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Geltungszeitraum von: 01.08.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Ordnung des kirchlichen Lebens in der Evangelischen
Kirche in Hessen und Nassau (Lebensordnung)

Vom 15. Juni 2013

(ABl. 2013 S. 242)

INHALT
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Die Synode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beschließt gemäß Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 der Kirchenordnung1# die Ordnung des kirchlichen Lebens (Lebensordnung) als Teil der kirchlichen Ordnung. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt an die Stelle der Lebensordnung aus dem Jahr 1962 in der zuletzt gültigen Fassung.2#
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Einführung

Diese Lebensordnung beschreibt vor allem das gottesdienstliche Leben der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN).
Viele Fragen stellen sich heute anders als vor Jahrzehnten. Die Herausforderungen haben sich geändert. In einer Zeit, in der sich der früher feste Zusammenhang zwischen Kirche und anderen gesellschaftlichen Zusammenhängen gelockert oder aufgelöst hat, ist das Angebot einer verständlichen Ordnung des gottesdienstlichen Lebens besonders wichtig.
Aus vielfältigen Anlässen kommen Menschen mit dem kirchlichen Leben in Berührung. Sie bringen ihre persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen mit. Sie wollen sich engagieren oder hoffen auf Orientierung und Hilfe. In solchen Situationen will die Ordnung des kirchlichen Lebens zu einem abgestimmten und verbindlichen Handeln der Kirche beitragen. Sie ist für alle Menschen bestimmt, die in Kirchengemeinden und anderen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen Verantwortung tragen und Auskunft geben müssen. Ihr Ziel ist es, allen kirchlichen Leitungsgremien Perspektiven zu bieten, die einen Entscheidungsrahmen vorgeben und zugleich Handlungsspielräume eröffnen.
Nach einer vorangestellten konzeptionellen Grundlegung wird in den einzelnen Kapiteln der Ordnung zuerst die Situation skizziert, auf die hin entschieden werden soll. Dabei kommen auch Unterschiede zur Sprache, die sich aus unterschiedlichen Traditionen ergeben. In einem zweiten Schritt werden theologische Orientierungen formuliert, die in Auseinandersetzung mit der Heiligen Schrift und der Lehrtradition der Kirche die Situation bedenken. In einem dritten Schritt werden verbindliche Richtlinien und Regelungen formuliert, die Lehre und Leben der Kirche in Beziehung setzen. Dabei ist jeweils ein bestimmter Ermessensspielraum eingeräumt.
Die Ordnung des kirchlichen Lebens der EKHN orientiert sich an Schrift und Bekenntnis, dabei an den altkirchlichen Glaubensbekenntnissen, den geltenden reformatorischen Bekenntnisschriften, der theologischen Erklärung von Barmen3#, der Ordnung des kirchlichen Lebens der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK) und den Leitlinien kirchlichen Lebens der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD). Sie berücksichtigt aber auch die immer enger werdende Zusammenarbeit der Kirchen. Wie alle kirchliche Praxis muss sich die Ordnung des kirchlichen Lebens daran messen lassen, wie sie der Einheit der Kirche auch unter den Bedingungen des Getrenntseins Ausdruck verleiht.
Das schließt ein, dass Pfarrerinnen, Pfarrer und Mitglieder kirchlicher Leitungsorgane in ihrer Entscheidung in allen Fällen der persönlichen Verantwortung nicht enthoben sind.
Es ist die Aufgabe der Kirchengemeinden, Dekanate und Einrichtungen sowie der Gesamtkirche, der Lebensordnung in der gottesdienstlichen Praxis zur Geltung zu verhelfen.
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Abschnitt I
Der Auftrag der Kirche und die Ordnung des kirchlichen Lebens

Welchen Auftrag hat die Kirche? Was gilt in der Kirche? Welche Gestalt soll die Kirche haben? Wie kann die Kirche Christinnen und Christen helfen, ihren Glauben zu leben? – Jede Zeit und jede Situation stellen diese Fragen neu. Antworten werden im Hören auf die Bibel und auf die Mütter und Väter des Glaubens gesucht. Die Lebensordnung, die daraus erwächst, soll helfen, „den Glauben ins Leben zu ziehen“ (Martin Luther). Sie soll Entscheidungen verständlich machen und die Verantwortung stärken für jene Bereiche, in denen ein Ermessensspielraum notwendig ist. Die Lebensordnung will also Perspektiven eröffnen, die klärend für das kirchliche Handeln wirken. Sie soll allen, die in der Kirche Verantwortung tragen, Orientierung bieten und verbindliche rechtliche Rahmenbedingungen benennen.
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Die einzelnen Abschnitte dieser Lebensordnung folgen der Gliederung:
1. Herausforderungen,
2. Biblisch-theologische Orientierungen,
3. Richtlinien und Regelungen.
So wird deutlich: Lebensordnungen sind wandelbar, weil sie auf immer neue Herausforderungen antworten. Ebenso wird sichtbar, dass Orientierungen für die Gegenwart auf das Gespräch mit der Bibel angewiesen bleiben. Schließlich soll Klarheit entstehen über die geltenden rechtlichen Regelungen in der EKHN.
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Die folgenden Abschnitte der Lebensordnung beschränken sich auf die Ordnung des gottesdienstlichen Lebens der Kirche. Notwendig ist jedoch, alle Aspekte der Gestaltung des kirchlichen Lebens vom Auftrag der Kirche her zu bestimmen. Was dieser Abschnitt I ausführt, ist also auch für alle anderen Handlungsfelder (Seelsorge und Beratung, Bildungshandeln, diakonisches Handeln und gesellschaftliche Verantwortung, Ökumene) sowie für die gesamte organisatorische Gestaltung der Kirche bedeutsam.
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Eine evangelische Lebensordnung kann und soll nicht alle Einzelheiten regeln. Sie ist eine befreiende Ordnung, die zum christlichen Leben ermutigen soll, denn: „Zur Freiheit hat uns Christus befreit! So steht nun fest und lasst euch nicht wieder das Joch der Knechtschaft auflegen!“ (Gal 5,1). Jede Lebensordnung ist vorläufig. Die Kirche ist verpflichtet, ihre Ordnungen zum Wohle der Menschen und zur Ehre Gottes zu gestalten. Denn auch durch ihre Ordnungen bezeugt sie mit Blick auf Jesus Christus, „dass sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte“ (Barmer Theologische Erklärung von 1934, These 35#).
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1. Herausforderungen für die Ordnung des kirchlichen Lebens

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Die Arbeit der evangelischen Kirche erfährt unter ihren Mitgliedern und in der Gesellschaft eine hohe Wertschätzung. Das kirchliche Leben, das von vielen ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeitenden getragen wird, ist reich und vielfältig. Durch ihre Gottesdienste und musikalischen Angebote, durch die Begleitung in Notlagen und an Lebensübergängen, durch den Einsatz für die Schwachen und Ausgegrenzten und durch ihre Bildungsarbeit erreicht die Kirche große Teile der Bevölkerung. So wird erkennbar: Alles geschieht zur Ehre Gottes und zum Wohle der Menschen. Dazu tragen die unterschiedlichen Sozialgestalten der verfassten Kirche sowie die freien Werke, Verbände, Vereine und Stiftungen gemeinsam bei.
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Eine grundlegende Herausforderung für kirchliche Lebensordnungen besteht heute darin, dass die Menschen ihre Beziehung zur Kirche selbst bestimmen. Das evangelische Christsein kann sich auch weitgehend abseits vom kirchlichen Leben vollziehen. Einer Kirche verbunden und gleichzeitig frei zu sein in den christlichen Lebensformen, ist für die Mitglieder evangelischer Kirchen die Regel. Welche Folgen hat das für das Kirchenverständnis, das der Ordnung des kirchlichen Lebens zugrunde liegt?
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Zu Beginn des 21. Jahrhunderts gehört etwa ein Drittel der deutschen Bevölkerung keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft an. Viele dieser Konfessionslosen wurden getauft und verstehen sich auch nach ihrem Austritt als evangelische Christinnen oder Christen. Sie wollen nicht selten kirchliche Amtshandlungen und Angebote in Anspruch nehmen. Das Gleiche gilt für Menschen, die nicht getauft sind, sich aber der Kirche oder bestimmten Gruppen in den Gemeinden (z. B. Kantoreien) zugehörig fühlen. – Wie soll die Kirche mit solchen Anfragen von Konfessionslosen umgehen?
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Durch die weltweite Migration gibt es inzwischen zahlreiche christliche Gemeinden anderer Sprache und Herkunft in Deutschland. Viele von ihnen gehören keiner der klassischen Konfessionen an und sind auch nicht in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) organisiert. Vor allem in größeren Städten zeigt sich, ob die Kirche diese Gemeinden als Geschwister in der einen Kirche Jesu Christi annimmt. – Wie geht die Kirche verbindlich mit Kirchen und Gemeinden um, die nicht zur ACK gehören? Lässt sie diese Kirchen beispielsweise an ihren Ressourcen (z. B. kirchliche Räume) teilhaben?
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Migration und berufliche Mobilität bringen unterschiedliche kirchliche Ordnungen in einen Kontakt, der spannungsreich sein kann. Die Zugehörigkeit zu einer Kirche wird in anderen Kirchen (zum Beispiel in Osteuropa oder Nordamerika) anders verstanden und rechtlich festgehalten. Die Mitgliedschaft in einer Kirche und sogar Taufen oder Konfirmationen können nicht immer nachgewiesen werden. – Wie geht die Kirche mit Christinnen und Christen um, deren Kirchenmitgliedschaft uneindeutig bleibt?
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Die Entstehung von unterschiedlichen christlichen Kirchen steht in Spannung zum Bekenntnis von Nizäa-Konstantinopel: „Wir glauben an … die eine heilige allgemeine und apostolische Kirche.“ Weil die Kirchenspaltungen als schmerzliches Versagen erlebt wurden, haben sich ökumenische Bewegungen gebildet. Alle Kirchen stehen vor der Herausforderung, Vertrauen zu entwickeln, dass die Frömmigkeitskulturen, die Lebensformen, die Sozialgestalten und die Leitungsstrukturen der jeweils anderen Kirchen vom Glauben an denselben dreieinigen Gott zeugen. – Wie groß ist die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung, die sich daraus ergibt? Welche Formen von Kirchengemeinschaft sind hilfreich?
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Eine weitere Herausforderung entsteht durch das Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher religiöser Überzeugungen und kultureller Prägungen. Durch Arbeitsmigration und demografische Entwicklung sind Menschen unterschiedlicher Glaubensrichtungen und Weltanschauungen zu Beginn des 21. Jahrhunderts ein fester Teil der deutschen Bevölkerung. Die Kirchen sind aufgefordert, sich zur öffentlichen Präsenz anderer Religionen zu verhalten. Sie tragen Mitverantwortung dafür, dass ein friedliches Miteinander von Menschen unterschiedlicher Religionszugehörigkeit gelingt. Hinzu kommt die zunehmende Individualisierung der Lebensformen: Nicht wenige Menschen stützen ihre Religion nicht mehr auf eine Tradition, sondern fühlen sich in mehreren Religionen und Weltanschauungen gleichzeitig zu Hause.
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2. Biblisch-theologische Orientierungen:
Die Herkunft der Kirche und ihr Auftrag

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Nach evangelischer Überzeugung spricht durch die biblischen Schriften Gottes Wort zu den Menschen. Dies geschieht in Gestalt menschlicher Worte, menschlicher Sprache und menschlicher Vorstellungen. Sie geben Zeugnis von Gottes froher und kritischer, in jedem Fall aber heilmachender Wirklichkeit. Gottes Reden ist aber mehr, als Menschen sagen und schreiben können. Es ereignet sich, wenn Menschen durch die biblischen Texte so auf sich selbst, die Welt und Gott angesprochen werden, dass sie spüren: diese Wahrheit hätten sie sich nicht selbst sagen können.
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Die biblischen Texte sprechen von Gottes Handeln für den Menschen, sie versuchen aber auch, das Handeln von Menschen so zu orientieren, dass es jenem entspricht. Sie tun dies im Gewand zeitbedingter Ausdrucksformen.
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Seit alters her ist das Verstehen der biblischen Texte mit der Aufgabe verbunden, Gottes heilmachende Wirklichkeit, die in den Ausdrucksformen ihrer Entstehungszeit begegnet, für die jeweils aktuelle Zeit neu zu erschließen. Dabei kann es nicht darum gehen, einen ewigen, unveränderlichen Kern herauszuarbeiten, aber auch nicht darum, das damals Geschriebene als uns heute nicht mehr angehend einfach abzuweisen. Vielmehr muss danach gefragt werden, wie in den Texten das, was Christum treibet (Martin Luther), für die damalige Zeit zur Sprache gebracht wurde und wie dies heute dementsprechend zum Ausdruck gebracht werden kann. Für diesen Erschließungsvorgang benötigt man historisches Wissen, theologisches Verstehen und argumentierende Vernunft. Dass sich durch die Texte Gottes Wirklichkeit als Wirklichkeit für mich erschließt, geschieht aber nur durch das Wirken des Heiligen Geistes.
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Weil Auslegung der Schrift immer menschliche Auslegung ist, die in den Lauf der Zeiten und die Grenzen menschlicher Ausdruckskraft eingebunden bleibt, darf sie sich selbst nie absolut setzen. Die biblischen Texte bleiben immer ihr kritisches Gegenüber. Ihr Verstehen ist nie abgeschlossen.
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Die Kirche orientiert sich bei der Beschreibung ihres Wesens und ihres Auftrages an der Heiligen Schrift. Die Kirche ist Geschöpf des göttlichen Wortes, creatura verbi divini. Die biblischen Texte sind in der Gemeinschaft der Glaubenden entstanden, sie sind aber auch ihr kritisches Gegenüber.
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Die Ordnung des kirchlichen Lebens orientiert sich am Verständnis der Kirche Jesu Christi. Im Grundartikel ihrer Kirchenordnung hat die EKHN zum Ausdruck gebracht, wie sie sich als Kirche sieht: „Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau steht in der Einheit der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche Jesu Christi, die überall dort ist, wo das Wort Gottes lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.“ Was Menschen von der Kirche glauben und wie sie die Kirche gestalten, muss aufeinander bezogen sein.
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2.1 Das Gottesvolk Israel und die Kirche Jesu Christi

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In der Bibel wird Israel als Volk Gottes angesprochen. Gott befreit es aus der Sklaverei und schließt am Sinai einen Bund mit ihm. Gott gibt dem Volk Israel Weisungen zum Leben in seiner neuen Heimat, dem Land Israel, damit es zum Licht der Völker werde. Aber Gottes Weisungen, die Sorge um die Schwachen, die Armen und die Fremden werden immer wieder verletzt. Dagegen wird, nicht zuletzt durch die Prophetinnen und Propheten, Gottes Verheißung laut, dass seine Liebe alle Lebensverhältnisse umfasst, und Gottes Forderung, dass seine Gerechtigkeit überall zur Geltung zu bringen ist.
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Jesus von Nazareth, der den Gott Israels Vater nennt, bekräftigt diese Botschaft durch sein Leben: Er verkündigt das Reich Gottes, heilt Kranke und befreit Menschen von ihren dämonischen Besessenheiten. So gerät er in Konflikt mit den Mächtigen seiner Zeit. Er wird hingerichtet. Danach erscheint er vielen seiner Jüngerinnen und Jünger. Sie glauben, dass Gott Jesus von den Toten auferweckt und die Verwandlung der ganzen Schöpfung unwiderruflich begonnen hat. In Jesus erkennen sie den von Gott gesalbten Retter. Mit ihm verbinden sie, dass Gott einen neuen Himmel und eine neue Erde verspricht, in denen Gerechtigkeit und Friede herrschen, die Schöpfung heil wird und alle Kreatur in das Lob Gottes einstimmt.
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Dieser Glaube verbreitet sich durch die Jüngerinnen und Jünger. Er zieht immer mehr Menschen aus verschiedenen Völkern an. Als die ersten Gemeinden sich entscheiden, dass Christen nicht zuerst Juden werden müssen, beginnen sich die Wege von Christentum und Judentum zu trennen. Die Kirche Jesu Christi tritt neben das Gottesvolk Israel. Die Taufe auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes begründet die Zugehörigkeit zum Leib Christi. Im Mahl des Herrn sehen sich die Christinnen und Christen untrennbar mit ihrem Herrn verbunden. Sie sehen sich als Botschafterinnen und Botschafter der Versöhnung (2 Kor 5,20), denn sie glauben „Gott war in Christus und versöhnte die Welt mit sich selber“ (2 Kor 5,19).
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Die Kirche Jesu Christi lebt von der in Jesus Christus geschehenen Versöhnung her. Sie erkennt diese in Jesu Auftreten in dieser Welt, in Jesu Leiden und Tod und in Jesu Auferweckung durch Gott. Jesu Auftreten in dieser Welt zeigt die Zuwendung Gottes zu jedem Menschen. In Jesu Auferweckung bestätigt Gott, dass Jesus in diesem Auftreten wie in seinem Leiden und Sterben dem Willen des Vaters entsprochen hat. In Jesu Leiden und Sterben gibt Gott sich selbst in Leid und Tod und nimmt so die Konsequenzen unserer Abwendung von ihm auf sich. Leid und Tod trennen den Menschen seitdem nicht mehr von Gott. Von dieser Gewissheit lebt die Kirche.
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Die EKHN hat eine grundsätzliche theologische Herausforderung der Kirche benannt, als sie 1991 den Grundartikel6# um zwei Sätze erweiterte: „Aus Blindheit und Schuld zur Umkehr gerufen, bezeugt sie neu die bleibende Erwählung der Juden und Gottes Bund mit ihnen. Das Bekenntnis zu Jesus Christus schließt dieses Zeugnis mit ein.“ Die Kirche Jesu Christi hat also das Gottesvolk Israel nicht abgelöst, sondern lebt mit und neben ihm. Die Wiederentdeckung des biblischen Zeugnisses von der unverbrüchlichen Treue Gottes zu seinem Volk ist für die Kirche wesentlicher Grund, sich selbst auf Gottes Treue verlassen zu können.
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2.2 Die Bilder der Kirche

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Die christlichen Gemeinden der biblischen Zeit wollten dieser Botschaft entsprechend leben. Immer wieder gibt es jedoch Konflikte um die solidarische Lebensordnung. In solchen Situationen haben die neutestamentlichen Schriften den Konfliktparteien Bilder der Kirche entgegengehalten, welche die Beteiligten erinnern und ermahnen sollten. Das Neue Testament versteht die Kirche als „Volk Gottes“, als „Leib Christi“, als „Tempel des Heiligen Geistes“. Bilder, die aus der sozialen Lebenswelt (Volk, Herde) stammen, eröffnen andere Bezüge als organische (Leib, Weinstock) oder dingliche (Tempel, Haus). Diese biblischen Bilder können auch heute noch orientierend wirken.
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Besondere Wirkung hat das Bild des Leibes Christi entfaltet. Paulus macht damit deutlich, wovon die Kirche lebt: Christinnen und Christen haben Anteil am Leib Christi. In der Kirche erkennen Menschen einander als Glieder an diesem Leib (1 Kor 12,27). Sie sind ein Leib, weil Christus sie zusammengefügt hat – nicht weil sie sich gegenseitig gewählt haben. Ihre Gaben und Fähigkeiten können sich in diesem Leib nur entfalten, wenn sie sich füreinander in Dienst nehmen lassen.
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Das Bild von der Kirche als Volk Gottes zeigt, wie eng die Kirche sich an das Gottesvolk Israel gebunden sieht. Das Neue Testament verwendet dieses Bild, um eine Kirche, die mut- und perspektivlos geworden ist, an ihre Herkunft und ihre Zukunft zu erinnern (Hebr 4,9-11). Christinnen und Christen sind aus den Besessenheiten und Versklavungen ihres Lebens befreite Menschen. Sie sind gemeinsam unterwegs. In ihrem Leben gibt es Wüstenzeiten, die Zweifel wecken und müde machen. Es gibt auch das Leben wie in einem Land, in dem Milch und Honig fließen. Vor allem aber gibt es eine unstillbare Sehnsucht nach jener Welt, die Gott versprochen hat und in der alle Menschen ihre Zuflucht finden.
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Es können sich auch neue Bilder entwickeln (wie etwa das Bild vom „Netzwerk“), die in den Herausforderungen der jeweiligen Zeit Orientierung bieten. Wie zu biblischer Zeit wird es immer Auseinandersetzungen über die Bilder geben, weil sie eine bestimmte Ausrichtung der Kirche nahelegen.
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2.3 Die verborgene und die sichtbare Kirche

