung der Anlagenbände |
1.3.8. | Vorbereiten der Abnahme durch die Rechtsträger |
1.3.9. | Bearbeiten von Prüfungsbemerkungen |
1.4. | |
1.5. | |
2. | Personalwesen |
2.1. | Beratung in arbeits- und tarifrechtlichen Fragen |
2.2. | Personalverwaltung |
2.2.1. | Genehmigung der Errichtung und Änderung von Stellen für Gemeindesekretariate und Reinigungspersonal, von Hausmeisterstellen, Küsterstellen und sonstigen eigen- und fremdfinanzierten Stellen sowie von Stellen des haupt- und nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienstes, die über den Sollstellenplan des Dekanats hinaus errichtet werden* |
2.2.2. | Ausschreibungs- und Einstellungsverfahren unterstützen |
2.2.3. | Führen von Personalnebenakten |
2.2.4. | Genehmigen von Arbeitsverträgen* |
2.2.5. | Bearbeiten der Personalfälle |
2.2.6. | Planen der Personalkosten |
2.2.7. | Wahren von Fristen, Bewährungen und Jubiläen |
2.2.8. | Ausfertigen von Bescheinigungen |
2.2.9. | Stellenausschreibungs-, Zeugnis-, Dienstanweisungsvorlagen, Gestellungsverträge und Formulare vorhalten |
2.2.10. | Prüfungsrelevante Unterlagen vorhalten |
2.3. | Gehaltsabrechnung |
2.3.1. | Gehaltsabrechnung ausführen |
2.3.2. | Privatabzüge, Abtretungen und Gehaltsvorschüsse verwalten |
2.3.3. | Verwaltung des Familienbudgets, sofern die Verwendung gemäß § 4 Absatz 5 der Arbeitsrechtsregelung zur Ausgestaltung des Familienbudgets7# erfolgt |
3. | Kindertagesstättenverwaltung |
3.1. | Beratung und Koordination |
3.1.1. | Beratung mit Kommunen vorbereiten |
3.1.2. | Kirchenvorstände (Ausschüsse) beraten |
3.2. | Beitragseinzug |
3.2.1. | Gruppenbelegung prüfen (nach Maßnahmen) |
3.2.2. | Beiträge einziehen (einschl. Mahnverfahren) |
3.3. | Erfassung und Überprüfung statistischer Stammdaten der Kindertagesstätten |
3.3.1. | Erfassung von Änderungen statistischer Einrichtungsstammdaten |
3.3.2. | Überprüfung statistischer Einrichtungsstammdaten zur Qualitätssicherung |
4. | aufgehoben |
5. | EDV |
5.1. | Interne EDV – Koordination |
5.1.1. | Beschaffung und Betreuung der Hard- und Software |
5.1.2. | Störungen analysieren und beseitigen |
5.1.3. | Qualifizieren der Mitarbeiter/innen |
5.1.4. | Netzwerkadministration |
5.2. | Externe EDV – Koordination |
5.2.1. | Gemeinden und Dekanate beraten |
5.2.2. | Organisation von Schulungsmaßnahmen |
5.2.3. | Datenfluss sicherstellen |
6. | Bauunterhaltung |
6.1. | Beratung in Finanzierungsfragen |
6.2. | Finanzielle Abrechnung der Baumaßnahmen |
7. | Liegenschaftsverwaltung |
7.1. | Beratung und Ausfertigung von Pacht- und Mietverträgen |
7.2. | Pacht-, Erbpacht- und Mietverhältnisse erfassen und pflegen |
7.3. | Nebenkostenabrechnungen für Dienstwohnungen erstellen |
7.4. | |
7.5. | Erfassung und Auswertung von Verbrauchsdaten |
7.6. | |
8. | Leitung |
8.1. | Geschäftsführung des Amtes |
8.2. | Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation |
8.3. | Geschäftsführung für Träger |
8.4. | Personalführung |
8.5. | Repräsentanz und Vernetzung |
8.6. | Wahrnehmung der Genehmigungspflichten* |
8.7. | Belange der Kirchengemeinden und Dekanate unterstützen |
8.8. | Beratung in verwaltungsorganisatorischen Fragen |
8.9. | Qualitätsmanagement entwickeln und pflegen |
*) Gesamtkirchliche Aufgaben
#
1 ↑ Jetzt: Artikel 47 Absatz 1 Nummer 19 KO (Nr. 1).
1 ↑ Jetzt: Artikel 47 Absatz 1 Nummer 19 KO (Nr. 1).
#
5 ↑ Jetzt: §§ 5 und 9 der Kollektenverwaltungsordnung (Nr. 931).
5 ↑ Jetzt: §§ 5 und 9 der Kollektenverwaltungsordnung (Nr. 931).