.Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht
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Geltungszeitraum von: 01.09.2022
Geltungszeitraum bis: 30.11.2022
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Beschluss des Präsidiums über die Zusammensetzung
der Kammern, die Vertretung der Mitglieder,
die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung
für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
Vom 13. Dezember 2019
(ABl. 2020 S. 49), zuletzt geändert am 18. August 2022 (ABl. 2022 S. 372 Nr. 104)
Es sind verschiedene Gaben; aber es ist ein Geist.
Und es sind verschiedene Ämter; aber es ist ein Herr.
Und es sind verschiedene Kräfte; aber es ist ein Gott,
der da wirkt alles in allen.
Und es sind verschiedene Ämter; aber es ist ein Herr.
Und es sind verschiedene Kräfte; aber es ist ein Gott,
der da wirkt alles in allen.
(1. Korinther 12, 4-6)
###A. Anzahl der Kammern
Es bestehen zwei Kammern.
#B. Regelbesetzung der Kammern
1. | Die 1. Kammer ist wie folgt besetzt: | |
Vorsitzender: Der Präsident | ||
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. Dr. Schneider | ||
Rechtskundige Beisitzer in der Reihenfolge des Dienstalters: | ||
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich (Vertreter des Vorsitzenden) | ||
Universitätsprofessor Dr. Droege | ||
Präsident des Landgerichts Professor Dr. Köbler | ||
Pfarrerbeisitzer: | ||
Dekan a. D. Schwarz | ||
2. | Die 2. Kammer ist wie folgt besetzt: | |
Vorsitzende: Die Stellvertreterin des Präsidenten | ||
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schild | ||
Rechtskundige Beisitzer in der Reihenfolge des Dienstalters: | ||
Rechtsanwalt Schweppe | ||
Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk (Vertreterin der Vorsitzenden) | ||
Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche | ||
Pfarrerbeisitzer: | ||
Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen |
C. Weitere Vertretung der Vorsitzenden
- 1 Sind der Vorsitzende und sein regelmäßiger Vertreter verhindert, übernimmt das verbleibende dienstälteste rechtskundige Regelmitglied der Kammer den Vorsitz. 2 Ist danach eine Vertretung in der Kammer nicht möglich, so wird der Vorsitzende der betroffenen Kammer von dem Vorsitzenden der anderen Kammer vertreten.
- Besteht auch diese Vertretungsmöglichkeit nicht, so sind die rechtskundigen Regelbeisitzer der anderen Kammer, hilfsweise die rechtskundigen Vertreter der betroffenen Kammer in der Reihenfolge ihres Dienstalters zur Vertretung berufen.
D. Vertretung der Beisitzer
1. | Die Regelbeisitzer der 1. Kammer werden wie folgt vertreten: | |
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich durch | ||
erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann | ||
zweite Vertreterin: Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube | ||
Universitätsprofessor Dr. Droege durch | ||
erste Vertreterin: Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube | ||
zweite Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Guyot | ||
Präsident des Landgerichts Professor Dr. Köbler durch | ||
erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Guyot | ||
zweite Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme | ||
Dekan a. D. Schwarz durch | ||
erste Vertreterin: N. N. | ||
zweiter Vertreter: Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen | ||
2. | Die Regelbeisitzer der 2. Kammer werden wie folgt vertreten: | |
Rechtsanwalt Schweppe durch | ||
erste Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme | ||
zweite Vertreterin: Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube | ||
Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk durch | ||
erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Guyot | ||
zweite Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann | ||
Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche durch | ||
erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann | ||
zweite Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme | ||
Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen durch | ||
erste Vertreterin: N. N. | ||
zweiter Vertreter: Dekan a. D. Schwarz | ||
3. | Ist die vorstehende Vertretungsregelung für die rechtskundigen Beisitzer erschöpft, so ist der jeweils dienstjüngste rechtskundige Vertreter der betroffenen Kammer, hilfsweise der jeweils dienstjüngste rechtskundige Regelbeisitzer der anderen Kammer zur Vertretung berufen. |
E. Vertretungsfall
1 Ein Vertretungsfall liegt vor, wenn ein nach der Geschäftsverteilung berufenes Mitglied des Gerichts offensichtlich verhindert ist oder sich für verhindert erklärt. 2 Wer als Vertreter eingetreten ist, wirkt in derselben Sache bis zu ihrer vollen Erledigung mit; erst wenn er verhindert ist, tritt das ordentliche Mitglied der Kammer oder ein vorrangiger Vertreter an seine Stelle.