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Das griechische Wort ekklesia bezeichnet summarisch alle, die aus ihren alten Lebensverhältnissen herausgerufen worden sind, und kann sowohl mit „Kirche“ als auch mit „Gemeinde“ übersetzt werden. In ihm findet die kirchliche Lebensordnung eine grundlegende Orientierung. Ekklesia meint einerseits die verborgene, nur von Gott her sichtbare Gemeinschaft der Christinnen und Christen aller Orte und Zeiten – die Gemeinschaft der Heiligen, die Kirche. Ekklesia meint andererseits jede Versammlung von Christinnen und Christen an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten (1 Kor 11,18) – z. B. die zum Gottesdienst versammelte Gemeinde. Auch alle an einem Ort lebenden Christinnen und Christen können als Ekklesia bezeichnet werden (Apg 8,1) – aus heutiger Perspektive z. B. die Kirchengemeinde oder das Dekanat. Beispielsweise durch gemeinsame Veranstaltungen, Grüße, gegenseitige Briefe und Kollekten bringen Kirchengemeinden auch ihre Zusammengehörigkeit untereinander zum Ausdruck. Damit ist eine grundlegende Spannung kennzeichnend für die Kirche. Die Gemeinschaft der Heiligen ist nur in der sichtbaren Gestalt konkreter Versammlungen greifbar. Und jede Form der versammelten Gemeinde darf sich als Teil der umfassenden Gottesgemeinschaft der Heiligen verstehen, in der die Abgrenzungen menschlicher Gemeinschaften aufgehoben sind (Gal 3,28).
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Die verborgene und die sichtbare Kirche sind untrennbar miteinander verbunden, und doch sind sie zu unterscheiden. Die verborgene, geglaubte Kirche vollzieht sich in der sichtbaren Kirche. So wie das „Wort Fleisch wurde“ (Joh 1,14), so gibt es den Schatz des Glaubens nur in irdenen Gefäßen. Dieser Zusammenhang verwehrt es, die real existierenden Kirchen abzuwerten oder zu überhöhen. Nach evangelischem Kirchenverständnis ist die Kirche creatura verbi (im Lateinischen ein Geschöpf des Wortes des lebendigen Gottes) und ecclesia semper reformanda (im Lateinischen eine immer zu erneuernde Kirche). Das Heil liegt nicht in der Kirchenorganisation, aber es braucht die organisierte Kirche, um das Heil zu bezeugen.
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Wenn die EKHN in ihrem Grundartikel sagt, sie stehe „in der Einheit der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche“, dann ist das eine Glaubensaussage. Die Einheit der Kirche ist also Gegenstand des Glaubens und nicht Ergebnis menschlicher Anstrengung. Die Einheit der Kirche ist eine Gabe Gottes. Für die getrennten Kirchen geht es darum, die Gottesgabe der Einheit anzunehmen und Trennungen zu überwinden. Ökumenische Bewegung entsteht, wenn die eigene Frömmigkeitskultur, Lehre, Organisationsgestalt oder Gottesdiensttradition nicht für die einzig mögliche gehalten wird. Ökumenische Bewegung entsteht, wenn Christinnen und Christen mit Jesus beten, dass „sie alle eins seien“ (Joh 17,21).
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2.4 Woran die Kirche zu erkennen ist

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Nach dem Augsburgischen Bekenntnis (Confessio Augustana, CA) von 1530 reicht es „für die wahre Einheit der christlichen Kirche“ aus, dass „einträchtig nach reinem Verstand das Evangelium gepredigt und die Sakramente dem göttlichen Wort gemäß gereicht werden“ (CA, Artikel 7). Damit erinnert die CA an das Versprechen Christi: „Wo zwei oder drei versammelt sind in meinem Namen, da bin ich mitten unter ihnen“ (Mt 18,20). Und es wird die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Heilige Geist Wort und Sakrament als „Mittel“ nutzt (CA, Artikel 5), um in Menschen jenen Glauben zu wecken, der „nicht allein eine gewisse Erkenntnis“ ist, sondern „ein herzliches Vertrauen“ (Heidelberger Katechismus, Frage 21).
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Wo Menschen vom Heiligen Geist geführt in Christi Namen zusammenkommen, stimmen sie in den Lobpreis Gottes ein und tragen Sorge für die Schöpfung Gottes. Aus dieser Haltung heraus haben Christinnen und Christen zu allen Zeiten Seelsorge betrieben, haben sich für Solidarität und Gerechtigkeit eingesetzt, für Bildung und eine Kultur des Erbarmens. Daraus haben sich wechselnde Formen der Diakonie entwickelt, Bildungseinrichtungen aller Art und die Teilhabe am politischen Diskurs.
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Zum Auftrag der Kirche gehört gottesdienstliches Feiern genauso wie die Sorge um Gottes Welt. Beides geschieht zur Ehre Gottes und zum Wohl der Menschen. Gottesdienstliches Leben darf für das gesellschaftliche Leben nicht folgenlos sein. Die Sorge der Christinnen und Christen um die Welt bezeugt Gott und verkündigt so die frohe Botschaft.
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2.5 Die kirchlichen Dienste

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Alle Christinnen und Christen haben durch die Taufe Teil am allgemeinen Priestertum. Das bedeutet zweierlei: Zum einen haben alle unmittelbaren Zugang zu Gott (1 Petr 2,9). Sie brauchen keine priesterliche Vermittlung. Zum anderen sind alle Christinnen und Christen berufen zum „Dienst (diakonia) der Versöhnung“ (2 Kor 5,20). Sie alle können beten, das Evangelium bezeugen und Gott im Alltag dienen. Dabei weisen sie hin auf den diakonos (im Griechischen Diener) Jesus Christus (Mk 10,45), der die Menschen miteinander und mit Gott versöhnt (Eph 2,11-22). Sie orientieren sich am Leben und Wirken Jesu, mit dem das Reich Gottes angebrochen ist, der Kranke heilt und Menschen von ihren Zwängen und Besessenheiten befreit.
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Christliches Leben ist möglich, weil Gott Menschen dazu begabt. Die biblischen Schriften bezeugen eine Vielfalt von Charismen – von Begabungen –, die Gott gegeben hat. Da die Gaben als Gottes Geschenk wahrgenommen werden, ist auch mit neuen Charismen zu rechnen. Die evangelische Kirche orientiert sich in ihrer Arbeit an den Gaben, die Gott in jeder Zeit schenkt. Sie lebt davon, dass sich Menschen mit ihren Gaben in Dienst nehmen lassen. Entsprechend ordnet sie die Vielfalt kirchlicher Dienste und ermutigt Christinnen und Christen zum Dienst am Gemeinwesen.
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Um ihrem Auftrag nachkommen zu können, benötigt die Kirche Menschen, die sich in besonderen haupt-, neben- und ehrenamtlichen Diensten engagieren. Auswahl, Aus- und Fortbildungen für diese Dienste sollen am Auftrag der Kirche orientiert sein. In gottesdienstlichen Einführungen wird die Berufung öffentlich erteilt und die jeweilige Beauftragung mit der Bitte um Gottes Segen verbunden.
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2.6 Die Hoffnung der Kirche

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Die Kirche lebt von der Hoffnung auf die Offenbarung von Gottes Herrlichkeit (Röm 8,18), auf die Vollendung des Reiches Gottes und das ewige Leben. Diese Hoffnung umfasst alle Kreatur. Sie speist sich aus dem Glauben an die Auferstehung Jesu Christi (Röm 8,17), der gegenwärtigen Erfahrung des anbrechenden Reiches Gottes und der Erkenntnis, dass Gott will, „dass allen Menschen geholfen werde und sie zur Erkenntnis der Wahrheit kommen“ (1 Tim 2,4). Die Kirche erfährt die Gegenwart des Reiches Gottes vielfältig, in besonderer Weise in der Gemeinschaft des Leibes Christi (1 Kor 12,13.27). Kirche ist als Leib Christi – schon jetzt – Auferstehungsleib und damit gegenwärtiger Ausgangspunkt für das Reich Gottes. Im Abendmahl wird dies sinnlich erfahrbar.
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Die biblischen Bilder für die neue Welt Gottes, in der „Gerechtigkeit und Friede sich küssen“ (Ps 85,11) und der Tod endgültig besiegt ist, sprechen vom gelingenden Zusammensein von Gott, Mensch und allen anderen Geschöpfen. Das himmlische Jerusalem wird als Stadt gezeichnet, in der Gott selbst zum Licht der Völker wird und die Menschen, erlöst von allem Leid, miteinander leben (Offb 21). Das Bild vom erneuerten Paradiesgarten malt den Frieden aller Kreatur und die „Heilung der Völker“ (Offb 22,2) vor Augen. Das Bild vom himmlischen Abendmahl (Mt 26,29) verweist darauf, dass Gottes Zuwendung zum Menschen der Grund dieses Heils ist.
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Weil die Kirche diese Hoffnung pflegt, kann sie die letzte Verantwortung für die Rettung der Welt und der Menschen getrost Gott überlassen und Christinnen und Christen ermutigen, mit sich und allen Menschen barmherzig und gelassen umzugehen. Auch Menschen, die anders glauben und leben, sind willkommen und zum Dialog eingeladen.
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Eine hoffnungsvolle Kirche blendet die eigene Verstrickung in Schuld nicht aus und stellt sich der Brüchigkeit des Lebens und dem Scheitern. Ihre Hoffnung richtet sich deshalb auch auf die Vergangenheit. Gott, der Jesus von den Toten auferweckt hat, wird im Gericht das vergangene Leben ans Licht bringen. Menschen müssen sich für ihr Tun verantworten, Recht wird als Recht und Unrecht als Unrecht erkennbar werden. Wem Unrecht geschehen ist, wird dann Gerechtigkeit widerfahren, wer Unrecht getan hat, wird durch diese Wahrheit verändert werden und auf Vergebung hoffen. Weil Gottes Gedanken nicht unsere Gedanken sind (Jes 55,8-9), weiß die Kirche darum, dass die letzte Wahrheit über Gott und die Menschen nur Gott selbst kennt. Zugleich hofft die Kirche darauf, dass am Ende Gottes Gnade und nicht die Sünde des Menschen das letzte Wort hat.
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3. Die Mitgliedschaft in der Kirche

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Die Kirche Jesu Christi weiß sich von Gott berufen und beauftragt. Sie versteht sich als Schöpfung des Wortes Gottes, die neben das Gottesvolk Israel gestellt ist und die Hoffnung auf die umfassende Verwandlung des Kosmos bezeugt. Zugleich ist die Kirche von Menschen gestaltbar und gestaltet. Diese Spannung ist grundlegend für das Leben und die Ordnung der Kirche. Eine unmittelbare Folge ist die doppelte Bestimmung der Christenmenschen als „Glieder am Leib Christi“ und als Mitglieder der kirchlichen Organisation. Rechtlich regelbar sind lediglich die Fragen der Mitgliedschaft. Wie sie geregelt werden, soll aber davon bestimmt sein, dass die Getauften Glieder am Leib Christi sind.
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3.1 Die Begründung der Mitgliedschaft in der Kirche

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Die Taufe begründet die Zugehörigkeit zu einer Kirche. Die evangelisch Getauften mit Hauptwohnsitz innerhalb der EKHN werden Mitglieder der EKHN und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sowie im Regelfall Mitglieder der Kirchengemeinde ihres ersten Wohnsitzes, sofern sie nicht Mitglieder einer Personal- oder einer Anstaltsgemeinde werden. Möchte das Mitglied zu einer anderen Kirchengemeinde gehören, muss es sich bei der aufnehmenden Kirchengemeinde anmelden. Die aufnehmende Kirchengemeinde bescheinigt dem Mitglied die Umgemeindung.
42
Bei einer Umgemeindung in eine Kirchengemeinde einer anderen Gliedkirche der EKD oder aus der Kirchengemeinde einer anderen Gliedkirche sind die Vereinbarung der Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen7# und das Kirchengesetz zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft8# zu beachten. Eine Umgemeindung endet in diesen Fällen mit dem Wegzug aus der Gemeinde des Wohnsitzes.9#
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3.2 Doppelmitgliedschaft

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Die Mitgliedschaft in der EKHN lässt nach dem Kirchenmitgliedschaftsrecht der EKD10# keine weitere Mitgliedschaft in einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft zu. Nur für die Herrnhuter Brüdergemeine hat die EKD die nach altem Recht bestehende Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft fortgeführt. Die Mitglieder der Brüdergemeine können zugleich Mitglied einer Gliedkirche der EKD sein.
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3.3 Der Übertritt aus einer anderen Kirche
und der (Wieder-)Eintritt

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Getaufte, die nicht der evangelischen Kirche angehören, erwerben die Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme, Wiederaufnahme oder Übertritt. Der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft setzt einen entsprechenden Antrag der eintrittswilligen getauften Person, die zustimmende Entscheidung einer dazu bevollmächtigten Person sowie bei einem Übertritt den wirksamen Austritt aus der bisherigen Kirche oder Religionsgemeinschaft voraus.11#
45
Erklärt werden kann der Eintritt, Wiedereintritt und Übertritt in die EKHN gegenüber jeder Pfarrerin und jedem Pfarrer der EKHN oder den Bevollmächtigten in Kircheneintrittsstellen12# – hier sogar mit Wirkung für alle Gliedkirchen der EKD. Sie entscheiden nach einem Gespräch über den Kircheneintritt. Die Zustimmung eines anderen Pfarrers oder einer anderen Pfarrerin (Dimissoriale) ist nicht erforderlich, weil die Mitgliedschaft erst begründet wird.
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Ein in einer anderen christlichen Kirche getauftes Kind wird bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Mitglied durch eine übereinstimmende schriftliche Erklärung der Eltern oder Sorgeberechtigten, nach der das Kind der evangelischen Kirche angehören soll. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann diese Erklärung nicht gegen seinen Willen abgegeben werden. Die Eintrittserklärung muss das Versprechen enthalten, das Kind am evangelischen Religionsunterricht und an der Vorbereitung auf die Konfirmation teilnehmen zu lassen.
47
Die Bestimmungen des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung13# sind zu beachten.
48
Ein Übertritt setzt voraus, dass die Übertrittswilligen zuvor förmlich ihren Austritt aus ihrer bisherigen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären. Sofern der Übertritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft erfolgt, die staatlicherseits als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, erfolgt der Austritt in Hessen bei den Amtsgerichten und in Rheinland-Pfalz bei den Standesämtern.14#
49
Aus dem Ausland zuziehende Evangelische erwerben die Mitgliedschaft durch eine entsprechende Erklärung. Als Erklärung gilt auch die Angabe der Kirchen- und Bekenntniszugehörigkeit bei den kommunalen Meldebehörden.
50
Der Kirchenvorstand soll sich zeitnah um Kontakt zu neuen Mitgliedern der Kirchengemeinde bemühen.
51
Christinnen und Christen, die (wieder) in die evangelische Kirche eintreten, sollen eingeladen werden, diesen Schritt mit einem Gottesdienst zu verbinden.
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3.4 Rechtliche Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft

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Kirchenmitglieder haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung Anspruch auf die Vornahme von Amtshandlungen, wobei die Amtshandlungen selbst kostenfrei durchzuführen sind. Sie haben – bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen – das Patenrecht und das Wahlrecht.
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3.5 Beendigung der Kirchenmitgliedschaft:
Fortzug, Übertritt, Austritt

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Die evangelische Kirche setzt sich nicht nur für die freie Religionsausübung (positive Religionsfreiheit) ein, sondern respektiert auch die negative Religionsfreiheit, wonach niemand gegen seinen Willen von ihr vereinnahmt werden darf. Die Kirchenmitgliedschaft endet nach dem Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD15# daher außer durch Tod auch durch Austritt oder durch Übertritt zu einer anderen Kirche.
54
Die Kirchenmitgliedschaft endet nach dem Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD16# grundsätzlich auch bei einem nicht nur vorübergehenden Fortzug aus dem Gebiet der EKD. Nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt wird die Kirchenmitgliedschaft fortgeführt.17# Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland auf, kann es die Kirchenmitgliedschaft in einer Kirchengemeinde der EKHN durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Kirchenvorstand fortführen.18#
55
Mit Wirksamwerden der Austrittserklärung gegenüber staatlichen Stellen endet die Kirchenmitgliedschaft.19#
56
Die Kirchenmitgliedschaft endet auch, wenn ein Kirchenmitglied ohne förmlichen Austritt Mitglied einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft wird. Das Ende der Kirchenmitgliedschaft stellt der Kirchenvorstand fest.20#
57
In diesen Fällen gehen die Rechte aus der Mitgliedschaft verloren (wie Patenrecht, Wahlrecht). Auch besteht kein Anspruch auf die Gewährung kirchlicher Amtshandlungen mehr. Ein bestehendes Patenamt ruht.
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3.6 Beurkundung und Bescheinigung

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Über die neue Mitgliedschaft wird eine Bescheinigung erteilt. Über den Kircheneintritt ist die zuständige Kirchengemeinde zu unterrichten. Liegt die Kirchengemeinde des neuen Mitglieds außerhalb des Gebietes der EKHN, ist die entsprechende Verwaltungsverordnung zum Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD21# zu beachten.
59
Kircheneintritt wie -austritt sind entsprechend der Kirchenbuchordnung22# zu beurkunden.
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3.7 Gemeindemitgliederverzeichnis und kirchliches Meldewesen

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Für jede Kirchengemeinde wird ein Verzeichnis der Gemeindemitglieder geführt.23# Es enthält die Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen. Dieses Verzeichnis ist mit Hilfe der Daten, die von den staatlichen Meldebehörden und Standesämtern gemeldet werden, stets aktuell zu halten. Die Regelungen des Datenschutzgesetzes der EKD24# sind anzuwenden.
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3.8 Umgang mit Menschen, die nicht der Kirche angehören

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Der Kirchenaustritt kann die mit der Taufe gegebene Gliedschaft am Leib Christi nicht rückgängig machen. Den Ausgetretenen soll dies deutlich gemacht werden. Sie verlieren zwar die Rechte aus der Mitgliedschaft, aber nicht das Versprechen Gottes für ihr Leben. In dieser Hoffnung soll für Ausgetretene gebetet werden. Sie sollen – wenn sie das wünschen – weiterhin am Leben und der Arbeit der Kirche teilhaben können. Das kann den Wunsch zur Rückkehr in die Kirche wecken.
62
In der Kirche sind Menschen willkommen, die weder Mitglied einer Kirche sind noch einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, die sich aber der Kirchengemeinde verbunden fühlen, kirchliche Angebote nutzen oder kirchliche Aufgaben unterstützen.
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Leitlinien des gottesdienstlichen Lebens

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Abschnitt II
Der Gottesdienst und das Heilige Abendmahl

