.Verwaltungsverordnung zur Übertragung von Aufgaben
§ 1
#§ 2
§ 3
Verwaltungsverordnung zur Übertragung von Aufgaben
auf die Kirchenverwaltung (ÜVO)
Vom 22. Februar 2024
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung1# die folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Aufgabenübertragung
Der Kirchenverwaltung werden folgende Aufgaben als laufende Verwaltungsgeschäfte gemäß Artikel 57 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenordnung2# zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen:
- 1.
- Bildung, Veränderung, Aufhebung, Teilung oder Zusammenlegung von Kirchengemeinden bei Zustimmung der Beteiligten (§ 4 Absatz 1 KGO3#)
- 2.
- Entscheidung über Vermögensauseinandersetzungen bei fehlender Einigung der Beteiligten (§ 4 Absatz 4 KGO4#)
- 3.
- Genehmigungen nach dem Regionalgesetz5#
- 4.
- 5.
- 6.
- Festlegung von Budget- und Planwerten bei der Budgetzuweisung an die Regionalverwaltungen (§ 19 Absatz 2 und 3 RVVO8#)
- 7.
- Verrechnung von Einnahmen der Regionalverwaltungen (§ 19 Absatz 4 RVVO9#)
- 8.
- 9.
- Entscheidung über die Vergabe der Ehrenurkunde und die Verleihung der Ehrennadel (§ 1 Absatz 1 Buchstabe a und § 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinien für die Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kirche und besonderer Verdienste für die Kirche11#)
- 10.
- Anerkennung der Dienste von Predigerinnen und Predigern der Gemeinschaftsverbände (§ 4 Absatz 2 der Vereinbarung – RS Nr. 235)
- 11.
- Herstellen des Einvernehmens über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von gemeindlichen Pfarrstellen (§ 3 Absatz 1 PfStG12#)
- 12.
- Herstellen des Einvernehmens über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von regionalen Pfarrstellen (§ 3 Absatz 3 PfStG13#)
- 13.
- Aussetzung der Ausschreibung und Wiederbesetzung einer Pfarrstelle (§ 13 Absatz 2 PfStG14#)
- 14.
- Ernennung zur Inhaberin oder zum Inhaber der Pfarrstelle (§ 24 Absatz 3, § 26 Absatz 3 und § 30 Absatz 5 PfStG15#)
- 15.
- Ernennung zum Inhaber oder zur Inhaberin einer gesamtkirchlichen Pfarrstelle soweit auf Beschluss der Kirchenleitung auf die Kirchenverwaltung übertragen (§ 29 Absatz 1 PfStG16#)
- 16.
- Ernennung zur Inhaberin oder zum Inhaber einer gesamtkirchlichen Pfarrstelle mit regionaler Anbindung mit Ausnahme der Pfarrstellen der Stadtjugendarbeit (§ 29 Absatz 1 PfStG17#)
- 17.
- Beauftragung mit der Verwaltung von Pfarrstellen (§ 28 PfStG18#)
- 18.
- Verkürzung und Verlängerung der Probezeit (§ 12 PfDG.EKD19#)
- 19.
- Befreiung von der Dienstwohnungs- und Residenzpflicht (§ 38 PfDG.EKD20#)
- 20.
- Ausnahme von der Pflicht, dass die Ehepartnerin oder der Ehepartner einer christlichen Kirche angehören muss (§ 39 Absatz 2 Satz 3 PfDG.EKD21#)
- 21.
- Ersatzvornahme (§ 59 PfDG.EKD22#)
- 22.
- Vorläufige Untersagung der Dienstausübung (§ 60 PfDG.EKD23#)
- 23.
- Genehmigung von Nebentätigkeiten (§§ 65 ff. PfDG.EKD24#)
- 24.
- Beurlaubung und Bewilligung von Teildienst (§§ 68 ff. PfDG.EKD25#)
- 25.
- Abordnung mit Zustimmung (§ 77 PfDG.EKD26#)
- 26.
- Zuweisung mit Zustimmung (§ 78 PfDG.EKD27#)
- 27.
- Versetzung mit Zustimmung (§§ 79 f. PfDG.EKD28#)
- 28.
- Versetzung in den Wartestand mit Zustimmung (§ 83 Absatz 3 PfDG.EKD29#)
- 29.
- Hinausschieben des Ruhestandes (§ 87 Absatz 4 PfDG.EKD30#)
- 30.
- Versetzung in den Ruhestand auf Antrag und Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, soweit keine Einwendungen erhoben werden (§§ 87 ff. PfDG.EKD31#)
- 31.
- Entlassung aus dem Dienst auf Antrag (§§ 100 f. PfDG.EKD32#)
- 32.
- Verlängerung des Auftrags im Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt (§ 112 PfDG.EKD33#)
- 33.
- Beendigung des Auftrags im Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt (§ 113 PfDG.EKD34#)
- 34.
- Verkürzung und Verlängerung von Probezeiten (§ 8 KBG.EKD35#)
- 35.
- 36.
- 37.
- Genehmigung von Nebentätigkeiten (§§ 43 ff. KBG.EKD42#)
- 38.
- Beurlaubung und Bewilligung von Teildienst bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der EKHN (§§ 49 ff. KBG.EKD43#)
- 39.
- Feststellung des Eintritts in den Ruhestand kraft Gesetzes (§ 66 Absatz 1 KBG.EKD44#)
- 40.
- Hinausschieben des Ruhestandes (§ 66a KBG.EKD45#)
- 41.
- Versetzung in den Ruhestand auf Antrag und Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der EKHN, soweit keine Einwendungen erhoben werden (§§ 67 ff. KBG.EKD46#)
- 42.
- Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit (§§ 70 ff. KBG.EKD47#)
- 43.
- Entlassung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der EKHN aus dem Dienst auf Verlangen (§ 80 KBG.EKD48#)
- 44.
- Entscheidung über Ausnahmen bei der Umzugskostenvergütung (§ 6 Satz 2 UKG49#)
- 45.
- Unterstützung bei der Vorbereitung der Wahlversammlung zur Wahl der GMAV (§ 17 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung zum MAVG50#)
- 46.
- Veröffentlichung des Wahlergebnisses zur Wahl der GMAV (§ 18 Absatz 2 und 3 der Wahlordnung zum MAVG51#)
- 47.
§ 2
Dienstweg
Bei den Aufgaben gemäß § 1 Nummer 1 und 2, 10 bis 33 und 47 hat die Kirchenverwaltung darauf zu achten, dass der Dienstweg über die zuständige Pröpstin oder den zuständigen Propst eingehalten wird.
#§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung vom 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 117), zuletzt geändert am 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136), außer Kraft.