#F. Verteilung der Geschäfte
- 1.
- Die 1. Kammer ist zuständig
- für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 1 KVVG (abstrakte Normenkontrolle),
- für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 2 KVVG (Organstreitigkeiten),
- für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 3 KVVG (Beschwerden gegen synodale Beschlüsse),
- für Entscheidungen nach § 21 des Kirchengesetzes über das Kollegium für theologische Lehrgespräche (Rüge von Verfahrensverstößen),
- für Entscheidungen nach § 3 KVVG, wenn die Klageschrift erwarten lässt, dass ein Schwerpunkt des Rechtsstreits in der Anwendung und der Auslegung der Kirchenordnung liegt oder dass als Vorfrage eine Gültigkeitsprüfung von Bestimmungen eines Kirchengesetzes, einer kirchlichen Verordnung oder eines Recht setzenden Beschlusses der Kirchensynode vorzunehmen ist (Verwaltungsstreitverfahren mit verfassungsrechtlichem Einschlag),
- für Entscheidungen nach der Kirchengemeindewahlordnung
- für Entscheidungen über die Ernennung von Kirchenvorstandsmitgliedern gemäß § 50 Kirchengemeindeordnung
- 2.
- Die 2. Kammer ist zuständig
- für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 KVVG (Anfechtungsklagen),
- für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2 KVVG (Verpflichtungsklagen),
- für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 KVVG (Feststellungsklagen),
- für Entscheidungen nach § 3 Abs. 3 KVVG (sonstige kirchengesetzliche Übertragung),
soweit nicht jeweils die erste Kammer zuständig ist. Abweichend hiervon ist für die ersten fünf Verfahren des Geschäftsjahres 2021 die Zuständigkeit der 1. Kammer gegeben.
G. Zuständigkeitsbestimmung
- 1 Die Geschäftsstelle legt die bei Eingang eines Antrags anzulegende Akte dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer vor. 2 Zu seiner Unterrichtung erhält der Vorsitzende der anderen Kammer eine Kopie des eingegangenen Antrags.
- 1 Ist nicht eindeutig, welche Kammer zuständig ist, so stimmen sich die Vorsitzenden der beiden Kammern ab. 2 Falls keine Übereinstimmung zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines Kammervorsitzenden das Präsidium.
- Die Entscheidung des Präsidiums ist den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen; sie ist endgültig.
H. Vertretung im Präsidium
- Der Präsident und sein Stellvertreter werden vertreten durch den dienstältesten rechtskundigen Beisitzer.
- Der dienstälteste Pfarrer wird durch den im Dienstalter nächstfolgenden Pfarrer vertreten.
I. Dienstalter
1 Das Dienstalter der rechtskundigen Beisitzer richtet sich nach dem Tag ihrer Wahl zum Mitglied des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts; das Dienstalter der Pfarrer richtet sich nach dem Tag ihrer Ordination. 2 Bei gleichem Dienstalter ist das Lebensalter maßgebend.
#J. Behandlung von Eingaben
Geht bei einem Mitglied des Gerichts eine Eingabe ein, die keinen privaten Charakter trägt, so soll diese der Geschäftsstelle zugeleitet werden, die die Eingabe wie einen Antrag behandelt.
#K. Aufbewahrung dienstlicher Schriftstücke
1 Dienstliche Schriftstücke (z. B. Schriftsatzabschriften, Schriftwechsel der Richter, Voten, Entscheidungsabschriften), die das einzelne Mitglied – nach seinem Ermessen – aufbewahrt, sind in besonderer Akte zu sammeln. 2 Diese soll, wenn das Mitglied aus dem Gericht ausscheidet, an die Geschäftsstelle abgegeben werden. 3 Dasselbe gilt für die Entscheidungssammlung des Gerichts und sonstiges zur Verfügung gestelltes Arbeitsmaterial (z. B. Gesetzestexte).
#L. Umlaufverfahren
Die Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung und etwaige Änderungen können im Umlaufverfahren von den Mitgliedern des Präsidiums beschlossen werden.
#M. Geltungsdauer
- Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2022.
- Die Zuständigkeits- und Besetzungsregelungen können während der Geltungsdauer bei Änderung des Kirchengesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht, bei der Neuzuweisung von Aufgaben, bei Überlastung einer Kammer und bei personellen Veränderungen geändert werden.