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1. Herausforderungen

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Die christliche Tradition, an Sonn- und Feiertagen Gottesdienst zu feiern, hat auch die gesellschaftlichen Rhythmen geformt. Der Sonntag ist ein durch die Verfassung geschützter Ruhetag.
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Der sonntägliche Gottesdienst ist heute an vielen Orten möglich. Die Teilnahme an Gottesdiensten wird bewusst überlegt. Menschen wählen die Gottesdienste, die sie besuchen, gezielt aus. Manche nehmen in großer Regelmäßigkeit an den sonntäglichen Gottesdiensten teil, andere gezielt an einzelnen gottesdienstlichen Formen. Sie entscheiden sich für bestimmte Zeiten im Kirchenjahr oder sind durch die Gottesdienste anlässlich bestimmter Lebenssituationen in das gottesdienstliche Leben eingebunden. Viele Menschen partizipieren an medial vermittelten Gottesdiensten. Wieder anderen genügt es zu wissen, dass der Gottesdienst von anderen gefeiert wird. Regelmäßiger sonntäglicher Gottesdienstbesuch ist vielfach nicht mehr selbstverständlicher Teil sozialer Praxis.
65
Herausgefordert ist die Kirche auch, weil sich das gottesdienstliche Leben inzwischen so reich und bunt gestaltet, dass es für viele Menschen schwierig ist, sich im Gottesdienst zu Hause zu fühlen. Wer den Ablauf kennt und nicht Sorge haben muss aufzufallen, wird den Gottesdienst freudiger feiern können. In einer Zeit, in der Menschen Gottesdienste nicht regelmäßig besuchen, wird es wichtig, dass die Grundstruktur des Gottesdienstes erkennbar ist.
66
Eine weitere Herausforderung ergibt sich hinsichtlich der Gottesdienstorte. Hier sind gegenläufige Bewegungen festzustellen. Einerseits werden die Wünsche, Gottesdienste an besonderen Orten zu gestalten, heute deutlich formuliert und auch von Kirchengemeinden selbst angestrebt, etwa im Kontext von Vereinen, an besonderen öffentlichen Orten und zu besonderen Anlässen. Andererseits wird die Bedeutung des Kirchenraums als eines besonderen Raumes, der über die Erfahrung des Alltäglichen hinausgeht und durch die Gebete und Gesänge von Generationen geprägt ist, wieder bewusster und neu betont.
67
Für die Vielfalt ökumenischer Gottesdienste kann die Kirche dankbar sein. Dennoch bleibt die Herausforderung, dass römisch-katholische Christinnen und Christen an Sonntagen und gebotenen kirchlichen Feiertagen vorrangig zur Teilnahme an einer römisch-katholischen Messe verpflichtet sind. Das erschwert die Weiterentwicklung einer gemeinsamen ökumenischen Gottesdienstkultur.
68
Das Abendmahl hat in den evangelischen Kirchen in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung gewonnen. Es wird häufiger als früher gefeiert und mehr Menschen nehmen daran teil. Dazu mag eine einladende Gestaltung ebenso beigetragen haben wie die Betonung der erneuernden und versöhnenden Kraft des Abendmahls. Umso schmerzlicher erfahren Menschen, dass die kirchliche Zulassung zum Abendmahl Grenzen setzt. Evangelische Christinnen und Christen erfahren das im Blick auf die römisch-katholischen Zulassungsregeln. Das erfahren Ausgetretene oder Ungetaufte – manchmal auch Kinder – ebenso im Blick auf die in der evangelischen Kirche geltenden Zulassungsregeln. Ob die Gastbereitschaft der Kirche sich auf alle Menschen erstrecken soll, ist in den evangelischen Kirchen umstritten.
69
Auch im Hinblick auf die Kirchenmusik ergeben sich Herausforderungen. Die Fähigkeit zum Singen der Lieder kann aus vielfältigen Gründen längst nicht mehr als selbstverständlich vorausgesetzt werden, zumal manche Gottesdienstgemeinden klein geworden sind. Vielen Gemeindegliedern sind die Lieder des Evangelischen Gesangbuches nicht mehr vertraut. Ausgebildete Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker im Haupt- oder Nebenamt sind nicht in ausreichender Zahl vorhanden.
70
Insbesondere bei Kasualgottesdiensten, bei denen Menschen aus vielfältigen Milieus teilnehmen, treffen unterschiedliche kulturelle Stile und Geschmacksrichtungen und der traditionell geprägte musikalische Stil des Gottesdienstes aufeinander.
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2. Biblisch-theologische Orientierungen

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2.1 Grundlegung

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Christinnen und Christen versammeln sich im Namen des dreieinigen Gottes zum öffentlichen Gottesdienst. In der gottesdienstlichen Feier begegnen sie sich als Gemeinde von Schwestern und Brüdern, „in der Jesus Christus in Wort und Sakrament durch den Heiligen Geist als der Herr gegenwärtig handelt“ (Barmer Theologische Erklärung von 1934, 3. These25#). Gott wendet sich den Menschen in seinem Wort und seinen Sakramenten zu. Darauf antworten sie mit Gebet und Bekenntnis, mit Lob und Dank. Sie empfangen Gottes Segen und lassen sich zum Gottesdienst im Alltag der Welt (Röm 12) senden. Sie tun das in der Hoffnung auf die Vollendung des Reiches Gottes, die Auferstehung der Toten sowie den neuen Himmel und die neue Erde.
72
Von Anfang an hat die christliche Gemeinde den Sonntag als Tag der Auferstehung Jesu Christi (Mk 16,2; Apg 20,7) gefeiert. Der Sonntag hat sich als unverwechselbares Zeichen christlicher Gottesdiensttradition herausgebildet. Dabei knüpfte der Sonntag an Qualitäten des jüdischen Sabbats an. Im christlichen Abendland wurde der staatliche Schutz des Sonntags als Ruhetag durchgesetzt.
73
Im Gottesdienst stimmt die christliche Gemeinde in ihrer Feier der Auferstehung des Herrn auch in das Gotteslob des Volkes Israel ein, indem sie auf dieselben Texte der Hebräischen Bibel hört und Gott mit der Sprache der Psalmen lobt. Die Kirche Jesu Christi ist sich dieser Verbindung bewusst.
74
In der Feier des Gottesdienstes treten Gott und die versammelte Gemeinde in eine lebendige Beziehung zueinander. Für die Reformatoren war wichtig: Im Gottesdienst dient Gott dem Menschen auf zweierlei Weise: durch Wort und Sakrament (Taufe und Abendmahl). Gott dient dem Menschen, indem er ihm aus freien Stücken seine Gnade erweist und sich mit ihm versöhnt. Mit dieser – im Evangelium Jesu Christi gründenden – Überzeugung (vgl. Mk 10,45) grenzte man sich von einem Verständnis des Gottesdienstes ab, das damals davon ausging: Der Mensch müsse zuerst Gott dienen und durch Werke und Opfer seine Gnade und Versöhnung bewirken.
75
Für die evangelischen Kirchen gehört deshalb neben der Abendmahlsfeier das Hören und Verstehen des Wortes Gottes in Schriftlesung und Evangeliumsverkündigung zum Kerngeschehen des christlichen Gottesdienstes. Im Gottesdienst redet Gott selbst jeden einzelnen Menschen an. Sein Wort, das sich in jedem Gottesdienst neu und aktuell ereignet, will die Hörenden zum Glauben „anhalten, locken und reitzen“ (M. Luther, Weimarer Ausgabe, WA 30/1,234,27). Es ermuntert die Menschen, Gott zu antworten und zu ihm in eine vertrauensvolle Beziehung zu treten. Es deutet dem Menschen seine Lebenssituation und eröffnet neue Wege in eine gute Gemeinschaft mit anderen. Es ruft und befähigt zur Verantwortung für Gottes Schöpfung und für das Eintreten für Frieden und Gerechtigkeit.
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2.2 Struktur und Formen von Gottesdienst

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Der evangelische Gottesdienst gestaltet einen strukturierten Weg und folgt darin der Grundstruktur (vgl. Evangelisches Gottesdienstbuch):
• Eröffnung und Anrufung
• Verkündigung und Bekenntnis
• Abendmahl
• Sendung und Segen
Diese Grundstruktur liegt auch den Gottesdienstordnungen in den Kirchengemeinden zugrunde. Die Entwicklung neuer Gottesdienstordnungen soll sich an den Formen I und II des Evangelischen Gesangbuches (EG) und des Evangelischen Gottesdienstbuches orientieren. In aller liturgischen Gestaltung ist auf die theologische Balance zwischen erkennbarer Ordnung und evangelischer Freiheit zu achten.
77
Kindergottesdienste sind vollwertige Gottesdienste in eigenständiger Form. Sie orientieren sich in ihrer Gestalt an den Möglichkeiten und Begabungen von Kindern unterschiedlicher Altersgruppen. Die Grundstruktur dieses Gottesdienstes wird auf vielfältige Weise gefüllt: Die Elementarisierung der Verkündigung, die Zuwendung des Kindes zu Gott, die Ernsthaftigkeit des Fragens und die spielerische Darstellung des Glaubens geben Kindergottesdiensten ihre eigene Gestalt. Kindergottesdienste werden daher auch von Erwachsenen gerne mitgefeiert. Sie machen die Teilnehmenden mit grundlegenden Ausdrucksformen des Glaubens vertraut.
78
Jugendgottesdienste sind ebenfalls Gottesdienste in eigenständiger Form. Sie eröffnen Jugendlichen die Möglichkeit, über ihren Glauben zu reflektieren und Formen zu suchen und zu finden, diesen auszudrücken. Sie bieten Jugendlichen die Möglichkeit, kritisch auf diese Welt und ihre Kirche zu sehen und tragfähige Perspektiven für die Zukunft zu entwickeln.
79
Darüber hinaus gibt es weitere eingeführte Gottesdienstformen, z. B.
  1. Gottesdienste, zu denen bestimmte Gruppen von Menschen eingeladen werden (solche, die thematische Schwerpunkte setzen, sowie Gottesdienste an speziellen Orten und zu hervorgehobenen Zeiten),
  2. Gottesdienste, die sich auf besondere Anlässe im Gemeinwesen beziehen, wie zum Beispiel Erinnerungstage und die Einweihung öffentlicher Orte,
  3. ökumenische Gottesdienste, die den Glauben an den ungeteilten Leib Christi feiern und die gemeinsame Hoffnung der Kirchen zum Ausdruck bringen,
  4. Gottesdienste in Rundfunk, Fernsehen und im Internet, die Menschen in anderer Weise die Teilhabe am Gottesdienst ermöglichen.
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2.3 Das Abendmahl

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In den ersten Gemeinden wurde der christliche Gottesdienst in den Häusern gefeiert. Im Zentrum dieser Feier stand das Brotbrechen. Dieses Mahl wurde und wird in Erinnerung an das Abschiedsmahl Jesu gefeiert (vgl. Mt 26,26-28; Mk 14,22-24; Lk 22,19-20 und 1 Kor 11,23-26). Es erinnert an den Tod Jesu, aber auch an die Mahlzeiten Jesu mit den Seinen und den Ausgegrenzten, und es bringt die Erwartung des himmlischen Festmahls zum Ausdruck. In Anlehnung an Paulus wird es heute in den Kirchen Abendmahl (1 Kor 11,20) beziehungsweise Herrenmahl genannt. Andere Bezeichnungen sind Danksagung (griechisch: eucharistia) oder Gemeinschaftsmahl (lateinisch: communio). Diese Mahlfeier, darin sind sich die christlichen Kirchen einig, macht sichtbar, dass die Teilnehmenden der Leib Christi sind. Am Tisch des Herrn eröffnet sich ein Raum für die Erfahrung der Gegenwart Gottes und der Vergebung von Sünde und Schuld. Menschen erfahren eine Stärkung des Glaubens und der Gemeinschaft. Die Feier des Abendmahls ist leibhafte Erfahrung des Evangeliums.
81
a) Im Verständnis dieser Mahlfeier haben sich die reformierten, lutherischen und unierten Kirchen nach Jahrhunderten des Ringens aufeinanderzubewegt. Die Leuenberger Konkordie26# aus dem Jahr 1973 formuliert als gemeinsame Überzeugung: „Im Abendmahl schenkt sich der auferstandene Jesus Christus in seinem für alle dahingegebenen Leib und Blut durch sein verheißendes Wort mit Brot und Wein“ (Leuenberger Konkordie, Nr. 1827#). Evangelische Kirchen, die diese Überzeugung teilen, gewähren sich gegenseitig Abendmahlsgemeinschaft. Sie können sich auch den Christinnen und Christen gegenüber gastbereit zeigen, deren Kirchen evangelische Christinnen und Christen nicht zum Abendmahl zulassen.
82
b) Die Einladung durch Christus, der selbst der Gastgeber dieses Mahls ist, und die Zulassungsregeln der Kirchen, die die Ernsthaftigkeit der Teilnehmenden sichern sollen, müssen zusammen gesehen werden. Diese Spannung kann nicht aufgelöst werden. Die Kirche Jesu Christi verfügt nicht über das Abendmahl und muss es gleichzeitig verantwortlich gestalten.
83
c) Die Teilnahme am Abendmahl geschieht auf Einladung Gottes. Daher ist die Zulassung zum Abendmahl nicht an ein Alter, an bestimmte geistige Fähigkeiten oder an die Mitgliedschaft in einer bestimmten Kirche gebunden. Dementsprechend wird die Regel, nach der erst die Konfirmation die Zulassung zum Abendmahl ermöglicht, heute vielfach nicht mehr angewandt. Die Zulassung von Kindern ist in vielen Kirchengemeinden erfolgt und hat die Abendmahlsfrömmigkeit bereichert. Auch die Zulassung von Christinnen und Christen anderer Konfessionen wird in der Regel ausdrücklich benannt.
84
d) Grundsätzlich kann am Abendmahl teilnehmen, wer sich von Jesus Christus eingeladen weiß und die Einladung in die christliche Gemeinde annehmen will.
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2.4 Der Ort des Gottesdienstes: Das Kirchengebäude

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Seit jeher haben Christinnen und Christen Gottesdienste an unterschiedlichen Orten gefeiert: in Häusern, Markthallen oder ehemaligen Tempeln. Das, was sie darin taten, machte diese Gebäude zu christlichen Kirchen: die Bibel lesen, beten, singen, taufen und das Abendmahl feiern. Jedes Gebäude, jeder Ort kann zum Ort der Begegnung mit Gott werden. Die feiernde Gemeinde heiligt Raum und Ort und öffnet das Leben für die Heiligkeit Gottes. Gottesdienst kann an jedem Ort gefeiert werden.
86
Deshalb sind auch Kirchen keine heiligen Räume im engeren Sinn, sondern menschliche Orte im Umgang mit dem Heiligen. Schon immer haben Menschen solche Orte gebraucht, die jenseits der alltäglichen Zwecke stehen. Sie stehen für die Gewissheit, dass das Leben auch anders sein könnte, dass Menschen mehr sind als ein Rädchen im Getriebe der Welt.
87
Dort, wo Räume dauerhaft zum Ort christlicher Gottesdienste wurden, prägte sich das Geschehen in die Räume ein. Die Atmosphäre der Gottesdienste, die Abläufe und die Handlungsorte von Taufe, Abendmahl und Predigt formten den Raum. Er nahm durch spezielle Merkmale immer mehr einen Grenzcharakter ein. Dazu gehören seine besondere Ausstattung (Taufstein, Altar und Kanzel), die Ausrichtung nach Osten (auf die aufgehende Sonne als Sinnbild für die Auferstehung Jesu Christi von den Toten), seine Tiefe (um die Toten einzubeziehen) und Höhe (um sich Gott entgegenzustrecken). Neue Kirchen werden bis heute vom Gottesdienst her entworfen.
88
Deshalb sollen Kirchen mit Leben erfüllt werden. Denn wo regelmäßig und dauerhaft Gottesdienst gefeiert wird, wo gebetet und gesungen, wo das Wort Gottes gehört wird oder die Erinnerung daran lebendig ist, sind und bleiben diese Räume Kirchen.
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2.5 Die Zeit des Gottesdienstes: Das Kirchenjahr

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Die kirchlichen Feiertage und Feste haben die Gesellschaft nachhaltig geprägt und gestalten christliches Leben und christlichen Glauben. Advent und Weihnachten, Ostern und Pfingsten sind auch heute noch im Rhythmus des Lebens gegenwärtig.
90
Das Kirchenjahr ist Ausdruck einer Spannung zweier Formen menschlicher Zeiterfahrung: der zyklischen, die sich an kosmischen und biologischen Rhythmen orientiert, und der zielgerichteten, die sich an geschichtlich einmaligen Vorgängen orientiert. Das Kirchenjahr durchläuft zyklisch die einmalige Geschichte Jesu Christi.
91
Diese Spannung findet sich auch in der Bibel. Im frühen Israel war der Rhythmus der großen Feste zunächst am Ablauf des Naturjahres orientiert. Aber diese Feste wurden dann auf Ereignisse in der Geschichte des jüdischen Volkes bezogen, die es als Heils- und Rettungstaten Gottes erlebte. Nicht die endlose Wiederkehr der immer gleichen Abläufe und die Wiederholung der göttlichen Schöpfung standen im Zentrum, sondern die unverwechselbare Geschichte des Volkes Gottes. Alle Feste, die das Volk Gottes feierte, hatten darum eine doppelte Ausrichtung: Sie erinnerten an Gottes rettendes und segnendes Handeln in der Vergangenheit und mit ihnen erwartete das Volk Gottes das Ende und die Vollendung der Geschichte durch Gott.
92
Das Kirchenjahr erlebt durch kulturelle Einflüsse immer wieder Veränderungen. So ist zum Beispiel der Ewigkeitssonntag (Totensonntag) in den letzten Jahrzehnten zunehmend wichtiger geworden. Die Passionszeit wird durch Fastenaktionen neu akzentuiert. Auch individuelle und gesellschaftliche Lebensthemen verändern das Kirchenjahr. Anlässe wie Schulbeginn, Martins- und Nikolaustag, 9. November, Weltgebetstag, Friedensdekade können mit besonderen Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen begangen werden.
93
Mit dem sonntäglichen Gottesdienst und der Vielfalt an Festen im Kirchenjahr hat die Kirche für Christinnen und Christen eine Fülle an Möglichkeiten geschaffen, sich gemeinsam im Gottvertrauen zu stärken. Daraus ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten, Menschen mit unterschiedlichen Lebensstilen zu Gottesdiensten einzuladen.
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2.6 Die Musik im Gottesdienst

94
Von Anfang an wurde in den christlichen Gemeinden gesungen. Die Reformatoren haben über das gemeinsame Singen die Gemeindebeteiligung im Gottesdienst gefördert. Ihnen ging es in erster Linie um die Musik als Gabe Gottes speziell für den geistlichen Gebrauch. Das evangelische Kirchenlied ist in seiner historischen Vielfalt kulturbildend und identitätsstiftend für die Frömmigkeit vieler Menschen geworden. Diese Bedeutung wird in der Entwicklung neuer geistlicher Lieder in vielfacher Hinsicht fruchtbar fortgesetzt. Viele aus der gottesdienstlichen Situation entstandene Oratorien etc. haben heute auch außerhalb der Teilnahme am Gottesdienst eine besondere Faszination und Botschaft. Die Nachfrage nach ihren Aufführungen in Kirchenräumen steigt.
95
Das von der Gemeinde gesungene Kirchenlied gehört zum festen Bestandteil des christlichen Gottesdienstes. Das gemeinsame Singen ist die Antwort der Gemeinde auf das in den Schriftlesungen und der Predigt gehörte Wort Gottes, das den Glauben weckt. Der gemeinsame Gesang, der wie bereits das Gebet selbst Dank und Bitte ist, dient der Verinnerlichung und Festigung des Vertrauens gegenüber Gott und der Pflege der Gemeinschaft. Auch in der Instrumentalmusik kommt das Wesen des Gottesdienstes als Lob Gottes zum Ausdruck. Musik berührt die Herzen oft unmittelbarer als das gesprochene Wort.
96
Je selbstverständlicher Wort und Musik bei der Planung des Gottesdienstes aufeinander bezogen werden, Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker dabei zusammen wirken, umso schöner und überzeugender wird der Gottesdienst sein. Wechselseitiger Respekt vor den Aufgaben und Kompetenzen des anderen und die Bereitschaft zur Einstellung auf die Situation der Gemeinde sind dabei unabdingbar.
97
Auch für die Atmosphäre der Gottesdienste im Kontext von Taufe, Konfirmation, Trauung oder Bestattung hat die Musik eine zentrale Bedeutung.28# Die Situation braucht Offenheit der gottesdienstlich Handelnden. Ihre Aufgabe ist eine fachkundige und einfühlsame Beratung, damit die musikalische Gestaltung der Kasualgottesdienste für alle Beteiligten ansprechend gelingen kann.
98
Einem Musikwunsch, der dem christlichen Zeugnis widerspricht, soll nicht entsprochen werden. Insbesondere in den Kasualgottesdiensten besteht die Herausforderung, neben der Pflege der traditionellen kirchlichen Musikkultur Raum zu geben für den Musikgeschmack von Menschen, die eine emotionale und lebensgeschichtliche Bindung an andere musikalische Kulturen mitbringen.
99
Pfarrerinnen und Pfarrer brauchen hermeneutisch-theologische Kompetenz, um Musik und Texte aus unterschiedlichen kulturellen Kontexten in den inhaltlichen Zusammenhang des Gottesdienstes einzufügen.
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2.7 Gottesdienste mit Menschen anderer Religion
und multireligiöse Feiern

