.Kirchengesetz betreffend die Vorbildung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Kirchengesetz betreffend die Vorbildung
und Anstellungsfähigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der EKHN (Vorbildungsgesetz – VorbG)
Vom 23. November 20121#
(ABl. 2013 S. 30, 32), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139)
#I. Einleitende Bestimmungen
###§ 1
Allgemeines
(
1
)
Die Ausbildung für den Dienst als Pfarrerin oder Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Ausbildungsabschnitten.
(
2
)
1 Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst die theologisch-wissenschaftliche Ausbildung. 2 Der zweite Ausbildungsabschnitt besteht aus dem praktischen Vorbereitungsdienst. 3 Beide Ausbildungsabschnitte werden jeweils mit einer theologischen Prüfung abgeschlossen.
(
3
)
Die in der Ausbildung erreichte theologische Befähigung ist durch Fort- und Weiterbildung und andere Maßnahmen der Personalentwicklung fortwährend zu ergänzen, zu vertiefen und zu erneuern.
#§ 2
Prüfungsamt
(
1
)
Das Prüfungsamt ist für das theologische Prüfungswesen verantwortlich.
(
2
)
Die Prüfungsordnungen2# werden durch Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz von der Kirchenleitung in Fühlung mit dem Prüfungsamt erlassen.
(
3
)
1 Dem Prüfungsamt gehören an:
- die Kirchenpräsidentin als Vorsitzende oder der Kirchenpräsident als Vorsitzender und ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter,
- die zuständige Referatsleiterin oder der zuständige Referatsleiter der Kirchenverwaltung,
- eine ausreichende Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die für ihre Person von der Kirchenleitung berufen werden; davon müssen mindestens fünf Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren sein, die den Disziplinen entsprechend ausgewählt sind,
- die Professorinnen und Professoren des Theologischen Seminars,
- die Pröpstinnen und Pröpste,
- Schulamtsdirektorinnen und Schulamtsdirektoren im Kirchendienst und Studienleiterinnen oder Studienleiter des religionspädagogischen Instituts sowie des Zentrums Seelsorge und Beratung, die jeweils von der Kirchenleitung berufen werden,
- eine ausreichende Zahl von Pfarrerinnen und Pfarrern, die von der Kirchenleitung berufen werden,
- die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung, sofern sie Kirchenjuristin oder er Kirchenjurist ist, und weitere Kirchenjuristinnen und Kirchenjuristen, die von der Kirchenleitung berufen werden.
2 Aus dem Prüfungsamt werden jeweils die Kommissionen für die Erste und Zweite Theologische Prüfung durch die Kirchenleitung gebildet. 3 Bei der Ersten Theologischen Prüfung müssen mindestens die Hälfte der Prüfenden Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren sein. 4 Den Vorsitz bei den Prüfungen führt die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident.
#II. Wissenschaftliche Vorbildung
###§ 3
Theologisch wissenschaftliche Ausbildung
(
1
)
1 Der Ersten Theologischen Prüfung muss ein ordnungsgemäßes Studium der evangelischen Theologie von in der Regel zehn Semestern vorausgehen. 2 Dazu treten bis zu zwei Semester für das Erlernen der für das Theologiestudium notwendigen alten Sprachen Griechisch, Hebräisch und Latein.
(
2
)
1 Mindestens vier sprachfreie Semester sind an theologischen Fakultäten deutscher Universitäten zu erbringen. 2 Die Studierenden sollen die Ausbildungsstätte möglichst einmal wechseln. 3 Das Studium an deutschsprachigen Universitäten des Auslandes (Basel, Bern, Wien und Zürich) wird wie ein Studium an deutschen Universitäten gerechnet. 4 Die Kirchenleitung kann Studiensemester an nicht deutschsprachigen theologischen Fakultäten anerkennen; dabei sind die Sprachkenntnisse des Studierenden und das Studiensystem der jeweiligen theologischen Fakultät zu berücksichtigen.
(
3
)
Über die in Absatz 2 genannten Pflichtsemester hinaus können weitere Semester an einer von der EKD anerkannten Kirchlichen Hochschule studiert werden.
