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Kirchengesetz betreffend die Gemeindeordnung
für die Evangelische Personalkirchengemeinde
Christus-Immanuel in Frankfurt am Main

Vom 6. Mai 1953

(ABl. 1953 S. 70), zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 458)

Die Erste Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Personalkirchengemeinde Christus-Immanuel ist ein Glied der gesamten evangelischen Kirche und gründet sich auf den unverbrüchlichen Grund des Wortes Gottes, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes bezeugt ist, und der reformatorischen Bekenntnisschriften.
( 2 ) Sie will im Sinne der evangelischen Allianz durch die Verkündigung eines nicht exklusiv konfessionell bestimmten Evangeliums (vergl. Statut des Ev. kirchl. Hilfsvereins § 1), durch vertiefende Einführung in die biblische Glaubenswelt und durch Pflege der Gemeinschaft dem Herrn Christus als dem Gekreuzigten und Auferstandenen und seiner Gemeinde dienen.
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§ 2

Die Gemeinde Christus-Immanuel ist eine Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und verwaltet ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen durch ihre Organe selbständig.
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§ 3

( 1 ) Der Gemeinde gehören die Evangelischen des Propsteibereichs Frankfurt am Main an, die durch Taufe in die Gemeinde aufgenommen sind oder sich gemäß § 16 Absatz 2 Kirchengemeindeordnung1# in die Gemeinde umgemeldet haben sowie deren religionsunmündige Kinder.
( 2 ) Zum Eintritt von Evangelischen aus einer anderen Kirchengemeinde des Propsteibereiches bedarf es außer der Erklärung gegenüber dem Gemeindevorstand der Abmeldung beim Kirchenvorstand der seitherigen Kirchengemeinde.
( 3 ) Verzieht ein bisheriges Mitglied der Personalkirchengemeinde Christus-Immanuel in Frankfurt am Main nach einem Ort außerhalb des Propsteibereiches, so kann es Mitglied der Gemeinde bleiben, wenn die Lage des neuen Wohnortes eine regelmäßige Teilnahme am kirchlichen Leben der Gemeinde zulässt, und wenn es die Beibehaltung der Mitgliedschaft der Kirchengemeinde des neuen Wohnortes mitteilt.
( 4 ) Beantragt ein Mitglied einer evangelischen Kirchengemeinde außerhalb des Propsteibereiches die Mitgliedschaft bei der Personalkirchengemeinde Christus-Immanuel in Frankfurt am Main, so ist nach § 16 Absatz 3 der Kirchengemeindeordnung2# der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu verfahren.
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§ 4

Das Stimmrecht richtet sich nach der Kirchengemeindewahlordnung3# in ihrer jeweiligen Fassung.
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§ 5

Die Gemeindezugehörigkeit erlischt
  1. durch Austritt aus der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau;
  2. durch Austritt aus der Personalkirchengemeinde Christus-Immanuel;
  3. bei Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des Gebietes des Propsteibereiches Frankfurt am Main; § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
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§ 6

Die Organe der Gemeinde sind:
  1. der Gemeindevorstand;
  2. die Gemeindeversammlung.
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§ 7

Der Gemeindevorstand setzt sich zusammen :
  1. aus den im Amt stehenden Pfarrern oder ihrer Stellvertreter im Pfarramt;
  2. den von der Gemeinde gewählten Gemeindeältesten, von denen die Hälfte Vorstandsmitglieder des Evangelisch-kirchlichen Hilfsvereins sein oder gewesen sein sollen.
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§ 8

( 1 ) Für den Gemeindevorstand gelten die Artikel 5 bis 9 der Kirchenordnung4# und die Kirchengemeindeordnung5# der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 2 ) Das Wahlverfahren richtet sich nach der Kirchengemeindewahlordnung6#.
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§ 9

( 1 ) Die Pfarrer der Personalkirchengemeinde werden nach Anhörung der Gemeinde und ihrer Organe von denjenigen Vorstandsmitgliedern des Evangelisch-kirchlichen Hilfsvereins gewählt, die der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau angehören.
( 2 ) Wählbar sind alle Pfarrer, die sich nach § 13 des Pfarrstellengesetzes7# um eine Pfarrstelle im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bewerben können, die den §§ 1 und 6 des Statutes des Evangelisch-kirchlichen Hilfsvereins entsprechen und bereit sind, das Pfarramt nach den kirchlichen Gesetzen und dieser Ordnung zu führen.
( 3 ) Der gewählte Pfarrer bedarf der Bestätigung duch die Kirchenleitung. Sie kann nur wegen Gesetzwidrigkeit des Besetzungsverfahrens versagt werden.
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§ 10

( 1 ) Mit der Bestätigung der Wahl erlangt ein Pfarrer, der nicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau angehört, vorbehaltlich der Regelung seiner Besoldungsverhältnisse gemäß § 15 Absatz 1 dieses Gesetzes die Rechtsstellung eines Pfarrers der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 2 ) Er wird durch den Vorstand des Evangelisch-kirchlichen Hilfsvereins ins Pfarramt berufen.
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§ 11