100
Es gehört zum Alltag, dass Menschen, die anders glauben und leben, in christlichen Gottesdiensten (im Kindergottesdienst, beim Schulanfang, bei Hochzeiten und Bestattungen) anwesend sind. Kirchengemeinden zeigen sich hier gastfreundlich und respektvoll.
101
In Gottesdiensten mit jüdischer Beteiligung ist von christlicher Seite Zurückhaltung bei trinitarischen Formeln angemessen. Im Blick auf christologische Aussagen kann die gemeinsame messianische Hoffnung betont werden. In Gebeten, Lesungen und Auslegungen wird das Spannungsverhältnis von Verbundenheit und Differenz um des gegenseitigen Respekts willen erkennbar bleiben müssen. Hilfreich für diese Feiern kann die Orientierung an der Gebetspraxis Jesu und insbesondere am Vaterunser sein.
102
Im Rahmen liturgischer Gastfreundschaft können Menschen eingeladen werden, ein Gebet ihres Glaubens zu sprechen. Bei einer gemeinsamen (multi-)religiösen Feier (zum Beispiel Friedensgebet) sprechen die Teilnehmenden jeweils das Gebet ihres Glaubens. Diese Praxis kann den Frieden in der Gesellschaft auf eine besondere Weise fördern.
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3. Richtlinien und Regelungen

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3.1 Zeit und Ort des Gottesdienstes

103
Gottesdienste finden an jedem Sonntag und an den kirchlichen Feiertagen statt. Zusätzlich können Gottesdienste auch an anderen Tagen gefeiert werden.
104
Kinder- und Jugendgottesdienste sollen regelmäßig gefeiert werden.
105
Ökumenische Gottesdienste sollen zu besonderen Anlässen und an jenen Sonn- oder Festtagen im Kirchenjahr gefeiert werden, die es nahe legen, in besonderer Weise die Einheit der Kirche Jesu Christi zum Ausdruck zu bringen.
106
Gottesdienste finden in der Regel in Kirchengebäuden statt. Sie können auch an anderen Orten stattfinden, wenn diese zur öffentlichen Darstellung der Botschaft der Kirche geeignet sind. Gottesdienste sollen öffentlich und für alle zugänglich sein.
107
Zeiten und Orte der Gottesdienste bestimmt der Kirchenvorstand. Bei Veränderungen soll er auf die Festlegungen benachbarter Kirchengemeinden achten und sich durch die Dekanin oder den Dekan sowie die Pröpstin oder den Propst beraten lassen.
108
Das Abendmahl soll regelmäßig gefeiert werden.
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3.2 Ordnung und Leitung des Gottesdienstes

109
Der Kirchenvorstand ist für die Gottesdienstordnung verantwortlich.
110
Änderungen der Gottesdienstordnung der Kirchengemeinde bedürfen der Beratung durch die Dekanin oder den Dekan und die Pröpstin oder den Propst sowie der Genehmigung der Kirchenleitung. Änderungen sollen sich an der Form I bzw. Form II im Evangelischen Gesangbuch oder am Evangelischen Gottesdienstbuch orientieren.
111
Ökumenische Gottesdienste können mit christlichen Kirchen und Gemeinschaften gefeiert werden, die mit der EKHN z. B. in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) verbunden sind und die Taufe gegenseitig anerkennen.
112
Pfarrerinnen und Pfarrer oder zur öffentlichen Wortverkündigung Beauftragte leiten den Gottesdienst nach den dafür geltenden Ordnungen. Sie sollen andere Mitarbeitende in die Gestaltung einbeziehen. Pfarrerinnen und Pfarrer sind auch für den Kindergottesdienst und für Jugendgottesdienste verantwortlich.
113
Die Verkündigung im Gottesdienst deutet die heutige Lebenswirklichkeit im Licht des Evangeliums, wie es die Heilige Schrift bezeugt. Wer predigt soll sich in der Regel an die Ordnung der vorgeschlagenen Predigttexte halten.
114
Die Gestaltung ist mit den jeweils verantwortlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern zu planen. Die Lieder für den Gottesdienst werden in der Regel aus dem Evangelischen Gesangbuch sorgsam und angemessen ausgewählt. Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sollen die Gottesdienstgemeinden aber auch mit altem und neuem Liedgut aus der weltweiten Christenheit vertraut machen.
115
Für die gottesdienstlichen Lesungen soll grundsätzlich der Text der Lutherbibel verwendet werden. Andere Übersetzungen sind als solche zu nennen.
116
117
In Gottesdiensten werden Kollekten unter Angabe ihrer Zweckbestimmung gesammelt. Hierfür ist der gesamtkirchliche Kollektenplan verbindlich. Über Kollekten, deren Zweckbestimmung den Kirchengemeinden durch den Kollektenplan freigestellt ist, entscheidet der Kirchenvorstand.30#
118
Die Glocken rufen die Gemeinde zum Gottesdienst und laden zum Gebet ein. Das Glockengeläut wird durch eine Läuteordnung31# geregelt.
119
Zur Verantwortung für den Gottesdienst gehört der angemessene Umgang mit den gottesdienstlichen Räumen, Kirche, Sakristei und den liturgischen Geräten. Die Ausstattung des Raumes soll das Anliegen des Gottesdienstes unterstützen.
120
Der Kirchenvorstand legt fest, ob während des Gottesdienstes oder Amtshandlungen audio-visuelle Aufnahmen gemacht werden dürfen und legt die Regeln fest, die dabei – auch bei Amtshandlungen – einzuhalten sind. Das gilt auch für alle Funk- und Fernsehübertragungen. Die Regeln des Persönlichkeitsschutzes sind einzuhalten.
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3.3 Die Abendmahlsfeier

121
Das Abendmahl ist nach evangelischem Verständnis ein Sakrament. Dazu gehört, dass die Einsetzungsworte durch eine zu dieser Sakramentsverwaltung berufene Person gesprochen und Brot und Wein gereicht werden. Die Leitung des Abendmahls durch Gemeindemitglieder erfordert eine entsprechende Beauftragung.32#
122
Das Abendmahl wird in der Regel im Gottesdienst nach der in der Gemeinde verbindlichen Form gefeiert. Das soll in einem festen Turnus geschehen. Das Abendmahl kann auch als Krankenabendmahl, als Hausabendmahl, in Gottesdiensten bei Tagungen, Freizeiten und weiteren Anlässen gefeiert werden.
123
Die neutestamentlichen Einsetzungsworte sind unverzichtbarer Bestandteil der Abendmahlsfeier. Sie sollen in der Fassung Martin Luthers (siehe EG 806.5) gesprochen werden.
124
Der Gemeinschaftscharakter des Abendmahls soll in der Gestaltung der Feier zum Ausdruck kommen. Die Elemente des Abendmahls sind Brot und Wein. Anstelle von Wein kann auch Traubensaft gereicht werden. Es können Gemeinschafts- und Einzelkelche genutzt werden. Mit den Gaben des Abendmahls soll auch vor und nach der Abendmahlsfeier sorgsam umgegangen werden.
125
Wenn Christinnen und Christen, die sich in Notsituationen befinden, das Abendmahl zu empfangen wünschen und keine Pfarrerin oder kein Pfarrer zu erreichen ist, kann jedes Kirchenmitglied das Abendmahl reichen. Dabei sollen die Einsetzungsworte gesprochen und Brot und Wein gereicht werden.
126
Abendmahlsfeiern sollen deutlich von Agapefeiern unterschieden sein, die eine gemeinsame Mahlzeit mit Musik, Gebeten, Lesungen und einem Segen verbinden. Beim Agapemahl werden weder die Einsetzungsworte gesprochen, noch ist eine bestimmte gottesdienstliche Ordnung vorgesehen.
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3.4 Die Teilnahme am Abendmahl

127
Die Teilnahme am Abendmahl im evangelischen Gottesdienst setzt in der Regel die Taufe und die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche oder in einer anderen Kirche, mit der Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft33# besteht, voraus. Da Jesus Christus selbst Gastgeber ist und zu seinem Mahl einlädt, können auch Angehörige anderer christlicher Konfessionen am Abendmahl in der evangelischen Kirche teilnehmen.
128
Kinder sollen ihrem Alter und ihren Möglichkeiten entsprechend auf die Teilnahme am Abendmahl vorbereitet sein und von Erwachsenen begleitet werden.
129
Wurden die Konfirmandinnen und Konfirmanden im Rahmen des Konfirmationsunterrichts auf das Abendmahl vorbereitet, können sie bereits vor der Konfirmation eigenverantwortlich an der Feier des Abendmahls teilnehmen.
130
Die Einladung zum Abendmahl im Gottesdienst soll deutlich machen, dass alle, die sich von Christus eingeladen wissen und die Einladung in die christliche Gemeinde annehmen wollen, am Tisch des Herrn willkommen sind.
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Abschnitt III
Die Taufe

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1. Herausforderungen

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Die Taufe begründet die Zugehörigkeit zur Kirche. Sie erfreut sich auch in der Gegenwart einer hohen Akzeptanz. Untersuchungen zur Kirchenmitgliedschaft zeigen: Nach wie vor würden fast alle Kirchenmitglieder, wenn sie vor dieser Entscheidung stünden, ihre Kinder taufen lassen. Die Eltern verstehen die Taufe oft als einen Schutz, den sie selbst ihren Kindern nur begrenzt geben können. Zugleich ist sie für viele Familien das erste Fest im Leben eines neugeborenen Kindes. Viele setzen damit bewusst eine Tradition fort, die sie von den vorausgegangenen Generationen übernommen haben.
132
In mancher Hinsicht ist ein neues Interesse an der Taufe zu beobachten, das sich zum Beispiel in Taufausstellungen und Tauffesten abbildet. Dieses Interesse korrespondiert mit der Aufmerksamkeit, die Kinder in ihrer Bedeutung für die Zukunft der Gesellschaft genießen. Die Eltern bringen selbst religiöse Überlegungen und Vorstellungen über die Bedeutung der Taufe mit, die von Pfarrerinnen und Pfarrern oder anderen zur ordnungsgemäßen Sakramentsverwaltung Berufenen wahrgenommen und interpretierend berücksichtigt werden wollen. Oft fehlt den Eltern die geeignete Sprache, um ihre Erfahrungen ausdrücklich mit der christlichen Tradition zu verbinden. Darum sind sie in dieser Hinsicht auf Unterstützung angewiesen. Nicht wenige möchten ihr Kind taufen lassen, obwohl sie selbst nicht mehr in der Kirche sind oder auch nie getauft wurden. Trotzdem soll ihr Kind nicht nur zu ihnen, sondern auch zu Gott und zur christlichen Gemeinschaft gehören.
133
Schwierig ist für viele Familien die Suche nach Patinnen und Paten. Für das Patenamt ist die Kirchenmitgliedschaft Voraussetzung, denn Patinnen oder Paten sollen eine christliche Erziehung unterstützen. Manche Eltern möchten vor allem Menschen für dieses Amt wählen, denen sie ihr Kind im Notfall anvertrauen würden. Diesem Motiv können nur Personen entsprechen, die ihnen vertraut sind und nahe stehen, die aber nicht immer der Kirche angehören. Darum müssen Wege gefunden werden, um Menschen, die nicht Mitglied der Kirche sind, aber von den Eltern in besonderer Nähe zu ihrem Kind gesehen werden, auch im Taufgottesdienst angemessen zu berücksichtigen.
134
In der Taufpraxis kann man eine wachsende Vielfalt der Lebensalter und der Lebenssituationen beobachten: Außer Säuglingen und Kleinkindern werden Kindergartenkinder und Schulkinder getauft. Neben die Entscheidung der Eltern tritt in solchen Fällen oft schon ein eigener Wunsch der Kinder, der im Taufgespräch aufgenommen werden will. Viele Jugendliche werden im Zusammenhang mit ihrer Konfirmation getauft, weil ihre Eltern diese Entscheidung über sie im Säuglingsalter nicht treffen wollten. Auch die Zahl der Erwachsenen, die getauft werden wollen, steigt leicht an.
135
Mit der Vielfalt des Taufalters differenzieren sich die Lebenssituationen, in die hinein die Taufe und ihre Bedeutungen zu vermitteln sind. Im Lebenshorizont eines erwachsenen Menschen vermittelt die Taufe eine anders akzentuierte Botschaft als in dem eines Säuglings und seiner Eltern. Auch die Frage nach dem richtigen Ort ist von der jeweiligen Situation her zu bedenken. Wo soll die Taufe stattfinden: im Gottesdienst am Sonntag, im Kinder(garten)gottesdienst, im Familiengottesdienst oder in einem eigenen Kasualgottesdienst? Welche Gemeinde soll damit dargestellt werden: die Gemeinschaft aller Christinnen und Christen, die christliche Gemeinschaft vor Ort, die Gemeinschaft der Familie und ihres sozialen Umfeldes, die Gemeinschaft der Kinder oder der jungen Familien?
136
Hinsichtlich der Frage der Taufe von Konfirmandinnen und Konfirmanden gibt es unterschiedliche Ansichten: Einige bestehen auf einer Taufe vor dem eigentlichen Konfirmationsgottesdienst, damit die Konfirmandinnen und Konfirmanden später gemeinsam mit der Gruppe eingesegnet werden können. Andere halten es für angemessener, die Taufe im Konfirmationsgottesdienst selbst zu vollziehen. Manche Gemeinden taufen ihre Konfirmandinnen und Konfirmanden im Osternachtsgottesdienst und wollen damit den Tauftermin der frühen Christenheit neu beleben.
137
Nicht nur bei den Erwachsenentaufen stellt sich die Frage, wie die Grundlagen religiöser Bildung angemessen zu vermitteln sind, um die Täuflinge auf die Taufe vorzubereiten. Genauso wichtig ist es, die Eltern, Patinnen und Paten in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu unterstützen, die Getauften christlich zu erziehen. Das ist für die Pfarrerinnen und Pfarrer, aber auch für die ganze Gemeinde eine große Aufgabe und eine große Verantwortung. Die Tauferinnerung im Rahmen von Gottesdiensten kann in diesem Zusammenhang eine neue Bedeutung gewinnen, weil sie mit der Möglichkeit verbunden ist, immer wieder darzustellen, was Taufe ist und bedeutet. Größere Gruppen von Kindern und Jugendlichen sind über die religiöse Erziehung im Kindergarten, im schulischen Religionsunterricht und im Konfirmationsunterricht zu erreichen.
138
Besondere Aufmerksamkeit und auch eigene Bemühungen verlangt die Tatsache, dass Alleinerziehende ihre Kinder deutlich seltener taufen lassen, als es in anderen Familien üblich ist. Darum ist es wichtig, dass die Kirche ihre häufig vorherrschende Orientierung am Modell der Kleinfamilie aus Vater, Mutter und Kind erweitert. Zugleich besteht hier eine besondere seelsorgliche Aufgabe.
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2. Biblisch-theologische Orientierungen

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Seit den Anfängen christlicher Gemeinden ist die Taufe als Handeln Gottes am Menschen das Sakrament der Zugehörigkeit zum Leib Christi. Wer im Glauben mit Wasser „auf den Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes“ (Mt 28,19) getauft wird, ist mit Christus und der christlichen Gemeinschaft verbunden. Die Taufe ist bis heute ein verbindendes Zeichen aller Christinnen und Christen – auch über theologische Differenzen und Unterschiede in der Glaubenspraxis hinweg.
140
Von Beginn an wurde die Taufe als eine umfassende Verwandlung und Erneuerung des Menschen durch die Kraft des Heiligen Geistes verstanden, mit der sich unterschiedliche Aspekte des Glaubens verbinden:
141
a) Die Taufe findet in dem in der Bibel bezeugten Ereignis der liebevollen Zuwendung des Vaters zum Sohn ihre Grundlegung (Mk 1,11). In Folge dessen macht die Taufe jeden Menschen gewiss, Gottes Kind, akzeptiert und angenommen zu sein: Du bist mein lieber Sohn, meine liebe Tochter. Über alle Selbstzweifel und über alles Scheitern hinweg kann diese Zusage die Menschen ermutigen und ihnen vermitteln, dass sie gewollt, geliebt und wertvoll sind. Gegen alle Versuche, Menschen ihr Lebensrecht und ihre Würde zu nehmen, steht dieses Ja Gottes zu jedem einzelnen Menschen. Die Taufe schenkt eine Zugehörigkeit, die über die Zerbrechlichkeit menschlicher Beziehungen hinausreicht.
142
b) Mit der Taufe ist die Gabe des Heiligen Geistes verbunden (Apg 1,5; 1 Kor 6,11; 12,13). In ihm verdichtet sich die heilsame Präsenz Gottes im Leben der Menschen. Im Geist ist Gott gegenwärtig und erweckt in jedem Menschen und zwischen den Menschen neues Leben. Er öffnet die Tür zu Gott, und in ihm öffnet Gott die Tür zum Menschen.
143
c) Die Taufe hält die Gleichheit aller in ihrer Beziehung zu Christus fest (Gal 3,27f). Denn in seinem Namen sind die Differenzen aufgehoben, die sonst das Miteinander der Menschen schwierig und konfliktreich machen. Die Verschiedenheit der Menschen, die das Leben farbig und vielfältig macht, verschwindet im Glauben nicht, wohl aber werden die Differenzen bedeutungslos für ihre gemeinsame Zugehörigkeit zum Leib Christi. In dieser Hinsicht, die das Menschsein dem Glauben nach im Tiefsten bestimmt, sind alle gleich. Alle sind getauft. Alle sind unentbehrliche Glieder des Leibes Christi und als solche eingeladen, am Reich Gottes teilzuhaben.
144
d) In der Taufe werden alle Christinnen und Christen mit ihren verschiedenen Gaben zu einer Gemeinschaft verbunden (1 Kor 12,12f). Sie reicht weiter als alle menschlichen Verbindungen, sie umfasst die gesamte Ökumene. Darum öffnet die Taufe die privaten Lebens- und Familienverhältnisse für einen weltweiten und Zeiten übergreifenden Horizont, in den das eigene Leben eingebunden ist und für den der einzelne Mensch seinen Teil an Verantwortung übernehmen soll.
145
e) In der Taufe wird die Kraft Gottes wirksam, die im Namen Jesu Christi von der Macht des Bösen befreit und Vergebung schenkt. Menschen fällt es heute schwer, von der Sünde eines Menschen, vor allem der Sünde eines kleinen Kindes zu sprechen. Aber alle erfahren, dass es für jeden Menschen unmöglich ist, in seinem Leben vollkommen zu sein und Liebe und Gerechtigkeit zu verwirklichen.
146
f) Die Taufe stellt eine geheimnisvolle Einheit her mit dem Weg, den Jesus Christus durch Tod und Auferstehung gegangen ist (Röm 6,3-5). Dieser Weg schließt die Erfahrung von Grenzen, Leid und Tod ein und führt zugleich über alle Grenzen hinaus. Er ist erhellt von einer Hoffnung, die durch den Tod hindurch Bestand hat. Martin Luther sagt, man könne aus der Geburt lernen, wie der Weg zum Leben durch eine enge Pforte führt. Ebenso müsse man sich im Durchgang durch die enge Pforte des Sterbens vor Augen halten, „dass danach ein großer Raum und Freude sein wird“. Erst damit komme die Taufe an ihr Ziel. Viele Menschen haben erfahren, dass ihnen durch die Enge von Leiden und Krisen hindurch neues Leben und neue Hoffnung geschenkt worden ist. Dass dies durch Tod und Auferstehung Jesu Christi auch im Tod so sein wird, ist das Geheimnis, das mit der Taufe verbunden ist.
147
Alle Motive, die im Glauben wirksam werden, werden im Vollzug der Taufe nicht nur sprachlich, sondern auch sinnlich anschaulich und erfahrbar durch leibliche Zeichen, die in die Taufpraktiken der jeweiligen Kirchen auf unterschiedliche Art und Weise eingegangen sind. Sie werden nicht überall in gleicher Weise praktiziert. Man tritt zur Taufe mit denen, die zu einem gehören oder wird zum Taufbecken getragen. Das Wasser der Taufe wird über den Kopf gegossen: das Element Wasser, das sowohl reinigt, als auch Grund allen Lebens ist. Das Zeichen des Kreuzes wird auf Stirn und Brust gezeichnet als Siegel einer neuen Zugehörigkeit. Der getaufte Mensch wird gesalbt als Zeichen der Zueignung des Heiligen Geistes. Er wird gesegnet mit aufgelegter Hand, die Schutz und Zuwendung Gottes repräsentiert. In allem wird sie oder er ein „neuer“ Mensch, was durch das Anlegen eines neuen Kleides sichtbar wird. Bei der Fülle von Traditionen zur Ausgestaltung der Taufe ist darauf zu achten, dass der Kern der Taufe erhalten bleibt und zur Anschauung kommt.
148
Auf je ihre Weise sind diese Überzeugungen in der Taufpraxis der Kirche zu unterschiedlichen Zeiten und an verschiedenen Orten zur Geltung gebracht worden:
149
In den Anfängen der Christenheit war die Taufe Ausdruck einer radikalen, das gesamte Leben bestimmenden Entscheidung, der eine umfassende Einführung in die christliche Lehre und Glaubenspraxis vorausging.
150
Als das Christentum zur Religion des ganzen Römischen Reiches geworden war, setzte sich die bis heute vorherrschende Praxis der Kindertaufe durch, auf die eine Einführung in den Glauben erst noch folgen muss.
151
Mit der Aufklärung wurde die Taufe in einen Zyklus von Kasualgottesdiensten einbezogen, die das Leben der Familie begleiten. Die Taufe bekam ihre bis heute charakteristische Stellung als Sakrament der Kirche und zugleich Feier einer wichtigen Schwelle im Familienleben.
152
In der Gegenwart ist der konventionelle Zwang zur Taufe mehr oder weniger verschwunden. Zwar ist die Sitte der Familie nach wie vor prägend, aber man muss sich individuell für die Taufe entscheiden.
153
Heute geht es in der Taufpraxis besonders darum, in verschiedenen Situationen die heilsgeschichtlichen und die lebensgeschichtlichen Perspektiven in der Taufpraxis so zueinander in Beziehung zu setzen, dass sie sich wechselseitig erschließen.
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3. Richtlinien und Regelungen