#§ 4
Erste Theologische Prüfung
In der Ersten Theologischen Prüfung soll die oder der Studierende den Nachweis erbringen, dass sie oder er in ihrem oder seinem Studium, die für den Pfarrdienst erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat und in der Lage ist, die Aufgaben, die im Dienst der Kirche auf sie oder ihn zukommen, zu erfassen und zu durchdenken.
#§ 5
Masterstudiengang
Die Erste Theologische Prüfung kann auf Antrag bei der Kirchenleitung durch die Absolvierung eines (berufsbegleitenden) Masterstudiengangs Evangelische Theologie an einer dafür von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau anerkannten Theologischen Fakultät ersetzt werden.
#III. Praktische Vorbildung
###§ 6
Praktischer Vorbereitungsdienst
(
1
)
Im praktischen Vorbereitungsdienst werden die Kandidatinnen und Kandidaten in die Aufgaben des Pfarrdienstes eingeführt.
#§ 7
Voraussetzungen für die Aufnahme
in den praktischen Vorbereitungsdienst
(
1
)
In den praktischen Vorbereitungsdienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau kann aufgenommen werden,
- wer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
- wer die Erste Theologische Prüfung in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder an einer theologischen Fakultät nach Maßgabe der Rahmenordnung für die erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011 S. 37) bestanden hat den (berufsbegleitenden) Masterstudiengang gemäß § 5 oder einen anderen berufsbegleitenden Studiengang gemäß der Rahmenordnung für den Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss „Master of Theological Studies“ (ABl. EKD 2019 S. 98) erfolgreich absolviert hat,
- wer nicht infolge des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen bei der Erfüllung der Dienstpflichten wesentlich beeinträchtigt ist,
- bei dem im Übrigen keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer künftigen Ausübung des Pfarrdienstes entgegenstehen,
- wer das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- wer an der Kirchlichen Studienbegleitung teilgenommen hat oder die Empfehlung der Aufnahmekommission zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst erhalten hat.
(
2
)
In besonders begründeten Fällen kann von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 5 abgewichen werden.
(2a) 1 Die Anerkennung einer vor einer anderen Prüfungsbehörde abgelegten Prüfung ist möglich, wenn die Prüfung der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 gleichwertig ist. 2 Ebenso kann eine vor einer nicht deutschsprachigen Prüfungsbehörde abgelegte Prüfung anerkannt werden. 3 Ist die abgelegte Prüfung nicht vollständig gleichwertig, kann bestimmt werden, dass einzelne Abschnitte der Ersten Theologischen Prüfung vor dem Prüfungsamt der EKHN nachgeholt werden.
(
3
)
Die Aufnahme der Pfarramtskandidatinnen oder -kandidaten in den praktischen Vorbereitungsdienst erfolgt im Rahmen der von der Kirchenleitung festgesetzten Zahl der Ausbildungsplätze.
#§ 8
Dauer des praktischen Vorbereitungsdienstes
(
1
)
Die Zeit der praktischen Vorbereitung soll einschließlich der Zweiten Theologischen Prüfung und des Praktikums nach der Zweiten Prüfung mindestens zwei Jahre dauern.
(
2
)
Die Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung darf nicht später als vier Jahre nach Abschluss der Ersten Prüfung oder der Absolvierung eines (berufsbegleitenden) Masterstudiengangs gemäß § 5 erfolgen.
(
3
)
Die Kirchenleitung kann die Fristen nach Absatz 1 und 2 in besonders begründeten Fällen verkürzen bzw. verlängern.
#§ 9
Zweite Theologische Prüfung
(
1
)
In der Zweiten Theologischen Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat den Nachweis erbringen, dass sie oder er die für den Pfarrdienst erforderlichen praktisch-theologischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
(
2
)
Pfarramtskandidatinnen oder Pfarramtskandidaten, die ihre praktische Vorbereitung in einer anderen evangelischen Kirche erhalten haben, können von der Kirchenleitung zur Zweiten Theologischen Prüfung zugelassen werden.
(
3
)
Ist innerhalb von fünf Jahren seit der Zweiten Theologischen Prüfung oder der Absolvierung eines (berufsbegleitenden) Masterstudiengangs kein Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer begründet worden, so kann die Kirchenleitung das Fortbestehen der Anstellungsfähigkeit von einem Kolloquium abhängig machen, durch das die weitere Eignung für den pfarramtlichen Dienst festgestellt wird.
(
4
)
Das Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in den Probedienst.