( 1 ) Der Pfarrer hat sein Amt nach dem Pfarrgelübde zu führen.
( 2 ) Das bei der Einführung in das Pfarramt der Personalkirchengemeinde Christus-Immanuel abzulegende Gelübde lautet:
Ich gelobe vor Gott und dieser christlichen Gemeinde, das Evangelium von Jesus Christus dem Gekreuzigten und Auferstandenen, meinem Heiland und Erlöser, als Kraft Gottes für jeden, der daran glaubt, auf Grund des untrüglichen Wortes Gottes zu verkündigen und mit Gottes Hilfe und dem Beistand seines heiligen Geistes mich als ein guter Haushalter über die Geheimnisse Gottes in Wort und Wandel zu beweisen und das Amt eines evangelischen Predigers redlich auszurichten.
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§ 12

Die Amtszeit des Pfarrers in der Personalkirchengemeinde Christus-Immanuel dauert so lange, als er Berufsarbeiter des Evangelisch-kirchlichen Hilfsvereins ist.
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§ 13

Predigt- und Sakramentsverwaltung gehören zu den besonderen Aufgaben des Pfarrers. Für den Einsatz von Prädikanten und Lektoren sowie anderer geeigneter Persönlichkeiten gelten das Lektoren- und Prädikantengesetz8# sowie die Kirchengemeindeordnung9#.
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§ 14

( 1 ) Die Pfarrer der Gemeinde sind die für die Gemeindeglieder zuständigen Geistlichen. Bei Amtshandlungen haben diese die freie Wahl zwischen ihren Pfarrern.
( 2 ) An Mitglieder anderer Gemeinden können, von dringenden Fällen abgesehen, Amtshandlungen (Taufen, Trauungen, Privatkommunionen, Bestattungen) nur vollzogen werden, nachdem der zuständige Pfarrer einen Abmeldeschein erteilt hat. Der Abmeldeschein soll in der Regel erteilt werden, es sei denn, dass wichtige kirchliche Gesichtspunkte entgegenstehen. Im Streitfall entscheidet der Propst.
( 3 ) In den Konfirmandenunterricht können auch Kinder von Nichtmitgliedern auf Anmeldung durch ihren gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden, nachdem der zuständige Pfarrer einen Abmeldeschein erteilt hat. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten auch hier.
( 4 ) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn Mitglieder der Personalkirchengemeinde in anderen Gemeinden eine Amtshandlung oder Konfirmation begehren.
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§ 15

( 1 ) Die Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Pfarrer werden durch Vertrag zwischen ihnen und dem Vorstand des Evangelisch-kirchlichen Hilfsvereins geregelt, wobei die auf Grund der Besoldungsbestimmungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sich errechnenden Dienstbezüge nicht überschritten werden dürfen.
( 2 ) Die Ruhe- und Wartestands- sowie die Hinterbliebenenversorgung der Pfarrer übernimmt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau gemäß den für ihre Pfarrer jeweils geltenden Bestimmungen.
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§ 16

( 1 ) Die Gemeindeversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Gemeinde und tritt nach Bedürfnis, mindestens jährlich einmal, zusammen. Sie berät und beschließt über die Gemeindeangelegenheiten, die ihr vom Gemeindevorstand vorgelegt werden, insbesondere über etwaige Änderungen der Gemeindeordnung.
( 2 ) Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt der Vorsitzende des Gemeindevorstandes.
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§ 17

Der Evangelisch-kirchliche Hilfsverein stellt die ihm von der Stiftung für die kirchliche Versorgung der Außenstadt zur Benutzung anvertrauten Gebäude der Personalkirchengemeinde durch besonderen Vertrag zur Verfügung. Der Pfarrer der Gemeinde ist zugleich Vereinsgeistlicher.
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§ 18

( 1 ) Der Evangelisch-kirchliche Hilfsverein trägt zu den Kosten der Personalkirchengemeinde Christus-Immanuel bei durch freiwillige Beiträge und Kollekten.
( 2 ) Die Personalkirchengemeinde wird sich an den allgemeinen Kirchenkollekten nach Möglichkeit beteiligen.
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§ 19

aufgehoben
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§ 20

Die Personalkirchengemeinde Christus-Immanuel gehört zur Zeit dem Evangelischen Dekanat Frankfurt am Main-Innenstadt an.
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§ 21

Bei Auflösung der Personalkirchengemeinde fällt etwa vorhandenes Gemeindevermögen der Ev. Kirche in Hessen und Nassau zu. Kommt eine Übereinstimmung nicht zustande, so entscheidet die Kirchensynode mit Zweidrittelmehrheit (Art. 34 K.O.10#).
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§ 22

Eine Änderung der Gemeindeordnung bedarf der übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeindevorstandes der Personalkirchengemeinde Christus-Immanuel und der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen sind.

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1 ↑ Der Verweis bezieht sich auf die Kirchengemeindeordnung von 1979. Jetzt: § 12 Absatz 2 KGO (Nr. 10).
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2 ↑ Der Verweis bezieht sich auf die Kirchengemeindeordnung von 1979. Jetzt: § 12 Absatz 2 KGO (Nr. 10).
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3 ↑ Nr. 11.
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4 ↑ Der Verweis bezieht sich auf die Kirchenordnung in der Fassung von 1966. Jetzt: Artikel 13 KO (Nr. 1).
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5 ↑ Nr. 10.
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6 ↑ Nr. 11.
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7 ↑ Der Verweis bezieht sich auf das Pfarrstellengesetz von 1981. Jetzt: § 14 PfStG (Nr. 400).
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8 ↑ Jetzt: Prädikanten- und Lektorengesetz (Nr. 780).
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9 ↑ Nr. 10.
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10 ↑ Der Verweis bezieht sich auf die Kirchenordnung von 1949. Jetzt: Artikel 39 Absatz 2 KO (Nr. 1).