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3.1 Voraussetzungen und Anmeldung

154
Die Taufe soll rechtzeitig, möglichst vier Wochen vor dem Tauftag, bei der Pfarrerin oder dem Pfarrer der Kirchengemeinde angemeldet werden, der der Täufling angehören wird. Soll ein Kind unter 14 Jahren getauft werden, müssen beide Eltern oder Sorgeberechtigten der Taufe zustimmen. Für die Taufe heranwachsender Kinder gilt: Hat der Täufling das 14. Lebensjahr vollendet, so kann die Taufe nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin vollzogen werden. Das setzt eine angemessene Taufunterweisung voraus. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung zur Taufe erforderlich. Hat ein Kind das 10. Lebensjahr vollendet, ist es zu hören. Besteht keine Übereinstimmung beider Eltern über die kirchliche Zugehörigkeit eines Kindes oder bitten Pflegeeltern um eine Taufe, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung34# zu beachten.
155
Bei der Taufe eines religionsunmündigen – noch nicht 14-jährigen – Kindes soll wenigstens ein Elternteil oder ein Sorgeberechtigter der evangelischen Kirche angehören. Gehören beide Eltern oder beide Sorgeberechtigte nicht der evangelischen Kirche an, so kann die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer aus seelsorglichen Gründen eine Ausnahme machen. In diesem Fall muss eine Patin oder ein Pate der evangelischen Kirche angehören.
156
Die Taufe kann auch außerhalb der zuständigen Kirchengemeinde oder des zuständigen Seelsorgebezirks stattfinden. Bei der Taufe eines religionsunmündigen – noch nicht 14-jährigen – Kindes ist die Mitgliedschaftsbescheinigung von mindestens einem Sorgeberechtigten vorzulegen.
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3.2 Taufgespräche und Taufvorbereitung

157
Der Taufe geht eine Taufvorbereitung voraus. Sie richtet sich nach dem Lebensalter des Täuflings.
158
Wenn ein Kind getauft werden soll, führt die oder der Taufende mit den Eltern oder Sorgeberechtigten – möglichst auch mit den Patinnen und Paten – ein Gespräch über die Bedeutung der Taufe in ihrer persönlichen Lebenssituation. Größere Kinder sind ihrem Alter entsprechend in die Vorbereitung ihrer Taufe einzubeziehen.
159
Der Taufe Erwachsener und Jugendlicher geht eine Einführung in den christlichen Glauben voraus. Für Jugendliche geschieht das in der Regel im Zusammenhang mit dem Konfirmationsunterricht. Die Taufe kann dann während der Unterrichtszeit oder im Konfirmationsgottesdienst erfolgen. Für Erwachsene soll eine angemessene Einführung z. B. durch die Teilnahme an einem Glaubenskurs oder durch Einzelgespräche erfolgen.
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3.3 Gültigkeit und Anerkennung der Taufe

160
Die evangelische Taufe setzt als Sakrament und kirchliche Amtshandlung voraus, dass die Taufhandlung im Regelfall durch eine zur ordnungsgemäßen Sakramentsverwaltung berufene Person mit Wasser auf den Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen wird.
161
In Notsituationen kann eine Taufe von jeder Christin und jedem Christ als Nottaufe vollzogen werden. Dabei wird der Kopf des Täuflings – möglichst unter Anwesenheit von Zeugen – mit den Worten „Ich taufe dich auf den Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes“ dreimal mit Wasser begossen. Die Nottaufe ist dem zuständigen Pfarramt anzuzeigen, das den Vollzug feststellt und die Taufe ins Kirchenbuch einträgt.
162
Wenn möglich, soll das Taufgespräch im Rahmen der Seelsorge nachgeholt werden. Dabei sollen die Gesprächspartner auf die Möglichkeit hingewiesen werden, einen Dankgottesdienst zu feiern und eventuell Patinnen oder Paten einzusetzen.
163
Die evangelische Kirche erkennt Taufen anderer Kirchen an, sofern sie nach dem Auftrag Jesu Christi mit Wasser auf den Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen worden sind. Eine auf diese Weise vollzogene Taufe bleibt gültig und darf nicht wiederholt werden.
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3.4 Der Taufgottesdienst

164
Die Taufe wird im Gottesdienst, im Kinder- oder Jugendgottesdienst oder in einem eigenen Taufgottesdienst – in der Regel in der Kirche – vollzogen. Sie ist ein Fest der Gemeinde und sollte mit besonderer Aufmerksamkeit dem Alter des Täuflings gemäß gestaltet werden. Täufling, Eltern, Geschwister, Patinnen und Paten sollten nach Möglichkeit in die Vorbereitung und Durchführung des Gottesdienstes einbezogen werden. Haustaufen finden nur in seelsorglich begründeten Ausnahmefällen statt. Dem örtlich zuständigen Kirchenvorstand ist im Anschluss darüber zu berichten.
165
Gibt es in einem Dekanat sogenannte Taufkirchen, so ist der Dienst im Dekanat abzustimmen. Auch besondere finanzielle Regelungen sollen im Dekanat abgestimmt werden, bevor sie vom örtlich zuständigen Kirchenvorstand beschlossen werden.35#
166
Alle vollzogenen Taufen werden im Sonntagsgottesdienst bekannt gegeben. Die Gemeinde betet für den Täufling, seine Eltern und die Patinnen und Paten.
167
Zum gottesdienstlichen Vollzug der Taufe gehören: Taufauftrag (Mt 28,18-20), Taufverkündigung, Glaubensbekenntnis, Taufversprechen, Taufhandlung (Taufformel, dreimaliges Übergießen mit Wasser), Fürbitte, Vaterunser und Segen. Wird dem Täufling ein Taufspruch mitgegeben, so ist ein Bibelwort zu wählen.
168
Die Eltern oder Sorgeberechtigten sowie die Patinnen und Paten versprechen, für die Erziehung des Kindes im christlichen Glauben zu sorgen.
169
Mit der Taufe von Säuglingen und Kindern übernimmt die Gemeinde eine Verantwortung für eine kontinuierliche Begleitung der Getauften. Auch wenn Eltern ihre Kinder nicht in den ersten Lebensjahren taufen lassen möchten, soll die Gemeinde diese Kinder aufmerksam wahrnehmen und sie zum Gottesdienst, zu den Angeboten für Kinder und zum Konfirmationsunterricht einladen und sie in die Fürbitte mit einschließen. Die Segnung eines Kindes als gesonderter Akt im Gottesdienst ist möglich, darf aber nicht in Konkurrenz zur Säuglings- und Kindertaufe stehen und muss von der Taufe liturgisch deutlich unterschieden werden.
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3.5 Das Patenamt

170
Zur Taufe eines religionsunmündigen Kindes sollen Patinnen und Paten benannt werden. Sie versprechen, für die christliche Erziehung dieses Kindes zu sorgen. Sie begleiten seinen Weg und schließen es in ihre Fürbitte ein. Ihre Zahl soll vier nicht übersteigen. Das Patenamt als kirchliches Amt endet mit der Konfirmation des Täuflings.
171
Patinnen und Paten sollen konfirmierte Glieder der evangelischen Kirche sein. Bei auswärtigen Patinnen und Paten wird die Kirchenmitgliedschaft durch einen Patenschein der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers nachgewiesen. Angehörige einer anderen christlichen Kirche36# können als Patin oder Pate zugelassen werden. Anstelle des Patenscheins ist eine Bescheinigung über ihre Kirchenzugehörigkeit vorzulegen. Jeder Patin und jedem Paten soll ein Patenbrief überreicht werden. Werden nachträglich Patinnen oder Paten benannt, soll der Patenbrief in einem Gottesdienst überreicht werden.
172
Wenn Eltern keine Patinnen oder Paten benennen können, bemüht sich die Gemeinde, geeignete Patinnen und Paten zu finden. Die Taufe soll jedoch nicht von der Benennung von Patinnen und Paten abhängig gemacht werden.
173
Die Streichung oder Aberkennung des Patenamts sowie die Änderung der Eintragungen im Stammbuch und im Kirchenbuch sind nicht zulässig. Allerdings ist es möglich, im Kirchenbuch zu notieren, dass aufgrund der Mitteilung von Patinnen, Paten oder der Eltern des Täuflings ein Patenamt nicht wahrgenommen wird. Es ist möglich, nachträglich Patinnen oder Paten zu benennen, die im Kirchenbuch eingetragen werden.
174
Wer keiner christlichen Kirche angehört oder wer das Patenrecht nach der kirchlichen Ordnung verloren hat, kann nicht Patin oder Pate sein.
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3.6 Taufaufschub, Ablehnung einer Taufe und Rechtsbehelfe

175
Die Taufe von Kindern ist aufzuschieben, solange die Eltern oder Sorgeberechtigen die Taufvorbereitung, besonders das Taufgespräch, verweigern oder wenn ein Kind bei der Taufvorbereitung Widerspruch gegen den Vollzug der Taufe erkennen lässt. Sie ist abzulehnen, wenn ein Elternteil oder eine sorgeberechtigte Person der Taufe nicht zustimmt, wenn die christliche Erziehung des Kindes abgelehnt wird oder wenn ein über 12-jähriges Kind sich gegen seine Taufe ausspricht37# oder ein über 10-jähriges nicht gehört wurde.
176
Die Taufe von Erwachsenen ist aufzuschieben, solange sie nicht an einer Taufvorbereitung teilgenommen haben.
177
Die Verantwortlichen in der Gemeinde müssen sich bemühen, die Gründe für eine Ablehnung der Taufe oder einen Taufaufschub zu beheben, wenn diese nicht im Willen der zu Taufenden selbst begründet sind.
178
Die Pfarrerin oder der Pfarrer entscheidet im Einzelfall, ob die Taufe nach der kirchlichen Ordnung durchgeführt werden kann.38# Im Zweifelsfall entscheidet der Kirchenvorstand über die Zulässigkeit der Amtshandlung.39# Wird die Taufe abgelehnt, ist das den Beteiligten schriftlich mitzuteilen. Den Eltern, den Sorgeberechtigten oder dem religionsmündigen Täufling ist mitzuteilen, dass sie gegen die Entscheidung Einspruch beim Dekanatssynodalvorstand erheben können.
179
Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Kirchenvorstands oder des Dekanatssynodalvorstands aufgrund des Ordinationsversprechens überzeugt, die Taufe nicht verantworten zu können, so ist die Taufe von der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer zu übertragen.
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3.7 Rechtliche Wirkungen der Taufe

180
Die evangelische Taufe begründet die Kirchenmitgliedschaft in der evangelischen Kirche.
181
Die Taufe enthält das Versprechen, dass die Getauften Glieder am Leib Christi sind (1 Kor 12,13). Dieses Versprechen Gottes geht auch durch den Austritt aus der Kirche nicht verloren. Die Taufe ist deshalb nicht wiederholbar. In anderen christlichen Kirchen mit Wasser auf den Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogene Taufen werden anerkannt.
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3.8 Beurkundung und Bescheinigung

182
Die Taufe wird als kirchliche Amtshandlung nach der Kirchenbuchordnung40# beurkundet. Über die Taufe wird ein Taufschein ausgestellt.
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3.9 Tauferinnerung

183
Die Tauferinnerung im Rahmen von Gottesdiensten kann eine neue Bedeutung gewinnen, weil sie mit der Möglichkeit verbunden ist, immer wieder darzustellen, was Taufe ist und bedeutet.
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Abschnitt IV
Die Konfirmation
und die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden

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1. Herausforderungen

184
Die Konfirmation ist ein bedeutsames Zeichen evangelischen Lebens. Fast alle getauften Kinder lassen sich konfirmieren, und die Zahl der nicht getauften Kinder, die zur Konfirmationsvorbereitung angemeldet werden, wächst ständig. Auch die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden in den Kirchengemeinden erfährt eine hohe Wertschätzung.
185
Eine Herausforderung für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden besteht darin, dass christlicher Glaube und christliches Leben nicht mehr selbstverständlich in familiären Zusammenhängen eingeübt werden. Darauf haben viele Kirchengemeinden mit zusätzlichen Angeboten für Kinder und Jugendliche reagiert: Tauferinnerungsgottesdienste, Kinderbibelwochen und besondere religionspädagogische Angebote in Kindergärten sind zum Beispiel weit verbreitete Formen. Da Kinder immer weniger Vorprägungen und Vorkenntnisse mitbringen, geht es in der Vorbereitung auf die Konfirmation darum, sie mit christlichen Lebensformen vertraut zu machen.
186
Eine weitere Herausforderung ist die Ausweitung der schulischen Lebenswelt. Mit der Entwicklung hin zu Ganztagsschulen verändert sich die Situation für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden. Die klassische Form des Unterrichts an einem Nachmittag ist trotz der sogenannten „freien“ Nachmittage für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden oft nicht mehr möglich. Alternative Formen wie zum Beispiel Samstagsunterricht oder neue Formen der Zusammenarbeit von Kirchengemeinden mit Schulen, einschließlich der Abstimmung mit dem Religionsunterricht, gewinnen an Bedeutung. Die Verantwortlichen in der Kirche bemühen sich auf allen Ebenen um entsprechende Regelungen und Koordination.41#
187
Die Zeit des Erwachsenwerdens hat sich gedehnt. Einerseits wird die Kindheit immer früher als leistungsorientierte Vorbereitung auf die Welt der Erwachsenen gestaltet. Andererseits reicht die Lebensphase der Jugend weit in das Erwachsenenleben hinein. Dennoch bleibt die Adoleszenz eine Zeit großer Veränderung und Krisen. Sie markiert in zunehmend diffusen und individuell unterschiedlichen
Prozessen des Heranwachsens den lebensgeschichtlichen Übergang. Die Kirchen haben die Aufgabe, den Gedanken der Entbindung aus Kindheitsmustern aufzunehmen, ohne die Konfirmation darauf zu reduzieren.
188
In vielen Kirchengemeinden hat sich die Arbeit mit den Eltern beziehungsweise den Sorgeberechtigten der Konfirmandinnen und Konfirmanden etabliert. Die Erwachsenen suchen nach Orientierung für die Aufgabe der Begleitung, was sich exemplarisch in Fragen zur Gestaltung der häuslichen Feier der Konfirmation zeigt. Fragen nach dem christlichen Glauben und Leben haben dabei auch einen festen Ort. Diese Fragen gilt es ernst zu nehmen.
189
Für die heutigen Lebenswelten der Jugendlichen ist es kennzeichnend, dass sie ihre Freizeit selbstbestimmt gestalten und sich nur ungern durch regelmäßige Gruppenangebote festlegen lassen. Gleichzeitig gibt es eine hohe Bereitschaft zum freiwilligen Engagement. Sie zeigt sich darin, dass sich jugendliche Konfirmierte zum Beispiel als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden engagieren. Darin liegt für die Gemeinden eine große Chance.
190
In den letzten Jahren ist das Interesse an Jubiläen, vor allem an der Feier der Goldenen Konfirmation, stetig gewachsen. Diesem Interesse an besonderen Gottesdiensten gilt es zu entsprechen.
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2. Biblisch-theologische Orientierungen

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2.1 Grundlegung

191
Die Konfirmation bestärkt als Antwort auf die zuvorkommende Gnade Gottes (im Sinne des sola gratia) Leben und Glauben, die aus der Taufe erwachsen. Sie geht aus der Taufe hervor, jedoch nicht wie die Taufe selbst auf eine besondere biblische Weisung zurück. Vielmehr ist sie geschichtlich in den reformatorischen Kirchen gewachsen. In der Konfirmation verschmelzen miteinander verschiedene Elemente der kirchlichen Tradition. Deshalb bestimmen den Konfirmationsgottesdienst sehr verschiedene Motive. Sie können unterschiedlich betont werden. Der Konfirmation geht die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden voraus, in der die Jugendlichen die Bedeutung des christlichen Glaubens für ihr Leben erfahren. Über die Motive und Traditionen, die diese wichtige Arbeit leiten, sollen sich die Kirchenvorstände gemeinsam mit den Pfarrerinnen und Pfarrern Klarheit verschaffen.
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2.2 Die verschiedenen Motive der Konfirmation

192
Die Konfirmation nimmt die kirchliche Tradition der Firmung auf. Die Firmung entstand nach Etablierung der Kindertaufe in einem langen Prozess, in dem sich der Zusammenhang von Wassertaufe, Geistgabe durch Salbungen und Kommunion mit Brot und Wein im Vollzug der Taufe aufzugliedern begann. In der Christenheit entwickelten sich drei gottesdienstliche Handlungen, die zu unterschiedlichen Zeiten im Leben eines Menschen stattfinden: Neben die Taufe mit Wasser traten die Erstkommunion und die vom Bischof zu vollziehende Firmung als Salbung mit dem Heiligen Geist. Die Firmung ist Bekräftigung der Taufe und soll den Firmling für das christliche Leben stärken. Die Handauflegung steht für die Stärkung durch den Heiligen Geist. Dieser Vorgang findet sich auch in der Grundform der Worte bei der Einsegnung in evangelischen Kirchen wieder: „Nimm hin den Heiligen Geist, Schutz und Schirm vor allem Argen, Stärke und Hilfe zu allem Guten“ (Martin Bucer).
193
Die Konfirmation der reformatorischen Kirchen setzte einen neuen Akzent. Die Reformatoren bezogen die Konfirmation in erster Linie auf das Abendmahl. Es sollte würdig empfangen werden. Daraus entstand schließlich die Unterweisung vor der Zulassung zum Abendmahl. Die Konfirmation und die vorausgehende Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden stehen in dieser Tradition der unterweisenden Vorbereitung. Feier des Abendmahls und Konfirmation gehören deshalb thematisch zusammen.
194
Seit dem 18. Jahrhundert ist ein weiteres Motiv dazugekommen. Es speist sich aus der modernen Vorstellung, nach der die religiösen Überzeugungen des Menschen in seiner Subjektivität verankert sind: Die Konfirmation wurde vor allem im Pietismus als die Entscheidung der einzelnen Heranwachsenden verstanden, sich zu ihrer Taufe zu bekennen. Die Konfirmation wird in dieser Tradition als Entscheidung für den Glauben verstanden.
195
Dieser Vorstellung entsprach auch die aufgeklärte Überzeugung, dass Menschen mit dem Übergang ins Erwachsenenleben religionsmündig werden. Aus dieser Sicht ist die Konfirmation ein Übergangsritual, welches das Ende der Kindheit und den Beginn des Erwachsenenlebens markiert. Daraus ist die Gleichsetzung der Konfirmation mit dem Beginn der mündigen Mitarbeit in der Kirchengemeinde und der Zuerkennung bestimmter Rechte erwachsen.
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2.3 Die Verantwortung der Kirche für die Konfirmierten

