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Kirchengesetz zur Regelung des Pfarrstellenrechts
bis zu einer Neufassung des Pfarrstellengesetzes1#

Vom 2. Dezember 2023

(ABl. 2023 S. 241 Nr. 128)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Errichtung von Pfarrstellen

( 1 ) Pfarrstellen werden bei Dekanaten, kirchlichen Verbänden oder der Gesamtkirche als 1,0 oder 0,5 Stelle errichtet.
( 2 ) Bei den Dekanaten werden gemeindliche und regionale Pfarrstellen errichtet. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung erfolgt durch Festlegung im Sollstellenplan. Es sind Haushaltsvermerke (ku/kw) an konkreten Stellen anzubringen. Gemeindliche Pfarrstellen werden den Nachbarschaftsräumen zugeordnet.
( 3 ) Die orts- und aufgabenbezogenen Dienste sowie der Dienstsitz der gemeindlichen Pfarrstellen werden in einer gemeinsamen Dienstordnung für den hauptamtlichen Verkündigungsdienst geregelt.
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§ 2
Übertragung bisher bei den Kirchengemeinden errichteter Pfarrstellen

(1) Bisher bei den Kirchengemeinden errichtete gemeindliche Pfarrstellen werden mit dem Sollstellenplan auf die Dekanate übertragen.
(2) Eine Veröffentlichung im Amtsblatt nach § 6 des Pfarrstellengesetzes2# entfällt.
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§ 3
Besetzung von Pfarrstellen in Nachbarschaftsräumen,
die sich als Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde organisieren

( 1 ) In Nachbarschaftsräumen, die sich nach § 2d des Regionalgesetzes3# als Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde organisieren, findet für die Besetzung von gemeindlichen Pfarrstellen Abschnitt 2 des Pfarrstellengesetzes4# Anwendung.
( 2 ) Soweit in Abschnitt 2 des Pfarrstellengesetzes5# die Begriffe Kirchengemeinde und Kirchenvorstand verwendet werden, ist damit die Gesamtkirchengemeinde und der Gesamtkirchenvorstand miterfasst.
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§ 4
Besetzung von Pfarrstellen in Nachbarschaftsräumen,
die sich als Arbeitsgemeinschaft organisieren

( 1 ) In Nachbarschaftsräumen, die sich nach § 2d des Regionalgesetzes6# als Arbeitsgemeinschaft organisieren, ist Abschnitt 2 des Pfarrstellengesetzes7# in der Form anzuwenden, dass der geschäftsführende Ausschuss die Funktion des Kirchenvorstands wahrnimmt.
( 2 ) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden des Nachbarschaftsraums sind vor der Wahl anzuhören.
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§ 5
Übergangsregelung bis zur Organisation der Nachbarschaftsräume

( 1 ) Bis zur Verabschiedung einer gemeinsamen Dienstordnung für den hauptamtlichen Verkündigungsdienst erfolgt die Zuordnung von Kirchengemeinden zu den Pfarrstellen durch eine Anlage zum Sollstellenplan, in der auch der Dienstsitz der gemeindlichen Pfarrstellen festgelegt wird.
( 2 ) Soweit Stellenbesetzungsverfahren durchgeführt werden, bevor sich die Nachbarschaftsräume organisiert haben, wird das Verfahren nach Abschnitt 2 des Pfarrstellengesetzes8# von der Kirchengemeinde durchgeführt, bei der die Stelle bis zur Übertragung auf das Dekanat errichtet war. Die Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung der §§ 20 ff des Pfarrstellengesetzes9# mit der Maßgabe, dass die der Pfarrstelle zugeordneten Kirchenvorstände des Nachbarschaftsraums an der Wahl teilnehmen.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 400.
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3 ↑ Nr. 20.
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4 ↑ Nr. 400.
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5 ↑ Nr. 400.
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6 ↑ Nr. 20.
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7 ↑ Nr. 400.
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8 ↑ Nr. 400.
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9 ↑ Nr. 400.