196
Weil Gott die Menschen ihr ganzes Leben lang stärken und trösten will, endet die Verantwortung der Kirche für die Konfirmierten nicht mit der Konfirmation. Deshalb wird vom konfirmierenden Handeln der Kirche gesprochen, welches das ganze Leben der Getauften begleitet. Die frohe Botschaft, dass nichts uns von der Liebe Gottes scheiden kann (Röm 8,39), will die Kirche Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen so bezeugen, dass sie daraus Lebenssinn gewinnen können.
197
Die Konfirmierten sollen ermutigt werden, als Christinnen und Christen zu leben. Kirchengemeinden und andere kirchliche Einrichtungen sollen deutlich machen, dass Konfirmierte am kirchlichen Leben teilhaben und Verantwortung übernehmen können. Der Weg der Konfirmierten in das Leben als erwachsene Christinnen und Christen soll durch Fürbitte begleitet werden.
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3. Richtlinien und Regelungen

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3.1 Die Verantwortung für den Konfirmationsunterricht und
die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden

198
Für Ziele und Struktur der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden ist der Kirchenvorstand unter Beachtung der geltenden Rahmenvorgaben42# verantwortlich.
199
Die Durchführung des Unterrichts obliegt den zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrern. In die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden können Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen einbezogen werden. Andere Haupt- und Ehrenamtliche, insbesondere konfirmierte Jugendliche, sollen zur Mitarbeit und Mitwirkung eingeladen werden.
200
Die Arbeit mit Eltern oder Sorgeberechtigten während der Zeit bis zur Konfirmation bietet die Chance, über Fragen des Glaubens, des christlichen Lebens und der Erziehung ins Gespräch zu kommen.
201
Die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden, der Unterricht und die Konfirmation können für mehrere Seelsorgebezirke oder Kirchengemeinden gemeinsam geplant und durchgeführt werden.
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3.2 Taufe, Kirchenmitgliedschaft und Konfirmation

202
Die Konfirmation setzt die Taufe und die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche voraus. Auch Jugendliche, die nicht getauft sind oder einer anderen Kirche angehören, sind eingeladen, an der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden teilzunehmen.
203
Für nicht getaufte Konfirmandinnen und Konfirmanden geschieht die Vorbereitung auf ihre Taufe während der Zeit bis zur Konfirmation. In Absprache mit der zu taufenden Konfirmandin bzw. dem Konfirmanden soll ein geeigneter Zeitpunkt für die Taufe gefunden werden. Diese kann auch im Konfirmationsgottesdienst stattfinden, wenn sie als eigenständige Handlung erkennbar bleibt. Es sind keine Patinnen und Paten erforderlich. Die Konfirmation darf nicht mit dem Verweis auf die zuvor erfolgte Taufe verweigert werden.
204
Getaufte Jugendliche, die nicht der evangelischen Kirche angehören, müssen vor der Konfirmation in die evangelische Kirche eintreten. Der Eintritt geschieht durch Erklärung der Eltern oder der Sorgeberechtigten, ab dem 14. Lebensjahr durch eigene Erklärung der Konfirmandin oder des Konfirmanden (vgl. Abschnitt I 3.3).43#
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3.3 Einladung und Anmeldung

205
Die Einladung, an der Konfirmationsvorbereitung teilzunehmen, richtet sich an alle evangelischen Mädchen und Jungen und ungetauften Kinder evangelischer Eltern oder Sorgeberechtigter, in der Regel ab dem 13. Lebensjahr.
206
Wenn nicht getaufte Mädchen oder Jungen konfirmiert werden möchten, ist der Unterricht zugleich die Vorbereitung auf die Taufe.
207
Für eine zweiphasige Zeit der Vorbereitung auf die Konfirmation können bereits die Neun- bis Zehnjährigen eingeladen werden. Die Konfirmation setzt in der Regel die Religionsmündigkeit voraus. Liegt der Zeitpunkt der Konfirmation vor dem 14. Geburtstag und damit vor dem Erreichen der Religionsmündigkeit, so ist die Zustimmung beider Eltern oder aller Sorgeberechtigten zur Konfirmation notwendig.44#
208
Die Jugendlichen sind durch ihre Eltern oder Sorgeberechtigten beim zuständigen Pfarramt anzumelden.45# Religionsmündige nach Vollendung des 14. Lebensjahres können sich selbst anmelden. Bei der Anmeldung werden gegebenenfalls der Taufschein und die Bestätigung der Kirchenmitgliedschaft vorgelegt.
209
Wollen Jugendliche an der Konfirmationsvorbereitung in einer anderen Kirchengemeinde teilnehmen, ist eine Bescheinigung über die Zustimmung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers erforderlich.
210
Konfirmandinnen und Konfirmanden, die ihren Wohnort wechseln, erhalten zur Anmeldung in der neuen Kirchengemeinde eine Bescheinigung über die bisherige Teilnahme am Unterricht.
211
Die verpflichtenden Termine der Zeit der Vorbereitung auf die Konfirmation sind von den Konfirmandinnen und Konfirmanden sowie von den Eltern oder Sorgeberechtigten bei der Anmeldung als verbindlich anzuerkennen.
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3.4 Die Teilnahme der Konfirmandinnen und Konfirmanden
an Gottesdienst und Abendmahl

212
Die Vorbereitung auf die Konfirmation beginnt mit einem Gemeindegottesdienst, zu dem die Eltern oder Sorgeberechtigten der Konfirmandinnen und Konfirmanden eingeladen werden.
213
Die Konfirmandinnen und Konfirmanden sollen regelmäßig Gottesdienste besuchen und an der Gestaltung von Gottesdiensten beteiligt werden. Ihre Anliegen und Fragen sollen zur Geltung kommen.
214
Der Teilnahme am Abendmahl geht eine Einführung in Sinn und Bedeutung des Abendmahls voraus. Auch dann, wenn in der Kirchengemeinde Kinder zum Abendmahl zugelassen sind, muss eine angemessene Hinführung der Konfirmandinnen und Konfirmanden zur Teilnahme am Abendmahl in eigener Verantwortung Teil der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden sein.
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3.5 Der Vorstellungsgottesdienst

215
Vor der Konfirmation stellen sich die Konfirmandinnen und Konfirmanden persönlich in einem von ihnen mitgestalteten Gottesdienst der Kirchengemeinde vor. Sie zeigen in diesem Gottesdienst, dass sie sich mit den Fragen des Glaubens auseinandergesetzt haben.
216
Der Vorstellungsgottesdienst soll nicht mit einer Prüfung verbunden sein.
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3.6 Der Konfirmationsgottesdienst

217
Im Konfirmationsgottesdienst wird den Konfirmandinnen und Konfirmanden die ihnen in der Taufe zugesprochene Gnade Gottes bezeugt. Die Verantwortung für den Konfirmationsgottesdienst liegt bei den Pfarrerinnen und Pfarrern. Es ist wünschenswert, dass Personen, die in der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden mitgewirkt haben, am Konfirmationsgottesdienst beteiligt werden.
218
Die Konfirmandinnen und Konfirmanden sprechen mit der Gemeinde das Bekenntnis des christlichen Glaubens und bekräftigen, dass sie mit Gottes Hilfe danach leben wollen.
219
Jeder Konfirmandin und jedem Konfirmand wird ein Bibelwort als Konfirmationsspruch zugesprochen.
220
Den Konfirmandinnen und Konfirmanden wird unter Handauflegung der Segen Gottes zugesprochen. Mit ihnen wird das Abendmahl gefeiert, und sie werden zur Nachfolge Jesu eingeladen. Die inhaltliche Zusammengehörigkeit von Konfirmation und Abendmahl erfordert keine zeitliche Zusammenlegung. Die Konfirmandinnen und Konfirmanden werden in die Fürbitte eingeschlossen.
221
Der Kirchenvorstand entscheidet über den Zeitpunkt des Konfirmationsgottesdienstes im Kirchenjahr. Mit Rücksicht auf die besondere Botschaft der großen christlichen Feste sollen an den beiden Oster- und Pfingsttagen und am Himmelfahrtstag keine Konfirmationen stattfinden.
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3.7 Die Konfirmationsfeier

222
Den Eltern oder Sorgeberechtigten sollen Anregungen und Hilfen gegeben werden, die Feier so zu gestalten, dass sie dem Sinn der Konfirmation entspricht.
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3.8 Die Konfirmation Einzelner

223
Die Konfirmation einzelner Jugendlicher und Erwachsener findet grundsätzlich nach einer angemessenen Vorbereitung in einem Gemeindegottesdienst mit Feier des Heiligen Abendmahls statt.
224
Für religionsmündige Minderjährige und Erwachsene, die getauft werden, ist keine Konfirmation erforderlich.
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3.9 Ablehnung oder Zurückstellung
von der Konfirmation und Rechtsbehelfe

225
Die Pfarrerin oder der Pfarrer entscheidet im Einzelfall, ob die Konfirmation nach der kirchlichen Ordnung durchgeführt werden kann.46# Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer Bedenken zu konfirmieren, so hat ein Gespräch mit der Konfirmandin oder dem Konfirmanden und den Eltern oder Sorgeberechtigten stattzufinden. Im Zweifelsfall entscheidet der Kirchenvorstand über die Zulässigkeit der Amtshandlung.47#
226
Kommt die Pfarrerin oder der Pfarrer zu der Überzeugung, dass die Konfirmation zurückgestellt werden soll, entscheidet darüber der Kirchenvorstand nach Anhörung der Konfirmandin oder des Konfirmanden und der Eltern oder Sorgeberechtigten.
227
Die Zurückstellung oder Ablehnung der Konfirmation von Jugendlichen unter 14 Jahren ist den Eltern oder Sorgeberechtigten, ansonsten der Konfirmandin oder dem Konfirmand, schriftlich mitzuteilen. Dabei sind die Eltern oder Sorgeberechtigten sowie religionsmündige Konfirmandinnen und Konfirmanden auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass sie dagegen Einspruch beim Dekanatssynodalvorstand erheben können.
228
Gründe für eine Zurückstellung sind insbesondere, wenn die Konfirmandin oder der Konfirmand die Verpflichtungen zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Rahmen des Unterrichts – trotz mehrfacher Ermahnung und bei Jugendlichen unter 14 Jahren nach Rücksprache mit den Eltern oder Sorgeberechtigten – nicht einhält oder ihr oder sein Verhalten einen geregelten Ablauf des Unterrichts unmöglich macht.
229
Die Zurückstellung ist vom Kirchenvorstand aufzuheben, wenn der Grund für die Zurückstellung nicht mehr gegeben ist. Eine Zurückstellung von der Konfirmation kann bis zu vier Wochen vor dem geplanten Konfirmationstermin erfolgen. Wird eine Zurückstellung aufgehoben, so ist die Konfirmation gegebenenfalls nachzuholen.
230
Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Kirchenvorstands oder des Dekanatssynodalvorstands überzeugt, die Konfirmation aufgrund ihres oder seines Ordinationsversprechens nicht verantworten zu können, ist die Konfirmation von der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer zu übertragen.
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3.10 Rechtliche Wirkungen der Konfirmation

231
Die Konfirmation berechtigt zur Teilnahme am Abendmahl in eigener Verantwortung und zur Übernahme des Patenamtes.
232
Mit der Konfirmation der oder des Getauften endet das Patenamt als kirchliches Amt.
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3.11 Beurkundung und Bescheinigung

233
Die Konfirmation wird als kirchliche Amtshandlung nach der Kirchenbuchordnung48# beurkundet. Über die Konfirmation wird eine Bescheinigung ausgestellt.
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3.12 Jubiläen

234
Jubiläen sind ein guter Anlass, um den Dank für den Segen Gottes zum Ausdruck zu bringen. So kann beispielsweise die Goldene Konfirmation als Segenshandlung die Konfirmation bekräftigen. Der Kirchenvorstand soll das Anliegen unterstützen, Konfirmationsjubiläen mit einem Gottesdienst zu feiern.
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Abschnitt V
Die Trauung (Segnung einer standesamtlichen Eheschließung)
und die Segnung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

#

1. Herausforderungen

235
Der christliche Glaube betrachtet es als ein Gottesgeschenk, wenn Menschen ihre Liebe zueinander entdecken und sich dauerhaft miteinander verbinden. Die Ehe, in der eine Frau und ein Mann in lebenslanger Bindung einen rechtlich abgesicherten Lebensraum für sich und Kinder eröffnen, ist zu einem kirchlichen und gesellschaftlichen Leitbild geworden. Die kirchliche Trauung setzt die öffentliche, auf Dauer angelegte und rechtlich folgenreiche Verbindung zweier Menschen voraus. Neben der Ehe hat auch die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft rechtliche Anerkennung erfahren: Sie wird im Personenstandsregister eingetragen und entfaltet Rechtsfolgen, die denen der Ehe ähneln. Viele Menschen wünschen, dass ihre Partnerschaft in einem Gottesdienst gesegnet wird.
236
Die Ehe hat einen hohen Stellenwert. Gleichzeitig gibt es eine große Zahl von Ehen, die geschieden werden. Dazu wirken sich vielfältige Formen gesellschaftlicher Trends auf das Bild von der Ehe aus. Auch gehören Kinder nicht mehr zwingend zu einer Ehe oder können in anderen familiären Konstellationen aufwachsen. Andererseits wächst die Zahl der Trauungen, bei denen Kinder des Paares oder Kinder aus früheren Partnerschaften anwesend sind und auf angemessene Weise integriert werden müssen.
237
Auch die Vorstellungen von der Trauung wandeln sich. Einerseits bleibt sie fest im kirchlichen Raum verankert, andererseits wollen die Brautpaare und ihr soziales Umfeld den Charakter der Trauung selbst bestimmen. Zudem erscheint die Trauung oft als ein Bestandteil innerhalb eines als Gesamtarrangement organisierten Hochzeitsfestes. Dieses wird von gesellschaftlichen Trends und individuellen Wünschen mitgeprägt. Es ist dann eine spannungsvolle Herausforderung, die Trauung als kirchlichen Gottesdienst zu gestalten.
238
Längst nicht alle Kirchenmitglieder, die eine Ehe schließen, wünschen auch eine kirchliche Trauung. Diese Tatsache betrachtet die Kirche als Herausforderung. Für diese Haltung gibt es unterschiedliche Gründe: Die Bedeutung der standesamtlichen Trauung ist gestiegen, ein Hochzeitsfest verursacht hohe Kosten oder die Brautleute vermuten, die Kirche würde von ihnen ein bestimmtes Verhalten erwarten. Der Grund kann auch ein kultureller Wandel sein: Menschen ordnen die Eheschließung so stark dem Bereich des privaten Lebens zu, dass sie den öffentlichen Gottesdienst damit nicht mehr zwingend in Zusammenhang bringen. Die Herausforderung für die Kirche besteht vor allem darin, glaubwürdig zu vermitteln, dass die Trauung der Ort dafür ist, das Leben des Paares in seinen privaten und sozialen Zusammenhängen durchsichtig für das Geheimnis der Liebe Gottes zu machen. Die Bereitschaft von Paaren, darüber intensiver zu sprechen, nehmen viele Gemeinden z. B. durch Angebote begleitender Seminare auf.
239
Umgekehrt gibt es Anfragen von Paaren, die sich zwar eine öffentliche kirchliche Trauung wünschen und sich darin Gottes Segen für ihre feste Partnerschaft zusprechen lassen möchten. Aber sie wollen, zum Beispiel aus ökonomischen Gründen, keine rechtliche Bindung durch die standesamtliche Eheschließung eingehen. Seit 2008 ist durch die Änderung des deutschen Personenstandsgesetzes eine gottesdienstliche Trauung ohne vorherige standesamtliche Eheschließung für die handelnden Pfarrerinnen und Pfarrer nicht mehr staatlich strafbewehrt.
240
Die neue Form der standesamtlich eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ist zu einer Herausforderung für das evangelische Verständnis der Trauung geworden. Die Einführung einer Segnung solcher Partnerschaften hat innerhalb der Kirche zu großen Spannungen geführt: Eine Auffassung geht davon aus, dass gelebte Homosexualität biblisch verurteilt wird und deshalb solch eine Segnung grundsätzlich unzulässig ist. Dies sei auch die ökumenische Mehrheitsmeinung. Die entgegen gesetzte Auffassung geht davon aus, dass die Segnung nicht verweigert werden kann, da Gott unterschiedliche sexuelle Orientierungen geschaffen hat, so dass auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften unter dem Segen Gottes gelebt werden können.
241
Seit vielen Jahren sehen sich die christlichen Kirchen vor Herausforderungen, die mit gemischt-konfessionellen Ehen verbunden sind. Durch die Bevölkerungsbewegungen, die der Zweite Weltkrieg ausgelöst hat, musste die Gesellschaft in Deutschland eine große Integrationsleistung vollbringen. Seitdem sind viele Gebiete nicht mehr konfessionell homogen, und es wurden viele Ehen zwischen Menschen unterschiedlicher Konfession geschlossen. Die Kirchen haben auf den Wunsch gemischt-konfessioneller Ehepaare nach ökumenischen Traugottesdiensten mit dem Modell konfessioneller Trauungen unter Beteiligung der zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung Beauftragten der jeweils anderen Konfession reagiert. Nach wie vor verhindern unterschiedliche theologische Sichtweisen, dass echte ökumenische Trauungen gefeiert werden können.
242
Die christlichen Kirchen werden – bedingt durch weltweite Migrationsbewegungen – zunehmend durch gemischt-religiöse Ehen herausgefordert. Zunehmend entsteht der Bedarf nach gottesdienstlichen Feiern, die das entsprechend berücksichtigen.
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2. Biblisch-theologische Orientierungen

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2.1 Theologie der Lebensgemeinschaft

243
Nach einhelliger evangelischer Überzeugung bezeugen die biblischen Texte: Gott hat den Menschen zur Gemeinschaft geschaffen (1 Mose 2,18). In der Bestimmung zu einem Lebensbündnis zwischen zwei Menschen zeigt sich Gottes Liebe zu den Menschen. Diese Bestimmung zum Lebensbündnis ist gleichermaßen Zeichen, Geschenk und Geheimnis seiner Liebe. Darum ist es ausgerichtet auf Dauer, auf gegenseitiges Vertrauen und auf Verlässlichkeit (vgl. 1 Kor 13). In diesem Lebensbündnis haben Liebe und Freude aneinander ihren Platz sowie auch die Bereitschaft, Lasten gemeinsam und stellvertretend füreinander zu tragen (Gal 6,2). Gottes bedingungslose Liebe eröffnet die Möglichkeit, dass menschliche Liebe, die ein Lebensbündnis trägt, nicht berechnend ist und dass sie durch Brüche hindurch weiter bestehen kann. Gerade auch in ihrer Brüchigkeit kann irdische Liebe die Wahrheit des Glaubens zum Ausdruck bringen, weil sie sich immer wieder neu auf die bedingungslose Liebe Gottes beziehen muss.
244
Gravierende Veränderungen in Kultur und Gesellschaft fordern die Kirchen heute immer wieder neu heraus. Die evangelische Auslegung biblischer Schriften gelangt in realistischer Einschätzung ihrer eigenen Grenzen und in theologischer Verantwortung angesichts dieser Herausforderungen in der Bewertung der Formen menschlicher Lebensgemeinschaften zu neuen Perspektiven. Das göttliche Geschenk des Lebensbündnisses gilt unterschiedslos allen Menschen.
245
Wird die Liebe zweier Menschen im Lichte des Wortes Gottes der Heiligen Schrift betrachtet, dann ist zu beachten: Die biblischen Texte deuten nicht die heutige Lebenswirklichkeit, sondern ihre eigene Zeit. Dabei sind sie eingebunden in zeitbedingte Vorstellungen. Gottes Geschenk des Lebensbündnisses zwischen zwei Menschen war damals ausschließlich auf die Form der Ehe zwischen Mann und Frau beschränkt.
246
Für neutestamentliche Texte bietet die Ehe einen wichtigen Rahmen, innerhalb dessen Menschen Liebe, Freude aneinander, Fürsorge, Verlässlichkeit, Treue dauerhaft leben können. Dazu gehört es, einander anzunehmen und auch die Lasten gemeinsam sowie stellvertretend füreinander zu tragen.
247
So hat die Ehe als Lebensform eine wichtige Bedeutung für die Kirche. Diese hat den Auftrag, Menschen dafür Gottes Segen zuzusprechen und sie darin zu unterstützen und sie dabei zu begleiten, dass sie evangeliumsgemäß leben können (Röm 15,7 und Gal 6,2).
248
Die Christenheit hat also die jeweiligen kulturellen Formen menschlicher Bündnisse aufgenommen und – oft erst über lange Zeiträume – vom Glauben her neu interpretiert. Die im römischen Recht vorgefundene Form der Eheschließung von Männern und Frauen durch Konsens wurde zur Grundform der Ehe im Abendland. Allerdings war diese Form des Lebensbündnisses nicht allen Menschen möglich. Weil die Ehe immer ökonomische Gründe und Folgen hatte, konnten und durften besonders die Armen über Jahrhunderte keine Ehen schließen. Erst in der Neuzeit hat sich die Ehe als allgemeine Form des Lebensbündnisses durchgesetzt. Und erst am Ende des 20. Jahrhunderts wurde hierzulande die rechtliche Gleichstellung von Männern und Frauen in der Ehe hergestellt. Heute gilt die Ehe von Mann und Frau als Keimzelle der (Klein-)Familie und des Gemeinwesens und wird deshalb rechtlich besonders geschützt.
249
Die Ehe wird durch die Liebe des Paares mit Leben erfüllt und gestaltet. Sie ist keine zeitlose Ordnung oder Verordnung Gottes, sondern verändert sich mit dem Verständnis verlässlicher und verbindlicher Lebenspartnerschaften. Das Verständnis der Ehe unterliegt also einem Wandel und kann vielfältig gelebt werden. Die Ehe als Institution kann auch zum Modell gleichgeschlechtlicher Lebensbündnisse werden. Unterschiedliche Formen der Ehe und Lebenspartnerschaften können Gottes Liebe und Treue unter uns Menschen zur Darstellung bringen und einen Rahmen bieten, in dem Gottes zugesprochener Segen sich verwirklicht.
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2.2 Die Trauung als Gottesdienst

250
In den ersten Jahrhunderten gewann die Ehe – als ursprünglich nur rechtlich bedeutsame Verbindung – zunehmend auch in der Kirche an Bedeutung. Allerdings übernahmen die Priester erst ab dem 13. Jahrhundert die Aufgabe des Zusammensprechens am so genannten Brauttor vor der Kirche. Die Segnung erfolgte daraufhin in der Kirche vor dem Altar und wurde durch eine Eucharistiefeier abgeschlossen. So wurde das Brautpaar in die Gemeinschaft der Heiligen an Gottes Tisch einbezogen.
251
Nach evangelischem Verständnis ist die Ehe durch den öffentlichen Konsens zweier Menschen begründet. Sie ist kein Sakrament, sondern ein „weltlich Ding“ (Martin Luther). Die Trauung ist ein Gottesdienst zur Segnung dieses Lebensbündnisses zweier Menschen, die sich im Angesicht Gottes und der Gemeinde einander versprechen.
252
In Luthers Traubüchlein von 1529 beginnt der Traugottesdienst immer noch mit einer kurzen Trauung vor der Kirchentür mit dem Konsens der Eheleute, dem Wechseln der Ringe, dem Reichen der Hände und dem Zusammensprechen. Erst danach kommt es zur – anfangs noch ohne eine Predigt gestalteten – Wortverkündigung in der Kirche, die mit einem Segensgebet abschließt. Die biblischen Lesungen waren also weniger eine Einführung in Gottes Wille für die Ehe als vielmehr eine Auslegung des Evangeliums der Liebe Gottes für das Leben der Gemeinde und des Ehepaares. Noch heute sind anglikanische Trauungen an diesem ursprünglichen Modell orientiert: Die Trauung geht der Verkündigung voran.
253
Spätere evangelische – vor allem lutherische – Trauagenden, die den Gottesdienstablauf beschreiben, haben diese Reihenfolge verändert und die Verkündigung vorgeordnet. Der Predigt, der ein Text voranging und die einen Text auslegte, folgten im Zusammenhang des Trauaktes ausgedehnte Lesungen, die den Ehestand als göttliche Ordnung begründeten und beschrieben. Heutige Trauagenden haben die Schriftworte reduziert und ermöglichen eine Auswahl im Gespräch mit dem Brautpaar. Sie laden auch dazu ein, das Abendmahl in die Gestaltung der Trauung einzubeziehen.
254
Die gottesdienstliche Gestalt der kirchlichen Trauung als öffentlicher Segnung hat sich bewährt. Der Traugottesdienst ist das Modell für die Segnung anderer vom Staat rechtlich anerkannter Lebensbündnisse. Segnungen eingetragener Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare sollen daher nach dem Modell der kirchlichen Trauung gottesdienstlich gefeiert werden. Die unterschiedliche Bezeichnung Segnung / Trauung bildet die unterschiedliche Bezeichnung im staatlichen Bereich ab. Dass alle Gottesdienste gleich aufgebaut sind, bestätigt die Bedeutung verbindlicher Lebensgemeinschaften für ein christliches Leben.
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2.3 Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften

255
Heute wird davon ausgegangen, dass die gleichgeschlechtliche Orientierung zu den natürlichen Lebensbedingungen gehört. Homosexualität kann als Teil der Schöpfung gesehen werden. Von seiner Schöpfung sagt Gottes Wort: „Siehe, es war sehr gut“ (1 Mose 1), und der Mensch kann zu Gott beten: „Ich danke dir, dass ich wunderbar gemacht bin. Wunderbar sind deine Werke, das erkennt meine Seele“ (Psalm 139). Dieser Lobpreis des Schöpfers und der Schöpfung ist unabhängig von der sexuellen Orientierung des Menschen.
256
Allen Christinnen und Christen gilt die Zusage einer Neuschöpfung in Christus (2 Kor 5,17), und sie hoffen auf die Vollendung der Beziehung zu Gott (vgl. Röm 8,23).
257
Es gibt in den biblischen Texten eine klare Ablehnung gelebter Homosexualität (3 Mose 18,22-25; Röm 1,26 f; 1 Tim 1,10 und öfter). Diese Texte sind jedoch von einer antiken Weltsicht geprägt, nach der es nur eine geschlechtliche Orientierung gibt, nämlich die heterosexuelle. Homosexualität erscheint darum als verwerfliches Verhalten von Heterosexuellen, die grundsätzlich auch anders handeln könnten. Deshalb wird an den entsprechenden Stellen hart über dieses Verhalten geurteilt. Wenn man aber davon ausgeht, dass es nicht nur eine einzige geschlechtliche Orientierung gibt, geht die in der Bibel zu findende Verurteilung gleichgeschlechtlicher Praktiken heute ins Leere. Die Treue zu den biblischen Texten und die Bejahung gleichgeschlechtlicher Liebe schließen sich nicht mehr gegenseitig aus.
258
Die EKHN ist sich bewusst, dass diese Sichtweise in manchen anderen Kirchen abgelehnt wird. Ökumenisch sind Kirchen dadurch, dass sie sich an Jesus Christus ausrichten und sich darin begegnen. Die kulturellen Muster, die auch in Kirchen in Fragen der Geschlechtlichkeit wirksam sind, sind im Leib Christi keine endgültigen Festlegungen. „Wer Gottes Willen tut“, sagt Jesus, „ist mein Bruder und meine Schwester und meine Mutter“ (Mk 3,35). Alle sozialen Festlegungen auf der Grundlage der Zweigeschlechtlichkeit, wie etwa die Verweigerung der Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften, sind deshalb kritisch zu hinterfragen. Das gilt aber auch für die Überlegungen, die in dieser Lebensordnung begründet werden. Der EKHN liegt viel daran, das ökumenische Gespräch im Geist der Geschwisterlichkeit weiter zu führen, stets wissend, dass Menschen auch irren können und auf den Geist der Wahrheit Gottes angewiesen sind.
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2.4 Die Segnung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften

259
In den vergangenen Jahren hat sich die gesellschaftliche Sicht auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften stark verändert. Ein Gottesdienst ist immer dann möglich, wenn ein öffentliches, rechtlich anerkanntes Lebensbündnis zweier Menschen vorliegt. Weitere Bedingungen hinsichtlich des Familienstandes oder des Geschlechts sind theologisch nicht zwingend.
260
Gegenwärtig ist in der EKHN und in anderen evangelischen Kirchen kein Konsens darüber herzustellen, dass die Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften biblisch und theologisch begründbar ist. Im Geist der Geschwisterlichkeit soll darum auf jene Rücksicht genommen werden, denen die Zustimmung zu einer solchen Handlung aufgrund ihrer Glaubensüberzeugung nicht möglich ist. Schon Paulus hatte in den vielen Konflikten der ersten christlichen Gemeinden eine solche Rücksichtnahme auf jene empfohlen, die sich gegenüber der neuen Sichtweise des Glaubens verschlossen. Deshalb soll es für Kirchenvorstände sowie für Pfarrerinnen und Pfarrer möglich sein, eine Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften abzulehnen.
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2.5 Die Offenheit von Lebensbündnissen für das Leben mit Kindern

261
Zur Lebenswirklichkeit gehört es, dass die Geburt von Kindern keine Familie voraussetzt, sondern eine Familie entstehen lässt. Die Offenheit des Lebens für die Geburt von Kindern (Generativität) ist wesentlicher Ausdruck des Vertrauens in das Dasein und das Versprechen Gottes, seine Schöpfung zu erhalten. Kinder sind ein Geschenk Gottes. Die Generativität steht jedoch in keinem zwingenden Zusammenhang mit der Ehe. Heute bleiben viele Ehen freiwillig oder unfreiwillig kinderlos. Umgekehrt leben Kinder in ganz unterschiedlichen sozialen Konstellationen: Sie werden von Vater und Mutter oder von einem Elternteil allein erzogen. Sie leben mit gleichgeschlechtlichen Paaren oder in Patchwork-Familien, als Pflege- oder Adoptivkinder. Eine Kirche, die Kinder bejaht und willkommen heißt, wird darum nicht eine bestimmte Vorstellung von Familie zur Voraussetzung machen. Sie fragt vielmehr, wie sie diejenigen stärken kann, die den Kindern ihre Liebe und Fürsorge schenken.
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3. Richtlinien und Regelungen

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3.1 Die Trauung (Segnung einer standesamtlichen Eheschließung)
und die Segnung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

262
Im Gottesdienst wird ein vor dem Standesamt eingegangenes Lebensbündnis unter den Segen Gottes gestellt, der dem gegenseitigen Versprechen des Paares Verheißung und Orientierung schenkt.
263
Die evangelischen Kirchen halten daran fest, die standesamtliche Eheschließung als Voraussetzung einer kirchlichen Trauung zu sehen. Damit soll verhindert werden, dass die Kirche mit einer nur religiös begründeten Lebensgemeinschaft rechtliche Erwartungen weckt, die das staatliche Recht nicht erfüllt. Die rechtliche Bedeutung der Eheschließung und die Trauung als Segnung einer rechtlich folgenreichen Verbindung zweier Menschen bleiben so im Einklang miteinander.
264
Der standesamtliche Vollzug der Eheschließung oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft müssen durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen des Standesamtes nachgewiesen sein.
265
Mindestens eine Partnerin oder ein Partner muss der evangelischen Kirche angehören und beide müssen die Segnung ihres Lebensbündnisses wünschen.
266
Gehört bei einer Trauung eine Partnerin oder ein Partner der römisch-katholischen Kirche an, so kann der Gottesdienst entweder als evangelische oder als katholische Trauung unter Beteiligung der zur Gottesdienstleitung Berechtigten beider Kirchen erfolgen.49#
267
Gehört einer der Partner einer anderen Religionsgemeinschaft an, so kann ein evangelischer Gottesdienst gefeiert werden, wenn sich beide unter den Segen des dreieinigen Gottes stellen wollen. Die Segnung wird den anderen Glauben mit Respekt behandeln.
268
Der Gottesdienst ist auch dann möglich, wenn eine frühere Ehe bei einem oder beiden Partnerinnen oder Partnern geschieden oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde.
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3.2 Die Anmeldung

269
Die Anmeldung geschieht in der zuständigen Kirchengemeinde, zu der eine Partnerin oder ein Partner gehört.
270
Soll der Gottesdienst zwar in der zuständigen Kirchengemeinde, nicht aber von der zuständigen Gemeindepfarrerin oder dem zuständigen Gemeindepfarrer gehalten werden, ist deren oder dessen Einverständnis erforderlich.50# Soll der Gottesdienst in einer anderen Kirchengemeinde stattfinden, ist eine Bescheinigung über die Zustimmung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers erforderlich.51#
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3.3 Das vorbereitende Gespräch

271
Vor dem Gottesdienst wird mit dem Paar mindestens ein Gespräch geführt. In dem Gespräch sollen Gottes Verheißungen und biblische Orientierungen für das gemeinsame Leben zur Sprache kommen. Ebenso soll das Paar in die Planung des Gottesdienstes einbezogen werden. Die Regeln der örtlichen Kirchengemeinde und die Wünsche des Paares sowie gegebenenfalls seiner Angehörigen sind aufeinander zu beziehen. Die musikalische Gestaltung ist mit der zuständigen Kirchenmusikerin oder dem zuständigen Kirchenmusiker abzustimmen.
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3.4 Zeit und Ort des Gottesdienstes

272
In den stillen Zeiten des Kirchenjahres – in der Karwoche und vor dem Ewigkeitssonntag (Totensonntag) – finden keine Gottesdienste zur Segnung eines Lebensbündnisses statt. In der Regel gilt das auch für die kirchlichen Hochfeste.
273
Der Gottesdienst wird grundsätzlich in einem öffentlich zugänglichen Kirchengebäude oder Gottesdienstraum gefeiert. Ausnahmen sollen mit den Regelungen anderer Kirchengemeinden im Umfeld abgestimmt werden, bevor sie durch den örtlich zuständigen Kirchenvorstand beschlossen werden.
274
Gibt es in einem Dekanat sogenannte Traukirchen, so ist der Dienst im Dekanat abzustimmen. Auch besondere finanzielle Regelungen sollen im Dekanat abgestimmt werden, bevor sie vom örtlich zuständigen Kirchenvorstand beschlossen werden.52#
275
Jedes Paar erhält im Gottesdienst ein Bibelwort als Spruch zur Trauung oder Segnung.
276
Jedes Paar erhält auf Wunsch im Gottesdienst eine Bibel als Geschenk der Kirchengemeinde.
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3.5 Ablehnung der Trauung oder der Segnung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Rechtsbehelfe

277
Lehnt die zuständige Gemeindepfarrerin oder der zuständige Gemeindepfarrer eine Segnung der eingetragenen Lebenspartnerschaft generell ab, beauftragt die Dekanin oder der Dekan eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer mit der Segnung.
278
Lehnt der zuständige Kirchenvorstand die Segnung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft generell ab, so muss eine andere Kirchengemeinde gefunden werden, in welcher der Gottesdienst stattfinden kann. Der Kirchenvorstand hat das Paar darauf hinzuweisen, dass es sich dazu an die Dekanin oder den Dekan wenden kann.
279
Im Einzelfall entscheidet die Pfarrerin oder der Pfarrer, ob die Trauung oder Segnung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach der kirchlichen Ordnung durchgeführt werden kann.53# Im Zweifelsfall entscheidet der Kirchenvorstand über die Zulässigkeit der Trauung oder Segnung.54# Wird der Gottesdienst abgelehnt, ist die Entscheidung dem Paar schriftlich mitzuteilen. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie dagegen Einspruch beim Dekanatssynodalvorstand erheben können.
280
Bleibt die Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Kirchenvorstands oder des Dekanatssynodalvorstands unter Berufung auf ihr bzw. sein Ordinationsversprechen bei ihrer oder seiner Ablehnung, überträgt die Dekanin oder der Dekan den Gottesdienst einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer.
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3.6 Beurkundung und Bescheinigung

281
Die Trauung und die Segnung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden nach der Kirchenbuchordnung55# als kirchliche Amtshandlung beurkundet. Das Paar erhält eine Bescheinigung.
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3.7 Jubiläen

282
Jubiläen sind ein guter Anlass, um den Dank für den Segen Gottes zum Ausdruck zu bringen. Der Kirchenvorstand soll es Paaren ermöglichen, dies in einem Gottesdienst zu feiern.
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Abschnitt VI
Die Bestattung

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1. Herausforderungen

283
Das Sterben ist eine Erfahrung, die unausweichlich zum Leben gehört. Alle Menschen erleben, dass sie andere durch den Tod verlieren. Alle wissen, dass sie selbst auf den Tod zugehen. Die Auseinandersetzung mit der Angst vor dem Sterben, mit dem Verlust nahestehender Menschen und der Frage nach dem Sinn des Lebens angesichts des Endes sind Themen, die für den Einzelnen und die Gesellschaft von großer Bedeutung sind.
284
Obwohl Tod und Sterben in den Medien beständig präsent sind, ist die unmittelbare Konfrontation mit dem Tod in der Gegenwart selten geworden. Denn die Lebenserwartung ist gestiegen und die Menschen sterben in den meisten Fällen nicht zu Hause, sondern im Krankenhaus oder im Altersheim. Weil man wenig Erfahrung hat im Umgang mit Sterbenden und Toten, ist die Unsicherheit gewachsen, wie man sich ihnen gegenüber angemessen verhält. Viele Menschen sind sprachlos im Blick auf das eigene und das fremde Sterben. Trauernde machen die Erfahrung, dass man die Begegnung mit ihnen scheut und sie einsam sind.
285
Gleichzeitig gibt es eine neue Aufmerksamkeit für das Thema der Sterbe- und der Trauerbegleitung. Palliativmedizin und Hospizarbeit stellen sich ein auf die besonderen physischen, psychischen und spirituellen Bedürfnisse der Sterbenden und ihrer Angehörigen. Menschen bleiben in der Nähe eines gestorbenen Familienmitgliedes oder Freundes und bahren den Leichnam zu Hause in den 36 Stunden nach Eintritt des Todes auf, die gesetzlich zulässig sind. In manchen Fällen übernehmen die Angehörigen selbst die letzte Versorgung des oder der Toten und beteiligen sich aktiv an der Gestaltung der Trauerfeier.
286
Forschungen zum Prozess des Trauerns haben gezeigt: Wenn man die Verstorbene oder den Verstorbenen sehen und berühren kann, fällt es leichter, sich von ihr oder ihm zu verabschieden. Deshalb ermöglichen heute auch viele Krankenhäuser den Angehörigen, noch einmal bei ihren Verstorbenen zu sein. Wer einen Sterbeprozess seelsorglich begleitet hat, kann die Angehörigen ermutigen, bei Verstorbenen Totenwache zu halten und sich von ihnen in Ruhe zu verabschieden. Bestattungsunternehmen bieten eine Aufbahrung an, um damit die Möglichkeit des persönlichen Abschieds zu schaffen.
287
Nicht selten belasten ethische Konflikte das Ende des Lebens, die auch die Angehörigen vor schwierige Entscheidungen stellen. Was soll in einer Patientenverfügung stehen, und wie bindend ist sie im Ernstfall? Wann ist der Zeitpunkt gekommen, einen Menschen, der schwer krank ist, sterben zu lassen? Unter welchen Bedingungen liegt es nahe, Organe des Körpers für eine Spende zur Verfügung zu stellen? In diesen komplexen Problemen brauchen Menschen Beratung, um sich verantwortlich entscheiden zu können.
288
Es gibt heute keine Deutung des Todes, die von allen Mitgliedern der Gesellschaft geteilt wird. Auch unter Kirchenmitgliedern sind unterschiedliche Erwartungen im Blick auf das Ende des Lebens vorhanden. Neben dem christlichen Glauben an die Auferstehung gibt es Vorstellungen wie z. B. der Seelenwanderung, der Reinkarnation oder die Überzeugung, mit dem Tod des Körpers sei das Leben insgesamt zu Ende. Häufig vermischen sich unterschiedliche Anschauungen. So sind Pfarrerinnen und Pfarrer herausgefordert, im Gespräch über die Deutung des Todes die christlichen Vorstellungen zur Sprache zu bringen und einladend zu vertreten.
289
Die Individualisierung und Pluralisierung der Lebensformen spiegeln sich in einer raschen Veränderung der Bestattungskultur. Sie zeigt sich in unterschiedlichen Phänomenen:
290
a) Wenn eine Trauerfeier stattfindet, erwarten die meisten Angehörigen, dass dabei die persönliche Situation der oder des Verstorbenen, aber auch die der Trauernden besonders aufgenommen und berücksichtigt wird. Manchmal gibt es den verständlichen Wunsch, Musik, Bilder oder Texte einzubeziehen, die in besonderer Weise mit der oder dem Verstorbenen verbunden werden.
291
b) Neben der traditionell üblichen Erdbestattung verbreitet sich zunehmend die Urnenbestattung. Die Toten werden nicht nur auf dem Friedhof bestattet, sondern auch im Meer oder in dafür vorgesehenen Wäldern. Manche europäische Länder haben den Friedhofszwang gänzlich aufgehoben. Anonyme Bestattungen nehmen zu, allerdings werden vielerorts Möglichkeiten des Gedenkens geschaffen, um dem völligen Vergessen der Namen zu wehren. Viele Tote werden ohne Trauerfeier beigesetzt.
292
c) Auch Mitglieder der evangelischen Kirchen werden heute nicht selten ohne die Beteiligung der Pfarrerin oder des Pfarrers bestattet. Die Bestattungsunternehmen, die meistens als erste mit den Angehörigen verstorbener Menschen in Kontakt kommen, bieten ein umfassendes Angebot für die Gestaltung von Bestattung und Trauerbegleitung an. Dazu gehören manchmal sogar theologisch ausgebildete Rednerinnen und Redner. Es ist wichtig, dass die Gemeinden einen guten Kontakt zu den Bestattungsunternehmen vor Ort aufbauen, damit sie selbstverständlich informiert werden, wenn eines ihrer Mitglieder stirbt und bestattet wird.
293
d) Manchmal finden Trauerfeiern in eigenen Trauerhallen der Bestattungsunternehmen statt, und die Pfarrerinnen und Pfarrer halten dort den Gottesdienst. Auch hier ist es wichtig, einen guten Kontakt zu pflegen, um die Rahmenbedingungen des Gottesdienstes in einem konstruktiven Gespräch abstimmen zu können.
294
e) Insgesamt muss sich die kirchliche Bestattung auf einem Markt unterschiedlicher Anbieter orientieren und positionieren. Die hohen Kosten einer Trauerfeier spielen für viele Menschen eine nicht zu unterschätzende Rolle bei der Wahl der Bestattungsform.
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2. Biblisch-theologische Orientierungen

295
Die Auseinandersetzung mit dem gewaltsamen Tod Jesu Christi sowie die Überwindung von Trauer und Hoffnungslosigkeit durch den Glauben an die Auferstehung stehen im Zentrum des christlichen Glaubens. Er bestimmt die Hoffnung, dass der Tod nicht das letzte Wort behält und keinen Menschen von der Liebe Gottes trennen kann (Röm 8,38f). Diese Hoffnung schenkt Vertrauen in das Leben und ermöglicht die Auseinandersetzung mit dem Sterben.
296
In vielen Erzählungen und Bildern spricht die Bibel davon, dass der Tod und die Trauer unausweichliche Bestandteile des Lebens sind. Die Endlichkeit markiert eine Grenze, die dem Leben und Vermögen der Menschen im Unterschied zu Gott gesetzt ist. Zugleich aber wird die Erfahrung und die Hoffnung formuliert, dass aus dem Leiden und dem Tod neue Hoffnung entstehen kann: Der Keim und die Frucht wachsen aus dem Samenkorn, das in die Erde gefallen ist (Joh 12,24). Was verweslich, niedrig und natürlich geschaffen wurde, wird am Ende in ewiger und geistlicher Gestalt auferstehen (1 Kor 15,42-44). Die zerbrechliche irdische Behausung wird durch ein ewiges Haus im Himmel ersetzt, die Nacktheit wird überkleidet (2 Kor 5,1-4).
297
Die Wirklichkeit der auferstandenen Leiber und des ewigen Lebens wird in der Bibel in einer spannungsvollen Andersartigkeit zum irdischen Leben beschrieben. Die biblische Rede von der Auferstehung des Leibes ist Ausdruck der Hoffnung auf die Unzerstörbarkeit und Akzeptanz des einzelnen Menschen bei Gott, die sich nicht anders als in körperlichen Vorstellungen ausdrücken kann. Der wesentliche Inhalt dieser Texte ist, dass das Leben Jesu Christi und darin das Leben eines jeden Menschen nicht vergeblich und nicht verloren ist, obwohl keiner dem Tod und viele auch der Gewalt nicht entgehen können, obwohl alle schuldig werden und niemand vollkommen ist. Die Hoffnung aber ist nicht allein konzentriert auf die Frage, was denn nach dem Tod auf die Menschen noch an Zukunft wartet, sondern sie bezieht sich auch auf das Verständnis und das Miteinander der lebendigen Menschen: Weil bei Gott jeder Mensch gesehen und bewahrt ist, ist auch die Existenz eines jeden lebenden Menschen geheiligt. Niemand darf sie antasten.
298
Oft wird die Zeit, in der ein Mensch stirbt, von den Betroffenen als eigene Wirklichkeit erlebt mit allen ambivalenten Empfindungen, die sie auslöst. Wichtig für die Seelsorge ist hier die Bereitschaft, sich mit der erlebten Realität der Betroffenen auseinanderzusetzen. Christliche Seelsorge geschieht in der Hoffnung, dass Menschen nach ihrem Tod nicht unwiederbringlich verloren, sondern bei Gott unverlierbar geborgen sind.
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3. Richtlinien und Regelungen

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3.1 Die seelsorgliche Verantwortung der Gemeinde,
die Zuwendung zu Kranken, Sterbenden und Trauernden

299
Die Gemeinde hilft durch vielfältige Formen der Verkündigung, über das Sterben und den Tod nachzudenken. Sie bietet Sterbenden und ihren Angehörigen persönliche Zuwendung, den Zuspruch christlicher Hoffnung in Wort und Sakrament und die Hilfe des Gebets an.
300
Vor allem die Angehörigen, aber auch die Gemeindeglieder werden ermutigt, die Sterbenden zu begleiten, ihnen Worte aus der Heiligen Schrift und dem Gesangbuch zuzusprechen und mit ihnen und für sie zu beten. Sterbenden und ihren Angehörigen soll das Angebot gemacht werden, die Pfarrerin oder den Pfarrer zu rufen.
301
Zur nachgehenden Seelsorge der Hinterbliebenen können vor allem Besuchsdienste, Trauergruppen, Einladungen zu besonderen Gottesdiensten sowie andere Gemeindeveranstaltungen beitragen.
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3.2 Die Voraussetzungen für die kirchliche Bestattung

302
Keinem verstorbenen Gemeindemitglied darf aufgrund seiner Todesumstände eine kirchliche Bestattung verwehrt werden.
303
Verstorbene Kinder, die nicht getauft sind, werden auf Wunsch der Eltern kirchlich bestattet. Dasselbe gilt für tot geborene Kinder und Föten.
304
Für die Bestattung eines Mitglieds der römisch-katholischen Kirche, das in gemischt-konfessioneller Ehe mit einer evangelischen Christin oder einem evangelischen Christen lebte, ist die Vereinbarung der Konferenz der Kirchenleitungen in Hessen zu Amtshandlungen56# zu beachten.
305
Die kirchliche Bestattung von Verstorbenen, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist in Ausnahmefällen möglich, wenn evangelische Angehörige den Wunsch nach einer kirchlichen Bestattung äußern und wichtige seelsorgliche Gründe dafür sprechen.
306
Bei der Entscheidung über eine solche Bestattung ist zu berücksichtigen, ob
  1. sich die oder der Verstorbene zu Lebzeiten gegen eine kirchliche Bestattung ausgesprochen hat,
  2. das Verhältnis der oder des Verstorbenen zur Kirche und zur Gemeinde so beschaffen war, dass eine kirchliche Bestattung zu verantworten ist,
  3. es möglich ist, während der Trauerfeier aufrichtig gegenüber der oder dem Verstorbenen und deren oder dessen Verhältnis zur Kirche zu sein,
  4. die Entscheidung für eine Trauerfeier vor der Gemeinde verantwortet werden kann.
307
In einem solchen Gottesdienst gibt es keine Einschränkungen in der äußeren Form (z. B. Amtstracht, Glocken).
308
Pfarrerinnen und Pfarrern, Prädikantinnen und Prädikanten ist es nicht gestattet, bei einer Beisetzung als freie Rednerin oder freier Redner aufzutreten.
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3.3 Die Anmeldung und das Gespräch mit den Angehörigen

309
Nach der Anmeldung der Bestattung bei der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer führt diese oder dieser mit den Angehörigen ein persönliches Gespräch und spricht mit ihnen auch über Form und Inhalt des Gottesdienstes. Vor jeder Bestattung ist festzustellen, ob die oder der Verstorbene Mitglied der Kirche war.
310
Soll die Bestattung zwar auf dem der Kirchengemeinde zugeordneten Friedhof, aber nicht durch die zuständige Gemeindepfarrerin oder den zuständigen Gemeindepfarrer durchgeführt werden, ist dessen oder deren Einverständnis notwendig. Soll die Bestattung im Gebiet einer anderen Kirchengemeinde durchgeführt werden, ist die Zustimmung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers einzuholen, der die oder der Verstorbene zuletzt angehörte. Wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer um einen Bestattungsgottesdienst außerhalb der eigenen Gemeinde gebeten wird, ist das Einverständnis der dort zuständigen Pfarrerin oder des dort zuständigen Pfarrers erforderlich, soweit die örtlichen Verhältnisse (z. B. ein Zentralfriedhof) das nicht überflüssig machen.
311
Soweit der Termin der Bestattung nicht durch die örtliche Friedhofsverwaltung geregelt wird, vereinbart die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der die Bestattung durchführt, den Bestattungstermin mit den Angehörigen.
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3.4 Die kirchliche Bestattung (Trauerfeier)

312
Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, mit der die Gemeinde ihre verstorbenen Glieder zur letzten Ruhe geleitet, sie der Gnade Gottes befiehlt und bezeugt, dass Gottes Macht größer ist als der Tod. Die Gemeinde begleitet die Toten im Ritus der Bestattung. Sie begleitet die Hinterbliebenen mit Seelsorge und Fürbitte.
313
Die Gemeinde fühlt sich mitverantwortlich für die Bestattung der Verstorbenen, die keine Angehörigen haben. Ist bei einer Bestattung keine Gemeinde anwesend, begleitet die Pfarrerin oder der Pfarrer die Verstorbenen mit Bibelwort und Gebet.
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3.5 Die Gestaltung des Gottesdienstes zur Bestattung

314
Der Gottesdienst richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den Traditionen der jeweiligen Kirchengemeinde.
315
Im Gottesdienst soll das Leben des verstorbenen Menschen vom biblischen Wort der Auferstehung Jesu Christi her gedeutet werden.
316
Bevor der Sarg zum Friedhof gebracht wird, kann auf Wunsch der Angehörigen eine Andacht (Aussegnung) stattfinden.
317
Wo die kirchliche Bestattung vom Trauerhaus ausgeht, wird dort eine kurze Feier mit Bibelwort und Gebet gehalten.
318
Ein Trauergottesdienst kann in der Friedhofskapelle oder in der Kirche gehalten werden. Der Gottesdienst kann auch in der Trauerhalle eines Bestattungsunternehmens gehalten werden, sofern diese öffentlich zugänglich ist und ihre Gestaltung dem christlichen Gottesdienst nicht widerspricht.
319
Der Gottesdienst vor einer Feuerbestattung kann in der Kirche oder der Friedhofskapelle des Heimatortes stattfinden, bevor der Sarg ins Krematorium überführt wird. Ebenso kann eine Trauerfeier in Verbindung mit der Urnenbeisetzung begangen werden. Findet nach der Einäscherung allein die Urnenbeisetzung statt, begleitet sie die Pfarrerin oder der Pfarrer mit Bibelwort und Gebet. Trauergottesdienste und Urnenbeisetzungen können auf Wunsch an anderen gesetzlich zugelassenen Orten stattfinden (z. B. Baum- oder Seebestattung)
320
Die musikalische Gestaltung soll dem gottesdienstlichen Charakter der kirchlichen Bestattung entsprechen. Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker beraten die Angehörigen. Ein Gespräch ist vor allem dann empfehlenswert, wenn die Angehörigen selbst musikalische Wünsche für die Gestaltung des Gottesdienstes äußern.
321
Nachrufe sind nicht Teil des Gottesdienstes und haben ihren Ort in der Regel nach der kirchlichen Trauerfeier. Der äußere Rahmen, Nachrufe und Beerdigungsbräuche sollen nicht im Widerspruch zur christlichen Verkündigung stehen.
322
Es ist guter Brauch, dass die Verstorbenen in der Abkündigung des Sonntagsgottesdienstes, der auf die kirchliche Bestattung folgt, namentlich genannt werden. Die Gemeinde befiehlt sie in Gottes Hand und hält Fürbitte für die Trauernden. Die Angehörigen werden zu diesem Gottesdienst ausdrücklich eingeladen.
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3.6 Läuten zur kirchlichen Bestattung

323
Wo es üblich ist, läuten die Kirchenglocken als Ruf zum Gebet und zum Gottesdienst bei einer kirchlichen Bestattung.
324
Das Läuten kann vom Kirchenvorstand auf Antrag auch bei Beerdigungen bei anderen Kirchen gewährt werden, soweit diese der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Hessen-Rheinhessen“57# angehören.58#
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3.7 Ablehnung der Bestattung und Rechtsbehelfe

325
Die Pfarrerin oder der Pfarrer entscheidet im Einzelfall, ob die Bestattung nach der kirchlichen Ordnung durchgeführt werden kann.59# Im Zweifelsfall entscheidet der Kirchenvorstand über die Zulässigkeit der Amtshandlung.60# Wird die Bestattung abgelehnt, ist das den Angehörigen schriftlich mitzuteilen. Sie sind darauf hinzuweisen, dass sie dagegen Einspruch beim Dekanatssynodalvorstand einlegen können. In eiligen Fällen kann die Dekanin oder der Dekan anstelle des Kirchenvorstands oder des Dekanatssynodalvorstands entscheiden.
326
Bleibt die Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Kirchenvorstands, des Dekanatssynodalvorstands, der Dekanin oder des Dekans aufgrund des Ordinationsversprechens bei ihrer oder seiner Ablehnung, so beauftragt die Dekanin oder der Dekan eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer mit der Bestattung.
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3.8 Beurkundung und Bescheinigung

327
Die Bestattung wird im Kirchenbuch entsprechend der Kirchenbuchordnung61# beurkundet. Das gilt auch für anonyme Bestattungen.
328
Über die Bestattung kann den Angehörigen eine Bescheinigung ausgestellt werden.
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3.9 Die Friedhofsgestaltung

329
Für die christliche Gemeinde ist die Ruhestätte der Toten ein Ort stiller Besinnung und Einkehr. Darum trägt sie ihren Teil zur würdigen Gestaltung und Pflege der Friedhöfe bei.
330
Orte des Gedenkens, die die Namen der Bestatteten aufführen, sollen auch bei anonymen Bestattungen vorhanden sein.
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3.10 Das Gedenken an die Toten
und die Mitwirkung an Gedenktagen

331
Angesichts der Vergänglichkeit verkündigt die christliche Gemeinde die Wiederkunft Jesu Christi und die Auferstehung der Toten. Sie bezeugt die Hoffnung der Christinnen und Christen auf eine neue Schöpfung über Tod und Grab hinaus. Deshalb feiern viele Gemeinden am frühen Ostermorgen Gottesdienste auf den Friedhöfen.
332
In den Gottesdiensten am vorletzten Sonntag im Kirchenjahr nimmt die Kirche den staatlichen Volkstrauertag zum Anlass, der Menschen aller Völker zu gedenken, die durch Krieg und Gewaltherrschaft getötet wurden. Sie ruft sich selbst und alle anderen zu Versöhnung und Frieden auf.
333
Wird die Gemeinde gebeten, an Feiern zum Volkstrauertag oder bei Gedenktagen mitzuwirken, so soll sie dabei Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft in das Licht der Christusbotschaft stellen und unter der Verheißung des Reiches Gottes zu Besinnung und Umkehr rufen.
334
Die Gemeinde gedenkt besonders am Ewigkeitssonntag (Totensonntag) ihrer Verstorbenen. Dabei werden in der Regel die Namen der im vergangenen Kirchenjahr kirchlich bestatteten Gemeindemitglieder verlesen.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 1. August 2013.
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3 ↑ Nr. 3.
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4 ↑ Die Randzahlen wurden redaktionell hinzugefügt, um das Zitieren zu erleichtern.
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5 ↑ Nr. 3.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 83.
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8 ↑ Nr. 82.
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9 ↑ Siehe § 5 Absatz 1 der Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen (Nr. 83).
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10 ↑ Nr. 81.
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11 ↑ Vgl. aber zum Übertritt § 7 Absatz 2 KMG.
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13 ↑ Nr. 192.
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14 ↑ Vgl. aber zum Übertritt § 7 Absatz 2 KMG.
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15 ↑ Nr. 81.
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16 ↑ Siehe § 10 Nummer 1 KMG (Nr. 81).
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17 ↑ Siehe § 11 KMG (Nr. 81).
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18 ↑ Siehe § 11 Absatz 2 KGO (Nr. 10).
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19 ↑ Siehe § 11 Absatz 3 Satz 1 KGO (Nr. 10), § 10 KMG (Nr. 81) sowie Nr. 85 (Hessen) und Nr. 87 (Rheinland-Pfalz).
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20 ↑ Siehe § 11 Absatz 3 Satz 2 KGO (Nr. 10).
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21 ↑ Nr. 81a.
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22 ↑ Nr. 950.
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23 ↑ Siehe dazu Nr. 970a.
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24 ↑ Nr. 978.
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25 ↑ Nr. 3.
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26 ↑ Nr. 98.
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27 ↑ Nr. 98.
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28 ↑ Siehe dazu Nr. 370.
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29 ↑ Nr. 107.
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30 ↑ Siehe dazu §§ 3 und 4 der Kollektenordnung (Nr. 930).
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31 ↑ Siehe dazu § 20 Absatz 1 KGO (Nr. 10) und Nr. 865.
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33 ↑ Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht mit den Kirchen der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) und der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland. Darüber hinaus gibt es Vereinbarungen mit weiteren Kirchen über die gegenseitige Teilnahme am Abendmahl, unter anderem mit der Anglikanischen Kirche und der Alt-Katholischen Kirche in Deutschland.
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34 ↑ Nr. 192.
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35 ↑ Siehe dazu auch Rz. 52 und § 18 Absatz 3 Satz 3 KGO (Nr. 10).
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36 ↑ Hierzu zählen insbesondere Mitglieder und Gastmitglieder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirche in Deutschland (ACK) sowie Mitglieder und Gastmitglieder in regionalen ACKs.
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37 ↑ Siehe dazu das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (Nr. 192).
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38 ↑ Siehe Artikel 15 Absatz 1 KO (Nr. 1).
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39 ↑ Siehe § 17 Absatz 3 KGO (Nr. 10).
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40 ↑ Nr. 950.
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41 ↑ Siehe dazu Nr. 191.
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42 ↑ Nr. 190.
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43 ↑ Siehe dazu das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (Nr. 192).
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44 ↑ Siehe dazu §§ 1 und 2 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (Nr. 192).
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45 ↑ Siehe dazu §§ 1 und 2 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (Nr. 192).
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46 ↑ Siehe Artikel 15 Absatz 1 KO (Nr. 1).
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47 ↑ Siehe § 17 Absatz 3 KGO (Nr. 10).
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48 ↑ Nr. 950.
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49 ↑ Siehe dazu Nr. 104.
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50 ↑ Siehe § 13 Absatz 1 Satz 2 KGO (Nr. 10).
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51 ↑ Siehe § 13 Absatz 2 KGO (Nr. 10).
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52 ↑ Siehe dazu auch Rz. 52 und § 18 Absatz 3 Satz 3 KGO (Nr. 10).
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53 ↑ Siehe Artikel 15 Absatz 1 KO (Nr. 1).
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54 ↑ Siehe Rz. 260 und § 17 Absatz 3 KGO (Nr. 10).
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55 ↑ Nr. 950.
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56 ↑ Nr. 104.
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57 ↑ Nr. 115.
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58 ↑ Siehe dazu auch Nr. 865.
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59 ↑ Siehe Artikel 15 Absatz 1 der Kirchenordnung (Nr. 1).
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60 ↑ Siehe § 17 Absatz 3 KGO (Nr. 10).
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61 ↑ Nr. 950.